FGV 2025
Gliederung
5. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für Druckgefäße
3. Abschnitt Lagerung von Druckgefäßen im Freien
§ 58 Explosionsgefährdeter Bereich
Rückverweise
(1) Um Lager von Druckgefäßen im Freien müssen folgende dem § 9 entsprechende explosionsgefährdete Bereiche eingerichtet sein:
1. bei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 300 kg ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 1 m betragenden Radius des Basiskreises,
2. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 300 kg bis einschließlich 1 000 kg ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises,
3. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1 000 kg ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises.
(2) Werden Druckgefäße gelagert, bei denen auf Grund ihrer Bauart die Entnahme von Flüssiggas in Flüssigphase vorgesehen ist, so müssen Lager von Druckgefäßen im Freien mit einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 300 kg so gelegen sein, dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem Lager und Gefahrenquellen im Sinne des § 13 Abs. 3 mindestens 3 m beträgt.
§ 58 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 58 Explosionsgefährdeter Bereich
…§ 58. (1) Um Lager von Druckgefäßen im Freien müssen folgende dem § 9 entsprechende explosionsgefährdete Bereiche eingerichtet sein: 1. bei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 300…
§ 83 Explosionsgefährdeter Bereich
…freizuhaltenden Bereiche im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen. (4) Um Lager von Druckgefäßen gemäß Abs. 3 müssen explosionsgefährdete Bereiche gemäß § 58 eingerichtet sein. Das gänzliche oder teilweise Überlappen dieser explosionsgefährdeten Bereiche mit explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist zulässig.…
§ 51 Explosionsgefährdeter Bereich
…51. Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Druckgefäße müssen für das gefahrlose Abziehen etwaig auftretender Flüssiggas-Luft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende explosionsgefährdete Bereiche, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten eines explosionsgefährdeten Bereiches um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen…