FGV 2025
Gliederung
2. Hauptstück Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern
§ 18 Unzulässige Lagerung
Rückverweise
(1) Die Lagerung von Flüssiggas ist, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, unzulässig
1. in Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
2. in Gängen und Stiegenhäusern, auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
3. in Pufferräumen, Schleusen, Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen (zB Lichthöfe),
4. auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
5. im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen,
6. in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge – wenn auch nur vorübergehend – abgestellt werden,
7. in Lüftungs- und Klimazentralen, Triebwerksräumen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
8. in Räumen oder Bereichen, in denen Flüssiggasbehälter einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können (zB Schaufenster und Schaukästen),
9. in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen Flüssiggases nicht möglich ist,
10. in Räumen und an Stellen, in bzw. an denen sich Eingänge zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden,
11.in nicht unter den § 57 oder den § 61 fallenden Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung, befinden oder die in offener Verbindung mit Räumen stehen, in denen sich solche Zündquellen befinden,
12.in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen im Sinne der ArbeitsstättenverordnungAStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, auch wenn diese Öffnungen durch Türen verschließbar sind,
13. in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, in Toiletten, Vorräumen von Toiletten, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen sowie in den zu diesen Räumen führenden Zugängen.
(2) In Bereitschaftsräumen, Sanitäts-, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung ist für den Betrieb von Koch- und Heizeinrichtungen die Aufstellung eines Betriebsbehälters mit einer Füllmenge bis einschließlich 15 kg zulässig, wenn der Fußboden dieser Räume nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt und ein gefahrloses Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas möglich ist. Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen (zB durch einen Flüssigkeitsverschluss) gegen das Eindringen von Flüssiggas gesichert sein.
(3) In den im Abs. 1 genannten Räumen und auf den im Abs. 1 genannten Stellen darf ein zur Versorgung einer Gasverbrauchseinrichtung notwendiger Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge bis einschließlich 5 kg gelagert werden, soweit und solange dies für den Fortgang von Arbeiten unbedingt erforderlich ist.
§ 18 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 18 Unzulässige Lagerung
…§ 18. (1) Die Lagerung von Flüssiggas ist, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, unzulässig 1. in Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in…
§ 13 Verbote und Warnhinweise
…§ 13. (1) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 , des § 57 oder des § 61 erfüllen), in explosionsgefährdeten Bereichen, in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, in bzw…
§ 61 Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume
…§ 61. (1) Unbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen, Sanitär- und Sozialräumen, sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Druckgefäße (ein…