§ 29 Format der Datenübermittlung
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
EKPV
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 29 Format der Datenübermittlung
Sofern Schwangere, Obsorgeberechtigte und Kinder Daten selbstständig in den eEKP eintragen, berichtigen oder löschen, so erfolgt dies durch Eingabe in der eEKP-Anwendung. Die betreffenden Daten werden anschließend von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ohne inhaltliche Prüfung final in den eEKP eingetragen, berichtigt oder gelöscht.
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