Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
8. Kapitel Grundbuchssachen
§ 453 Behandlung durch den Fachdienst im Grundbuch
(1) Die im § 452 Z 2 bis 5 und 7 angeführten Eintragungen hat der Fachdienst im Grundbuch durch Eingabe in der Grundstücksdatenbank vorzunehmen, die übrigen Eintragungen sind automationsunterstützt vorzunehmen.
(2) Wird eine Einlage nach § 452 Z 4 in das Tagebuch eingetragen, so ist im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung in deren Aufschrift ein Hinweis auf die Tagebuchzahl unter Beifügung der Jahreszahl aufzunehmen (vorläufige Plombe).
(3) Nach Eingabe der Eintragungen hat der Fachdienst im Grundbuch das Grundbuchsstück dem Rechtspfleger vorzulegen.
§ 453 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 453 Behandlung durch den Fachdienst im Grundbuch
…§ 453. (1) Die im § 452 Z 2 bis 5 und 7 angeführten Eintragungen hat der Fachdienst im Grundbuch durch Eingabe in der Grundstücksdatenbank…
§ 454 Plombe und Buchstandsbericht
…Der Rechtspfleger hat ohne unnötigen Aufschub die Plombe (§ 11 GUG) ersichtlich zu machen. Als Folge der Plombierung ist die vorläufige Plombe (§ 453 Abs. 2) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu entfernen. (2) Eine Plombe entfällt, wenn die Liegenschaft oder das Recht, auf das die Eintragung begehrt…
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