EKPV
Gliederung
3. Abschnitt Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO
§ 25 Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
1.den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eEKP gemäß § 4 Abs. 1,
2.die von ihr oder ihm vorgenommene Erinnerung an Untersuchungs- und Beratungszeiträume gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 EKPG,
3.von ihr oder ihm vorgenommene Auswertungen von Daten oder Weitergabe von Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 1 bis 2 EKPG,
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende Pflichten:
1.die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß § 8 Abs. 7 EKPG im Wege der Servicestelle,
2. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO betreffend die eEKP-Anwendung,
3. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
4.die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 8 Abs. 5 EKPG im Wege der Servicestelle,
5. die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO,
6.die Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß § 24 Abs. 3 im Wege der Servicestelle,
7.die Erteilung der Information gemäß § 8 Abs. 6 EKPG im Wege der Servicestelle und
8.die Löschung der im eEKP gespeicherten Daten (§ 4 Abs. 7 und 8 EKPG).
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