Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
8. Kapitel Grundbuchssachen
§ 450 Tagebuch für Grundbuchsstücke
(1) Grundbuchsstücke sind aus der Einlaufstelle dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Von diesem oder unter seiner Leitung wird für alle Abteilungen des Gerichtes in der Grundstücksdatenbank ein Tagebuch für Grundbuchstücke geführt, in das alle Grundbuchsstücke einzutragen sind.
(2) Für Sachen der Urkundenhinterlegung ist ein Tagebuch nach GeoForm. Nr. 106 zu führen.
(3) Die Grundbuchsstücke sind genau in der durch den Eingangsvermerk bestimmten Reihenfolge des Einlangens, und zwar jedes Stück unter einer besonderen Zahl, in das Tagebuch einzutragen, auch wenn die Erledigung des Stückes nicht dem Grundbuchsrichter zusteht. Gleichzeitig eingelangte Eingaben, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, sind ebenfalls je unter einer besonderen Zahl einzutragen und durch den Vermerk „gleichzeitig mit.....“
kenntlich zu machen.
(4) Wurde bei einem Grundbuchsstück die Eintragung ins Tagebuch oder bei einem Protokoll (Amtsbericht) auch die Einholung des Eingangsvermerkes übersehen, so ist dies unverweilt nachzuholen. Die Einlaufstelle hat, falls der Eingangsvermerk fehlt, die Zeit des Einganges in der Einlaufstelle zu beurkunden.
(5) Wenn sich zeigt, daß von mehreren Grundbuchsstücken, die sich auf dieselbe Einlage beziehen, das später eingelangte eine niedrigere Tagebuchzahl erhalten hat als das früher eingelangte, so ist, wenn die betreffende Eintragung im Hauptbuch noch nicht vollzogen wurde, die Tagebuchzahl des später eingelangten Stückes zu löschen und dieses mit einer neuen Tagebuchzahl zu versehen. Ist die Eintragung schon vollzogen, so ist gemäß § 104 Abs. 2 und 3 GBG. vorzugehen.
§ 450 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 450 Tagebuch für Grundbuchsstücke
…§ 450. (1) Grundbuchsstücke sind aus der Einlaufstelle dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Von diesem oder unter seiner Leitung wird für alle Abteilungen des Gerichtes in…
§ 35 Besondere Dienste der Geschäftsstelle
…Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des § 7 GBG. und der §§ 135, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (§ 49 Abs. 2…
§ 50 Dienstverkehr innerhalb des Gerichtes
…und sonstigen Bediensteten eines Gerichtes verkehren untereinander und mit dem Gerichtsvorsteher urschriftlich ohne Vermittlung der Einlaufstelle (Ausnahmen §§ 71, 100, 135, 192, 449, 450, 617). Die Ausfertigung von Schreiben innerhalb des Gerichtes ist, abgesehen von Vorstandsverfügungen, Aufträgen an den Rechnungsführer u. dgl., unstatthaft. Die Übermittlung eines Aktes an eine…
§ 135 Besondere Bestimmungen für Grundbuchsstücke
…§ 131 Z 3). Hat das Grundbuchsstück noch keinen Eingangsvermerk, so ist es dem Grundbuchsführer im Wege der Einlaufstelle zu übersenden (§ 450 Abs. 4). (2) Mit der Übergabe der Urschrift an den Grundbuchsführer ist der nach § 102 GBG. erforderliche schriftliche Auftrag erteilt. Wurde das…
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