FGV 2025
Gliederung
5. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für Druckgefäße
4. Abschnitt Verwendung von Flüssiggas aus Druckgefäßen
§ 61 Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume
Rückverweise
(1) Unbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen, Sanitär- und Sozialräumen, sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Druckgefäße (ein Betriebsbehälter und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein.
(2) Weisen Arbeitsräume einen Rauminhalt von mehr als 500 m 3auf und müssen in diesen Arbeitsräumen wegen der Art der Arbeiten ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, so dürfen unbeschadet des § 18 Abs. 3 in diesen Räumen, soweit und solange dies für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich ist, je nach Rauminhalt folgende Druckgefäße vorhanden sein:
1. bei einem Rauminhalt bis einschließlich 1 000 m 3 : zwei Druckgefäße mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder ein Druckgefäß mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
2. bei einem Rauminhalt von mehr als 1 000 m 3 bis einschließlich 1 500 m 3 : vier Druckgefäße mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zwei Druckgefäße mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
3. für jeweils weitere 500 m 3 Rauminhalt: zusätzlich zwei Druckgefäße mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zusätzlich ein Druckgefäß mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg.
Die Druckgefäße dürfen auch nach Arbeitsende im Arbeitsraum verbleiben.
(4) Flüssiggas darf den Druckgefäßen in Arbeitsräumen, Sanitär- und Sozialräumen sowie in Räumen gemäß § 18 Abs. 2 nur in Gasphase entnommen werden; außerhalb des Betriebes der Gasverbrauchseinrichtungen müssen die Flaschenventile der zugehörigen Betriebsbehälter geschlossen sein.
§ 61 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 61 Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume
…§ 61. (1) Unbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen, Sanitär- und Sozialräumen, sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer…
§ 62 Betriebsbehälter
…§ 62. Betriebsbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 15 kg dürfen, sofern nicht § 61 Abs. 2 zur Anwendung gelangt, nur im Freien oder in nur vom Freien aus zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert werden. Die Betriebsbehälter…
§ 18 Unzulässige Lagerung
…Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden, 11. in nicht unter den § 57 oder den § 61 fallenden Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung, befinden oder die in offener Verbindung mit Räumen…
§ 13 Verbote und Warnhinweise
…Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 , des § 57 oder des § 61 erfüllen), in explosionsgefährdeten Bereichen, in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, in bzw. an denen Druckgefäße befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, ist…