EKPV
Vorwort/Präambel
Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) gemäß EKPG, insbesondere
1.zur Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemäß § 24 gemeinsamen Verantwortlichen des eEKP,
(1) Die Speicherung von Daten im eEKP oder die Verarbeitung der im eEKP gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.
(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen
1. schreibende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes zulassen und
2. lesende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes nicht zulassen.
(3) Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts.
(4) Zugriffsberechtigungen im Zusammenhang mit dem eEKP stehen entsprechend der Bestimmungen dieser Verordnung zu:
1.Gesundheitsdiensteanbietern nach § 4 Abs. 3 EKPG,
2.Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
(1) Den in § 5 Abs. 1 EKPG genannten gemeinsamen Verantwortlichen des eEKP obliegen jeweils die in den § 25 bis § 28 zugewiesenen sowie die in Abs. 2 genannten aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO.
(2) Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen gemäß § 5 Abs. 1 EKPG jeweils folgende Pflichten:
1.Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO,
2. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO,
3. Sicherstellung der Datensicherheit,
Sofern Schwangere, Obsorgeberechtigte und Kinder Daten selbstständig in den eEKP eintragen, berichtigen oder löschen, so erfolgt dies durch Eingabe in der eEKP-Anwendung. Die betreffenden Daten werden anschließend von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ohne inhaltliche Prüfung final in den eEKP eingetragen, berichtigt oder gelöscht.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
2.zu den spezifischen Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 EKPG sowie
3. zu den Zeitpunkten, ab denen Daten im eEKP zu dokumentieren sind.
(1) Daten von Kindern sind jedenfalls dann im eEKP zu dokumentieren,
1. wenn es sich um das Kind einer Schwangeren handelt, deren Schwangerschaft ab 1. Oktober 2027 festgestellt wurde oder
2. wenn das Kind ab 1. März 2028 geboren wurde.
Kinder, die vor dem 1. März 2028 aus dem Ausland zuziehen oder adoptiert werden, erhalten weiterhin den Eltern-Kind-Pass im Papierformat.
(2) Auf Wunsch ihrer Obsorgeberechtigten kann für Kinder, die vor dem 1. März 2028 geboren wurden und deren Daten nicht gemäß Abs. 1 elektronisch dokumentiert werden, ein eEKP angelegt werden. Die Anlage des eEKP kann erst ab dem 1. März 2028 und nach Ablauf des für die Durchführung der fünften Kindesuntersuchung vorgesehenen Zeitraums erfolgen. Sobald ein eEKP angelegt wurde, erfolgt die zukünftige Dokumentation ausschließlich im eEKP und nicht mehr im Eltern-Kind-Pass.
3. Schwangeren,
4. Kindern oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigten,
5. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
6. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Wege der Servicestelle (im Folgenden: Servicestelle),
7. dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und
8. der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld.
(6) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat unter www.gesundheit.gv.at eine geeignete Übersicht über die Zugriffsberechtigungen zu veröffentlichen.
Zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft sowie zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP gemäß § 4 Abs. 2 EKPG besteht
1. ein schreibender Zugriff zur Anlage und Deaktivierung des eEKP der Schwangeren
a) für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
b) für Krankenanstalten und
c) für Fachärztinnen und –ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie
2. ein schreibender Zugriff zur Anlage des eEKP des Kindes
a) für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
b) für Krankenanstalten und
c) für Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde.
(1) Stammdaten sind:
1.jene in § 4 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a EKPG angeführten Daten der Schwangeren und Kinder, die bei der Anlage des eEKP registriert werden oder gemäß § 4 Abs. 2 durch die betroffenen Personen manuell ergänzt werden, wobei hinsichtlich des Geschlechts nur die Eintragung von „weiblich“, „männlich“ und „offen“ möglich ist, und
2.jene in § 4 Abs. 4 und 4a EKPG angeführten Daten, die zu den Gesundheitsdiensteanbietern verarbeitet werden,
(2) Auf Stammdaten der Schwangeren greifen zu:
1. lesend:
a)Gesundheitsdiensteanbieter nach § 4 Abs. 3 EKPG,
b)Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
c) Schwangere,
d) die Servicestelle,
e) die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und
f) der Dachverband der Sozialversicherungsträger, ausgenommen auf Daten, die gemäß § 4 Abs. 2 durch die betroffenen Personen manuell ergänzt werden.
2. schreibend:
a)Schwangere, um weitere Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EKPG einzutragen und
(3) Auf Stammdaten des Kindes greifen zu:
1. lesend:
a)Gesundheitsdiensteanbieter nach § 4 Abs. 3 EKPG, ausgenommen Fachärztinnen und -ärzte der Sonderfächer Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie,
b) Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigte,
c) die Servicestelle,
d) die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und
e) der Dachverband der Sozialversicherungsträger.
2. schreibend:
a)Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigte, um weitere Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EKPG einzutragen und
b)die Servicestelle, um weitere Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EKPG einzutragen.
(4) Auf Stammdaten der Gesundheitsdiensteanbieter greifen lesend zu:
1.Gesundheitsdiensteanbieter nach § 4 Abs. 3 EKPG,
2.Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
3. Schwangere,
4. Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigte,
5. die Servicestelle,
6. die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und
7. der Dachverband der Sozialversicherungsträger.
(5) Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Abs. 2 bis 4 erfordert die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Person, wobei diese unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und eigenhändig unterschriebenem Antrag, oder elektronisch mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) nachzuweisen ist. Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Person haben sowohl ihre eindeutige Identität als auch jene der von ihnen vertretenen Person und das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
Während der Schwangerschaft und bis zu 83 Tage nach der Geburt werden die nachfolgenden Untersuchungen und Beratungen durchgeführt und folgende Daten erhoben und im eEKP gespeichert:
1. Anamnese der Schwangeren, bestehend aus einer Anamnese der werdenden Mutter und einer Anamnese der familiären und eigenen Vorbelastungen,
2. Angaben zu den fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren,
3.besondere Befunde, wobei diese zur Schwangeren gespeichert werden und anschließend eine in Anlage 2 des EKPG definierte Teilmenge in den eEKP des Kindes zu übernehmen ist,
4. Angaben zu den vier Ultraschalluntersuchungen,
5. Angaben zu den zwei labormedizinischen Untersuchungen,
6. Angaben zu den zwei Hebammenberatungen, wobei die zweite Hebammenberatung aus einer Beratung und einer Erhebung der psychosozialen Belastungen besteht,
7. Angaben zu kurativen Untersuchungen (Schwangerenuntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen und Labormedizinische Untersuchungen),
8. Angaben zu pränataldiagnostischen Untersuchungen (Erst-Trimester-Screening, Organscreening und CVS/AC),
9. Angaben zur allgemein- und familienmedizinischen Untersuchung, bestehend aus einer Anamnese der familiären und eigenen Vorbelastungen und einem Untersuchungsbefund,
10. Angaben zum Gesundheitsgespräch, bestehend aus der Erhebung psychischer Belastungen, psychosozialer Belastungen und sozioökonomischer Belastungen sowie einem sozialanamnetischen Gespräch,
11. Durchführung der Elternberatung,
12. Angaben anlässlich der Geburt, wobei diese zur Schwangeren gespeichert werden und anschließend eine Teilmenge an für die weitere Behandlung des Kindes relevanten Daten in den eEKP des Kindes zu übernehmen ist,
13. Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt,
14. Angaben zur postpartalen Periode und
15. Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer
(1) Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
1. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
2. die zwei Hebammenberatungen und
3. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.
(1) Fachärztinnen und –ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein
1. lesender und schreibender Zugriff auf besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
2. schreibender Zugriff auf
a) die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
b) das Gesundheitsgespräch,
c) die zwei Hebammenberatungen,
d) Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
e) Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
f) die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(2) Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf das Gesundheitsgespräch und jene Bestandteile der zweiten Hebammenberatung, die sich auf psychosoziale Belastungen beziehen. Sie haben zusätzlich einen schreibenden Zugriff auf Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und auf die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(1) Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
1. die Anamnese der Schwangeren,
2. die fünf Schwangerenuntersuchungen,
3. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
4. die vier Ultraschalluntersuchungen,
5. die zwei labormedizinischen Untersuchungen,
6. die kurativen Schwangerenuntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen und Labormedizinischen Untersuchungen,
7. die pränataldiagnostischen Untersuchungen (Erst-Trimester-Screening, Organscreening, CVS/AC),
8. die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung und
9. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
(1) Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
1. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden und
2. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.
(1) Fachärztinnen und –ärzte gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980 haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
1. Angaben anlässlich der Geburt,
2. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
3. Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt,
4. Angaben zur postpartalen Periode und
5. die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse.
(1) Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
1. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
2. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
3. Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
4. die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 2 EKPG.
(3) Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 Z 1 bis Z 4 genannten Daten.
(1) Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben einen lesenden Zugriff auf
1. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
2. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
3. Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
4. die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3 und § 9 EKPG.
(3) Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes keinen lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 Z 1 bis Z 4 genannten Daten.
(1) Die Servicestelle hat einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3 EKPG.
(3) Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Abs. 1 erfordert die Überprüfung der Identität gemäß § 5 Abs. 5.
Nach der Geburt werden bei Kindern die nachfolgenden Untersuchungen durchgeführt und folgende Daten erhoben und im eEKP gespeichert:
1. neun Kindesuntersuchungen, wobei
a) die erste Kindesuntersuchung aus einer Kontrolle nach der ambulanten Geburt oder der vorzeitigen Entlassung, einer allgemeinen Untersuchung und der Feststellung neonataler Erkrankungen und Therapien besteht,
b) die zweite Kindesuntersuchung aus einer allgemeinen Untersuchung und einer orthopädischen Untersuchung besteht,
c) die dritte Kindesuntersuchung aus einer allgemeinen Untersuchung und der Erhebung psychosozialer Belastungen besteht,
d) die vierte Kindesuntersuchung aus einer allgemeinen Untersuchung und Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs (HNO Untersuchung) besteht,
e) die fünfte Kindesuntersuchung aus einer allgemeinen Untersuchung und einer Augenuntersuchung besteht und
f) die sechste bis neunte Kindesuntersuchung jeweils nur aus einer allgemeinen Untersuchung besteht
2. zwei Hüftultraschalluntersuchungen
3. Hörscreening
4. augenfachärztliche Untersuchung
5. Angaben zu der Vitamin-K-Prophylaxe
(1) Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
1. das Hörscreening und
2. die augenfachärztliche Untersuchung.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.
(1) Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein scheibender Zugriff auf
1. das Hörscreening und
2. die augenfachärztliche Untersuchung.
(2) Fachärztinnen und –ärzte für Orthopädie und Traumatologie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die zwei Hüftultraschalluntersuchungen und auf den Teil der zweiten Kindesuntersuchung, welcher der orthopädischen Untersuchung dient. Sie haben zudem einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
1. jenen Teil der ersten Kindesuntersuchung, welcher der Kontrolle nach einer ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient und
2. jenen Teil der dritten Kindesuntersuchung, welcher der Erhebung psychosozialer Belastungen dient;
(3) Fachärztinnen und –ärzte für Radiologie haben
1. einen lesenden Zugriff auf
a) die Angaben zur Vitamin-K-Prophylaxe
(1) Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 haben
1. einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Angaben zur Vitamin-K-Prophylaxe sowie auf den Teil der ersten Kindesuntersuchung, der der Kontrolle nach der ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient,
2. einen lesenden Zugriff auf sämtliche Teile der ersten und zweiten Kindesuntersuchung,
3. einen lesenden Zugriff auf die zwei Hüftultraschalluntersuchungen und
4. einen lesenden Zugriff auf das Hörscreening.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.
(1) Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.
(1) Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3 und § 9 EKPG.
(3) Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 genannten Daten.
(1) Die Servicestelle hat einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3 EKPG.
(3) Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Abs. 1 erfordert die Überprüfung der Identität gemäß § 5 Abs. 5.
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat einen lesenden Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten zu den Schwangeren, Kindern und Gesundheitsdiensteanbietern.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken
1. des Betriebs, der Wartung und der technischen Weiterentwicklung des eEKP und
2.der Erstellung von Statistiken und Auswertungen zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen und der Erstellung von Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens, wobei hierfür nur Daten gemäß § 7 Abs. 1 EKPG zur Verfügung stehen.
(3) Zur Erstellung von Auswertungen hat im Auftrag der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers gemäß Abs. 1 auch die Gesundheit Österreich GmbH lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 genannten Daten.
(4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der Bundesminister ist gemäß § 7 Abs. 2 EKPG ermächtigt, die Daten des eEKP jährlich an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat einen lesenden Zugriff auf die in § 7 Abs. 2a EKPG genannten Daten zu den Schwangeren und Kindern.
(2) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (§ 36 Abs. 3 KBGG) hat einen lesenden Zugriff auf die in Anlage 3 des EKPG genannten Daten.
(3) Der Zugriff des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 EKPG sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(4) Der Zugriff der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Abs. 2 dient dem Zwecke des Vollzuges des Kinderbetreuungsgeldgesetzes.
5.Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Art. 35 DSGVO notwendig ist,
6.Weiterleitung von Anträgen gemäß Abs. 3 an die Servicestelle und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowie
7. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
(3) Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem III. Kapitel der DSGVO sind von einem der in § 5 Abs. 1 genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die Servicestelle zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
1. die betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
2.das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß § 8 EKPG zusteht,
3. kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Art. 12 Abs. 4 DSGVO vorliegt und
4. der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
1.den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eEKP gemäß § 4 Abs. 1,
2.die von ihr oder ihm vorgenommene Erinnerung an Untersuchungs- und Beratungszeiträume gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 EKPG,
3.von ihr oder ihm vorgenommene Auswertungen von Daten oder Weitergabe von Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 1 bis 2 EKPG,
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende Pflichten:
1.die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß § 8 Abs. 7 EKPG im Wege der Servicestelle,
2. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO betreffend die eEKP-Anwendung,
3. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
4.die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 8 Abs. 5 EKPG im Wege der Servicestelle,
5. die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO,
6.die Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß § 24 Abs. 3 im Wege der Servicestelle,
7.die Erteilung der Information gemäß § 8 Abs. 6 EKPG im Wege der Servicestelle und
8.die Löschung der im eEKP gespeicherten Daten (§ 4 Abs. 7 und 8 EKPG).
(1) Der jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
1. die von ihm durchgeführte Anlage und Deaktivierung des eEKP der Schwangeren oder die von ihm durchgeführte Anlage des eEKP des Kindes,
2.die von ihm vorgenommene Speicherung der Daten gemäß § 4 Abs. 3, 3b und 3c EKPG und
3. die von ihm vorgenommenen Zugriffe zu Zwecken der Erhebung von gespeicherten Daten.
(2) Den Gesundheitsdiensteanbieter obliegen folgende Pflichten:
1. Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO und
2. Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, wobei dies von den betroffenen Personen nur gegenüber jenem Gesundheitsdiensteanbieter geltend gemacht werden kann, der die zu berichtigende Angabe im eEKP gespeichert hat.
(1) Fachärztinnen und –ärzte, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980 zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, haben Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des lesenden Zugriffs auf Daten im eEKP zu verantworten.
(2) Ihnen obliegt die Pflicht zum Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO.
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
1.die von ihm vorgenommenen Auswertungen von Daten gemäß § 7 Abs. 2a EKPG und
2.im übertragenen Wirkungsbereich die Umsetzung und laufende Bereitstellung der eEKP-Anwendung gemäß § 11 Abs. 1 EKPG.
(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld von ihr vorgenommene Zugriffe auf Daten gemäß Anlage 3 des EKPG zum Zwecke des Vollzugs des Kinderbetreuungsgeldgesetzes zu verantworten.
(3) Den in Abs. 1 und 2 Genannten obliegt jeweils die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen vorgenommen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.
(3) Fachärztinnen und –ärzte für Orthopädie und Traumatologie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie haben einen lesenden Zugriff auf
1. die Anamnese der Schwangeren,
2. die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
3. die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
4. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
5. Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
6. die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(4) Fachärztinnen und –ärzte für Radiologie haben
1. einen lesenden Zugriff auf
a) die Anamnese der Schwangeren,
b) die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
c) die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
d) Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
e) Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
f) die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer sowie
2. einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die vier Ultraschalluntersuchungen und kurative Ultraschalluntersuchungen.
(5) Fachärztinnen und –ärzte für Augenheilkunde und Optometrie haben einen lesenden Zugriff auf
1. die Anamnese der Schwangeren,
2. die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
3. die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
4. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
5. Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
6. auf die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(6) Fachärztinnen und –ärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf
1. die Anamnese der Schwangeren,
2. die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
3. die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
4. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
5. Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
6. die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(7) Fachärztinnen und –ärzte für Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie haben einen schreibenden Zugriff auf die zwei labormedizinischen Untersuchungen und auf kurative labormedizinische Untersuchungen.
(8) Der Zugriff gemäß Abs. 1 bis 7 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.
b) die erste Kindsuntersuchung, ausgenommen auf jenen Teil der ersten Kindesuntersuchung, welcher der Kontrolle nach einer ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient,
c) die zweite Kindesuntersuchung und
d) das Hörscreening sowie
2. einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die zwei Hüftultraschalluntersuchungen.
(4) Fachärztinnen und –ärzte für Augenheilkunde und Optometrie haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
1. jenen Teil der ersten Kindesuntersuchung, welcher der Kontrolle nach einer ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient und
2. jenen Teil der dritten Kindesuntersuchung, welcher der Erhebung psychosozialer Belastungen dient;
es besteht zusätzlich ein schreibender Zugriff für jenen Teil der fünften Kindesuntersuchung, welcher der Augenuntersuchung dient, sowie auf die augenfachärztliche Untersuchung.
(5) Fachärztinnen und –ärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
1. jenen Teil der ersten Kindesuntersuchung, welcher der Kontrolle nach einer ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient und
2. jenen Teil der dritten Kindesuntersuchung, welcher der Erhebung psychosozialer Belastungen dient;
es besteht zusätzlich ein schreibender Zugriff für jenen Teil der vierten Kindesuntersuchung, welcher der HNO Untersuchung dient.
(6) Der Zugriff gemäß Abs. 1 bis 5 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.