(1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2024 und 2025 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen 8,98 Cent/kWh;
2. für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse 19,32 Cent/kWh;
3. für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse 18,14 Cent/kWh;
4. für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort) 9,60 Cent/kWh;
5. für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen 10,08 Cent/kWh.
(2) Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.
Rückverweise
EAG-MPV · EAG-Marktprämienverordnung
§ 4 Höchstpreise
…Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2024 und 2025 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt: 1. für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen 8,98 Cent/kWh; 2. für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse 19,32 …
§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 4 Abs. 1 Z 4, § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z…