BundesrechtVerordnungenBedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

BBVO
In Kraft seit 01. Dezember 2000
Up-to-date

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Der Geltungsbereich dieser Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung erstreckt sich auf die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG.

(2) Für die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG wird in weiterer Folge im Text dieser Verordnung der Begriff „Universitäten“ verwendet.

(3) Die Bestimmungen für die Dienstleistungseinrichtungen sind auch auf die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien anzuwenden.

1. HAUPTSTÜCK

BEDARFSBERECHNUNGEN

1. Abschnitt

§ 2 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) Bedarfsberechnungen dienen der aufgabenbezogenen Ermittlung des Ressourcenbedarfs der Institute und der Dienstleistungseinrichtungen der Universitäten. Zu den Ressourcen zählen Personal, Raum, Anlagen und der Aufwand für Lehre, Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für Betrieb und Verwaltung.

(2) Bedarfsberechnungen bilden insbesondere die Grundlage

1. für die Überprüfung der Bedarfsgerechtheit von Ressourcenbeständen der Universitäten;

2. für die Ressourcenplanung und Ausgabenschätzung von Änderungen des Leistungsangebots.

(3) Bedarfsberechnungen umfassen

1. die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfs der Institute für die Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste mit Hilfe von Erfahrungswerten;

2. die lehrangebotsbezogene Berechnung des Ressourcenbedarfs von Instituten für die Lehre;

3. die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfs von Dienstleistungseinrichtungen.

2. Abschnitt

§ 3 ANLASSFÄLLE FÜR ZWINGENDE BEDARFSBERECHNUNGEN

(1) Bei folgenden Anträgen ist jedenfalls eine Bedarfsberechnung durchzuführen und dem jeweiligen Antrag anzuschließen:

1. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf kapazitätsrelevante Änderungen des universitätsübergreifenden Studienrechts;

2. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Einrichtung einer Studienrichtung oder eines Studienzweiges;

3. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Einrichtung eines Bakkalaureatstudiums statt eines Diplomstudiums;

4. Antrag an das Fakultätskollegium bzw. Universitätskollegium auf Einrichtung eines Universitätslehrganges;

5. Antrag an die Studienkommission auf kapazitätsrelevante Änderungen eines Studienplanes, wobei ein Bedarfsberechnungsverfahren zumindest für die jeweils betroffenen Organisationseinheiten durchzuführen ist;

6. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Satzungsänderung zur Errichtung von Dienstleistungseinrichtungen;

7. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf einen Neubau für Dienstleistungseinrichtungen;

8. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf einen Neubau für Institute.

(2) Sofern eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7 und 8 nicht auf einen Antrag einer Universität zurückzuführen ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Bedarfsberechnung bei der betreffenden Universität einholen.

3. Abschnitt

§ 4 FAKULTATIVE BEDARFSBERECHNUNGEN

(1) Jedes Universitätsorgan, welches Adressat von inneruniversitären Budgetanträgen ist (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium) oder mit der Ausarbeitung von diesbezüglichen Vorlagen betraut ist (Dekan, Rektor), kann vom antragstellenden Organ Bedarfsberechnungen anfordern oder eigene Bedarfsberechnungen anstellen, wenn der jeweilige Budgetantrag auf Änderungen des laufenden Budgets abzielt. Nimmt ein Universitätsorgan (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium) Anträge anderer Universitätsorgane (Institutskonferenz, Studienkommission, Fakultätskollegium) auf Änderung des laufenden Budgets ganz oder teilweise in den eigenen Budgetantrag auf, sind die Bedarfsberechnungen den Budgetanträgen anzuschließen.

(2) Unabhängig von inneruniversitären Budgetanträgen kann der Rektor oder der Dekan insbesondere in folgenden Fällen eine Bedarfsberechnung von den jeweils betroffenen Organen anfordern oder selbst anstellen:

1. Große Kostenunterschiede in der Kostenrechnung zwischen vergleichbaren Organisationseinheiten der Universität;

2. Auswirkungen von Arbeitsberichten und Leistungsbegutachtungen gemäß § 18 UOG 1993 oder § 19 KUOG;

3. Kapazitätswirksame Änderungen der Studierendenzahlen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts gemäß § 8 Abs. 2 UOG 1993 oder § 9 Abs. 2 KUOG Bedarfsberechnungen von den betroffenen Universitätsorganen anfordern.

4. Abschnitt

§ 5 BERECHNUNGSVERFAHREN

(1) Die Ermittlung des Ressourcenbedarfs hat von den Aufgaben und Leistungen jener universitären Einrichtung auszugehen, für welche eine Bedarfsberechnung durchgeführt wird. Je nach Anlassfall umfasst die Bedarfsberechnung alle oder einzelne Ressourcenarten.

(2) Bei der Durchführung einer Bedarfsberechnung für Institute sind folgende Grundsätze heranzuziehen:

1. Das notwendige Lehrveranstaltungsangebot ist auf Basis des Studienplans oder Studienplanentwurfes, der Festlegung von Lehrveranstaltungsgrößen, Lehrveranstaltungsfrequenzen sowie der Zahl der Studierenden zu berechnen.

2. Die Ermittlung des Bedarfs an Unterrichtsräumen mit und ohne Geräteausstattung einschließlich der Studierendenarbeitsplätze erfolgt auf Basis des geplanten/bestehenden Lehrveranstaltungsangebots.

3. Arbeitsplätze für Diplomanden und Dissertanten sind vorzusehen, wenn diese zur Erstellung der Diplomarbeit bzw. der Dissertation Ressourcen der Universität benötigen. Basis sind die Diplomanden- und Dissertantenzahlen.

4. Der Bedarf an Universitätslehrern und Studienassistenten ist aus den Forschungsaufgaben und den künstlerischen Aufgaben des Instituts und unter Berücksichtigung gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen über Lehrverpflichtungen aus dem notwendigen Lehrveranstaltungsangebot abzuleiten. Ein allfälliger Bedarf des Instituts an wissenschaftlichen Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb, an Ärzten in Ausbildung und an Allgemeinen Universitätsbediensteten ist auf Basis von Erfahrungswerten zu bestimmen.

5. Personalarbeitsplätze (Büro, Forschung und Kunst) für Universitätslehrer und sonstiges Institutspersonal sind auf Basis der geplanten/bestehenden Personalstände festzulegen.

6. Der Aufwand für Lehre, Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Verwaltung, dazu gehören insbesondere der Bedarf an Büromitteln, geringwertigen Wirtschaftsgütern, Verbrauchsmitteln, Exkursionen, Dienstreisen und an Fremdleistungen, ist auf Basis von Erfahrungswerten zu bestimmen.

(3) Bei der Durchführung einer Bedarfsberechnung für Dienstleistungseinrichtungen sind folgende Grundsätze heranzuziehen:

1. Das notwendige Serviceangebot einer Dienstleistungseinrichtung ist auf Basis der Aufgabendefinition gemäß UOG 1993 oder KUOG und der Satzung der jeweiligen Universität sowie der quantifizierten Nachfrage nach Serviceleistungen zu ermitteln. Ist das Serviceangebot nicht quantifizierbar, sind Auslastungsuntersuchungen durchzuführen.

2. Der Ressourcenbedarf einer Dienstleistungseinrichtung ist auf Basis des notwendigen Serviceangebotes oder von Auslastungsuntersuchungen zu ermitteln.

(4) Für die Festlegung der Flächen- und Ausstattungsstandards für Büroräume, Unterrichtsräume mit und ohne Geräteausstattung, Diplomanden- und Dissertantenarbeitsplätze, Personalarbeitsplätze usw. sind Erfahrungswerte sowie gesetzliche Verpflichtungen heranzuziehen. Dasselbe gilt für die Berechnung des Aufwandes für Lehre, Forschung und Kunst sowie für Betrieb und Verwaltung.

(5) Werden im Zuge von Neubauten oder Raumanmietungen Räume umgewidmet, ist im Falle einer Nachnutzung der freiwerdenden Räume der entsprechende Bedarf durch die nachnutzende Organisationseinheit mittels Bedarfsberechnung zu begründen. Werden die freiwerdenden Räume aufgelassen, sind die jeweiligen Einsparungen im Rahmen des Bedarfsberechnungsverfahrens zu berücksichtigen.

(6) Das Ergebnis der Bedarfsberechnung ist als Überkapazität oder Unterkapazität auszuweisen.

(7) Führt eine Bedarfsberechnung zu einem Projekt im Sinne des § 10, ist diese dem diesbezüglichen Projektantrag beizulegen.

2. HAUPTSTÜCK

BUDGETANTRAG

1. Abschnitt

§ 6 GLIEDERUNG DES BUDGETANTRAGES

Der Budgetantrag jeder Universität ist ein Gesamtantrag und nicht nach Fakultäten, Instituten und Dienstleistungseinrichtungen getrennt auszuweisen.

§ 7

Der Budgetantrag der Universität gliedert sich in

1. ein laufendes Budget und

2. ein variables Budget.

§ 8

(1) Das laufende Budget dient der Finanzierung des bestehenden Leistungsangebotes der Universitätsinstitute und Dienstleistungseinrichtungen. Es unterteilt sich in ein

1. Grundbudget und in

2. Projekte in Realisierung im Sinne des § 10 ab dem zweiten Jahr der Umsetzung, wobei diese nur den in den Budgetplänen (§ 15 Abs. 2) jeweils ausgewiesenen Teilbetrag für das Planungsjahr (das den Budgetantrag betreffende Jahr) zu enthalten haben.

(2) Für die Ermittlung des Grundbudgets gilt folgendes:

1. Bei den Personalausgaben und Aufwendungen sind die Zuweisungen des dem Planungsjahr vorangehenden Jahres abzüglich der als einmalig ausgewiesenen Zuweisungsbeträge anzugeben. Änderungen, die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, sind Gegenstand der Budgetzuweisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 17 Abs. 4 UOG 1993 oder § 18 Abs. 4 KUOG.

2. Bei den Anlagen ist der Betrag für den Bedarf an Ersatzinvestitionen für technisch nicht mehr einsetzbare, aber zur Fortführung des bestehenden Leistungsangebotes benötigte Anlagengüter anzugeben, soweit sie nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 10 fallen. Bei Ratenkäufen ist der für das Planungsjahr anfallende Ratenbetrag zu bemessen.

§ 9

(1) Das variable Budget ergibt sich aus folgenden Teilen und dient der Änderung des laufenden Budgets:

1. Ausbau- und Investitionsprojekte;

2. Rückbau- und Desinvestitionsprojekte;

3. Mehrbedarf;

4. Minderbedarf.

(2) Bei mehrjährigen Projekten ist nur der in den Budgetplänen jeweils ausgewiesene Teilbetrag für das Planungsjahr anzugeben.

2. Abschnitt

§ 10 PROJEKTE, MEHRBEDARF, MINDERBEDARF

(1) Projekte im Sinne dieser Verordnung sind budgetwirksame Maßnahmen,

1. deren Durchführung einer von der Ressourcenzuweisung gesonderten, überuniversitären Entscheidung bedarf (Projekte mit Vorlaufzeit) oder

2. deren Gesamtausgaben oder -einsparungen mehr als 10 Millionen Schilling (ab 1. Jänner 2002: 750 000 EURO) betragen (Projekte ohne Vorlaufzeit). Bei Ausgaben oder Einsparungen, die künftige Finanzjahre betreffen, ist der entsprechende Jahresbetrag anzusetzen.

(2) Projekte mit Vorlaufzeit sind insbesondere die Errichtung oder Auflassung von Studienrichtungen, Neubauprojekte, budgetwirksame Satzungsänderungen oder kapazitätsrelevante Änderungen des Studienrechts.

(3) Projekte mit Vorlaufzeit sind außerhalb des Budgetantrages bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beantragen. Projekte ohne Vorlaufzeit können außerhalb des Budgetantrages beantragt werden, wenn dies der Universität zweckmäßig erscheint. Gleichzeitig ist dem Universitätenkuratorium eine Abschrift des Projektantrages zu übermitteln.

(4) Die Vorlage außerhalb des Budgetantrages hat vor dem Budgetantrag, in den das Projekt erstmals aufzunehmen ist, zu erfolgen.

(5) Die Aufnahme von Projekten in den Budgetantrag hat erst für das erste Jahr ihrer Budgetwirksamkeit zu erfolgen.

(6) Ausbau- und Rückbauprojekte betreffen Änderungen von Leistungsangeboten (Leistungsangebotsprojekte) sowie Maßnahmen zum Kapazitätsausgleich (Kapazitätsausgleichsprojekte). Investitions- und Desinvestitionsprojekte betreffen Investitionen und Desinvestitionen, soweit diese nicht im Rahmen von Ausbau- und Rückbauprojekten erfolgen und somit Teil dieser Projekte sind.

(7) Leistungsangebotsprojekte dienen

1. der Einrichtung neuer oder der Auflassung bestehender wissenschaftlicher, wissenschaftlich-künstlerischer oder künstlerischer Fächer;

2. der Einrichtung oder Auflassung von Studienrichtungen oder Studienzweigen;

3. kapazitätsrelevanten Änderungen des Studienrechts;

4. dem Abbau von Über- oder Unterkapazitäten auf Grund einer Änderung der Zahl der Studierenden;

5. der Errichtung neuer oder der Änderung des Serviceangebotes bestehender Dienstleistungseinrichtungen;

6. der Änderung des Aufgabenbereiches der Gemäldegalerie.

(8) Kapazitätsausgleichsprojekte dienen

1. dem Abbau von bestehenden Überkapazitäten;

2. dem Abbau von bestehenden Unterkapazitäten.

(9) Investitions- und Desinvestitionsprojekte sind

1. Bau-und Sanierungsprojekte;

2. Mietprojekte;

3. Einrichtungs- und Ausstattungsprojekte;

4. Studierendenarbeitsplatzprojekte;

5. Großgeräte- und Instrumentalprojekte;

6. Berufungsprojekte.

(10) Soweit eine Maßnahme nicht zu einem in den Abs. 7 bis 9 genannten Fällen gezählt werden kann, ist diese als „Sonstiges Projekt“ auszuweisen.

(11) Mehrjährige Projekte, die auf Grund von Entscheidungen der dafür zuständigen Verwaltungsorgane oder auf Grund von Gesetzen und Verordnungen zu realisieren sind, sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister in die Entwicklungsplanung aufzunehmen.

§ 11

(1) Das oberste Kollegialorgan hat im Budgetantrag jedes Projekt gesondert auszuweisen sowie eine Prioritätenreihung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prioritätenliste sind nur jene Projekte zu reihen, die nicht bereits in Form eines Projektes in Realisierung oder eines Projektes auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung Bestandteil der Entwicklungsplanung der Bundesministerin oder des Bundesministers sind.

(2) Wird ein Projekt im Budgetantrag ausgewiesen, für das keine Bedarfsberechnung möglich ist, hat der Budgetantrag jedenfalls eine Ausgabenschätzung zu enthalten, die insbesondere alle finanziellen Folgewirkungen umfasst.

§ 12

Der Mehrbedarf umfasst sämtliche zusätzlichen Ressourcen, die nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 10 fallen.

§ 13

(1) Der Minderbedarf umfasst sämtliche einzusparenden Ressourcen, die nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 10 fallen.

(2) Freiwerdende Ressourcen auf Grund eines Minderbedarfs können zur Abdeckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs verwendet werden und müssen in diesem Falle nicht im Budgetantrag ausgewiesen werden.

3. Abschnitt

§ 14 BUDGETANTRAGSVERFAHREN

Der Budgetantrag gliedert sich in Ausgaben für Personal, Anlagen und Aufwendungen sowie in erfolgs- und bestandswirksame Einnahmen (Voranschlagsansätze). Für die inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Voranschlagsansätze untereinander gelten die Bestimmungen des Bundeshaushaltsrechts.

§ 15

(1) Dem Budgetantrag der Universität sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten unter gesonderter Ausweisung der Einnahmen und Ausgaben der zweckgebundenen Gebarung;

2. an Universitäten mit medizinischen Fakultäten der Budgetantrag des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät gemäß § 17 Abs. 3 UOG 1993;

3. an der Akademie der bildenden Künste Wien der Budgetantrag der Gemäldegalerie gemäß § 18 Abs. 3 KUOG;

4. Projektbeschreibungen;

5. Prioritätenreihung der Projekte;

6. durchgeführte Bedarfsberechnungen bzw. Ausgabenschätzungen gemäß § 11 Abs. 2;

7. Antrag zum Stellenplan;

8. Antrag zum Fahrzeugplan.

(2) Projektbeschreibungen dienen der Begründung eines Projektes. Für sämtliche Projekte sind die Ressourcen einschließlich der Planstellen darzustellen, bei allen Ausbau- und Investitionsprojekten, Rückbau- und Desinvestitionsprojekten sind dem Budgetantrag Realisierungs- und Budgetpläne anzuschließen. In den Realisierungsplänen ist die Verwirklichung des Bedarfs und der Einsparungen an Ressourcen auf die Kalenderjahre aufzuteilen. In den Budgetplänen sind die in den Realisierungsplänen dargestellten Ressourcen ebenfalls nach Kalenderjahren getrennt und unter Berücksichtigung der einzelnen Voranschlagsansätze betragsmäßig darzustellen.

(3) Der Antrag zum Stellenplan ist analog dem Budgetantrag in einen laufenden Teil und in einen variablen Teil zu gliedern.

§ 16

Der Budgetantrag ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis 5. März des dem Planungsjahr vorangehenden Jahres vorzulegen. Gleichzeitig ist dem Universitätenkuratorium eine Abschrift zu übermitteln.

4. Abschnitt

§ 17 INKRAFTTRETEN

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betreffend das Verfahren für Bedarfsberechnungen und die Erstellung des Budgetantrages an Universitäten (Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung), BGBl. Nr. 736/1996, tritt mit Ablauf des 30. November 2000 außer Kraft.