(1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen 7,77 Cent/kWh;
2. für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse 18,41 Cent/kWh;
3. für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse 16,63 Cent/kWh;
4. für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort) 9,92 Cent/kWh;
5. für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen 10,17 Cent/kWh.
(2) Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.
§ 4 EAG-MPV · EAG-MPV · EAG-Marktprämienverordnung
§ 4 Höchstpreise
…2. Abschnitt Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren Höchstpreise § 4. (1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den…
§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…4. Abschnitt Schlussbestimmungen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen § 14. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 4 Abs…