FGV 2025
Gliederung
2. Hauptstück Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern
§ 13 Verbote und Warnhinweise
(1) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2, des § 57 oder des § 61 erfüllen), in explosionsgefährdeten Bereichen, in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, in bzw. an denen Druckgefäße befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, ist verboten:
1. das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen,
2. das Verwenden von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen in nicht explosionsgeschützter Ausführung,
3.die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen oder anderen brennbaren Stoffen als Flüssiggas, sofern § 56 nicht anderes festlegt,
4. das Betreten durch Unbefugte.
(2) Bei Zugängen zu Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2, des § 57 oder des § 61 erfüllen), bei Zugängen zu explosionsgefährdeten Bereichen, bei Zugängen zu Abfüllanlagen sowie an Stellen im Freien, in bzw. an denen Druckgefäße befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, muss durch eine Kennzeichnung gemäß der
(3) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, und in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen sich keine Gefahrenquellen, wie Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe (ausgenommen gegen das Eindringen von Flüssiggas gesicherte Kanaleinläufe in Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllen), Gruben, Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen oder Klimaanlagen befinden.
§ 13 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 13 Verbote und Warnhinweise
…§ 13. (1) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 , des § …
§ 70 Kennzeichnung
…§ 70. Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.…
§ 58 Explosionsgefährdeter Bereich
…bis einschließlich 300 kg so gelegen sein, dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem Lager und Gefahrenquellen im Sinne des § 13 Abs. 3 mindestens 3 m beträgt.…
§ 49 Lagerräume
…Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen, sofern gemäß § 56 nicht anderes zulässig ist. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.…
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