Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete Anlagen 29,02 Cent/kWh;
2. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie) 22,60 Cent/kWh.
EAG-MPV · EAG-Marktprämienverordnung
§ 11 Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas
…Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas § 11. Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas…
§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
… 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 11 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der…
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