Geo.
Gliederung
VI. Hauptstück Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten
3. Kapitel Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 571 Reihenfolge der Eintragungen
(1) Beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen.
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