§ 21 Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle
In Kraft seit 01. Oktober 2026
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EKPV
Gliederung
2. Abschnitt Spezifische Zugriffsberechtigungen
4. Unterabschnitt Dokumentation zum Kind
§ 21 Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle
(1) Die Servicestelle hat einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3 EKPG.
(3) Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Abs. 1 erfordert die Überprüfung der Identität gemäß § 5 Abs. 5.
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