FGV 2025
Gliederung
Rückverweise
Zusammenlagerungen von Flüssiggas in Lagerräumen für Druckgefäße sind nach folgenden Maßgaben zulässig:
1.Flüssiggas darf mit brennbaren Flüssigkeiten, Aerosolpackungen, brennbaren und inerten technischen Gasen sowie Sauerstoff in geringen Mengen zusammengelagert werden, sofern deren Zusammenlagerung mit Flüssiggas nach anderen Verordnungen auf Grund der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2024, zulässig ist; als geringe Mengen gelten Lagermengen von Stoffen und Gemischen, für die nach diesen anderen Verordnungen keine speziellen Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind; in Hinblick auf die Zusammenlagerung mit Aerosolpackungen gilt eine Menge bis zu 200 kg Aerosolpackungen als gering;
2. insgesamt dürfen (einschließlich Flüssiggas) nicht mehr als 400 kg gefährliche Stoffe und Gemische zusammen gelagert werden, davon höchstens 200 kg je gefährlicher Stoff und Gemisch (Sauerstoff ausschließlich in verdichtetem Zustand bis zu einer Menge von 100 l);
3. die Zusammenlagerung hat den Regeln der Technik zu entsprechen.
§ 56 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 56 Zusammenlagerung
…§ 56. Zusammenlagerungen von Flüssiggas in Lagerräumen für Druckgefäße sind nach folgenden Maßgaben zulässig: 1. Flüssiggas darf mit brennbaren Flüssigkeiten, Aerosolpackungen, brennbaren und inerten technischen Gasen sowie…
§ 55 Abfüllverbot
…in Lagerräumen zuzulassen, wenn dadurch überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Vorkehrungen die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden. Bei Zusammenlagerung gemäß § 56 sind jegliche Ab- und Umfüllvorgänge unzulässig.…
§ 13 Verbote und Warnhinweise
…und elektrischen Anlagen in nicht explosionsgeschützter Ausführung, 3. die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen oder anderen brennbaren Stoffen als Flüssiggas, sofern § 56 nicht anderes festlegt, 4. das Betreten durch Unbefugte. (2) Bei Zugängen zu Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen…
§ 49 Lagerräume
…§ 49. Die Lagerung von Druckgefäßen in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen, sofern gemäß § 56 nicht anderes zulässig ist. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.…