§ 9
In Kraft seit 01. Dezember 2000
Up-to-date
(1) Das variable Budget ergibt sich aus folgenden Teilen und dient der Änderung des laufenden Budgets:
1. Ausbau- und Investitionsprojekte;
2. Rückbau- und Desinvestitionsprojekte;
3. Mehrbedarf;
4. Minderbedarf.
(2) Bei mehrjährigen Projekten ist nur der in den Budgetplänen jeweils ausgewiesene Teilbetrag für das Planungsjahr anzugeben.
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