EKPV
Gliederung
3. Abschnitt Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO
§ 24 Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen
(1) Den in § 5 Abs. 1 EKPG genannten gemeinsamen Verantwortlichen des eEKP obliegen jeweils die in den § 25 bis § 28 zugewiesenen sowie die in Abs. 2 genannten aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO.
(2) Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen gemäß § 5 Abs. 1 EKPG jeweils folgende Pflichten:
1.Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO,
2. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO,
3. Sicherstellung der Datensicherheit,
4. Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
5.Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Art. 35 DSGVO notwendig ist,
6.Weiterleitung von Anträgen gemäß Abs. 3 an die Servicestelle und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowie
7. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
(3) Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem III. Kapitel der DSGVO sind von einem der in § 5 Abs. 1 genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die Servicestelle zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
1. die betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
2.das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß § 8 EKPG zusteht,
3. kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Art. 12 Abs. 4 DSGVO vorliegt und
4. der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden