§ 12 Vergabevolumen
In Kraft seit 15. März 2024
Up-to-date
(1) Für das Kalenderjahr 2024 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:
Technologie | Vergabevolumen |
Wasserkraftanlagen | 90 000 kW |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kW el |
Anlagen auf Basis von Biogas | 1 500 kW el |
(2) Für das Kalenderjahr 2025 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:
Technologie | Vergabevolumen |
Wasserkraftanlagen | 190 000 kW |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kW el |
Anlagen auf Basis von Biogas | 1 500 kW el |
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