(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete und erweiterte Anlagen
a) für die ersten 500 000 kWh 20,40 Cent/kWh;
b) für die nächsten 500 000 kWh 14,10 Cent/kWh;
c) für die nächsten 1 500 000 kWh 13,79 Cent/kWh;
d) für die nächsten 2 500 000 kWh 11,88 Cent/kWh;
e) über 5 000 000 kWh hinaus 13,00 Cent/kWh;
2. für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
a) für die ersten 500 000 kWh 18,95 Cent/kWh;
b) für die nächsten 500 000 kWh 13,13 Cent/kWh;
c) für die nächsten 1 500 000 kWh 12,84 Cent/kWh;
d) für die nächsten 2 500 000 kWh 11,08 Cent/kWh;
e) über 5 000 000 kWh hinaus 12,08 Cent/kWh;
3. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
a) einem Revitalisierungsgrad bis 60%
aa) für die ersten 500 000 kWh 8,69 Cent/kWh;
bb) für die nächsten 500 000 kWh 7,64 Cent/kWh;
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 6,59 Cent/kWh;
dd) über 2 500 000 kWh hinaus 5,00 Cent/kWh;
b) einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
aa) für die ersten 500 000 kWh 10,87 Cent/kWh;
bb) für die nächsten 500 000 kWh 10,43 Cent/kWh;
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 10,16 Cent/kWh;
dd) über 2 500 000 kWh hinaus 9,26 Cent/kWh;
c) einem Revitalisierungsgrad von über 200%
aa) für die ersten 500 000 kWh 14,71 Cent/kWh;
bb) für die nächsten 500 000 kWh 13,07 Cent/kWh;
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 11,25 Cent/kWh;
dd) über 2 500 000 kWh hinaus 5,25 Cent/kWh;
4. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
a) für die ersten 5 000 000 kWh 15,33 Cent/kWh;
b) für die nächsten 20 000 000 kWh 14,24 Cent/kWh;
c) für die nächsten 20 000 000 kWh 11,01 Cent/kWh;
d) über 45 000 000 kWh hinaus 12,75 Cent/kWh.
(2) Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.
Rückverweise
EAG-MPV · EAG-Marktprämienverordnung
§ 9 Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen
…errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt: 1. für neu errichtete und erweiterte Anlagen a) für die ersten 500 000 kWh 20,40 Cent/kWh; b) für die…
§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 4 Abs. 1 Z 4, § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 11 Z 1 in der Fassung der…