(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete Anlagen
a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kW el 25,75 Cent/kWh;
bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kW el 24,71 Cent/kWh;
b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 21,92 Cent/kWh;
2. für repowerte Anlagen
a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b, 22,91 Cent/kWh;
b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 20,25 Cent/kWh;
3. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW el 15,72 Cent/kWh;
bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el 11,44 Cent/kWh;
cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 14,99 Cent/kWh;
b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW el 13,56 Cent/kWh;
bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el 8,46 Cent/kWh;
cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 11,82 Cent/kWh.
(2) Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(3) Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
Rückverweise
EAG-MPV · EAG-Marktprämienverordnung
§ 10 Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse
…Engpassleistung über 500 kW el 11,44 Cent/kWh; cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 14,99 Cent/kWh; b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z…
§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…Kraft. (2) § 4 Abs. 1 Z 4, § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 11 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. …