§ 13
In Kraft seit 01. Dezember 2000
Up-to-date
(1) Der Minderbedarf umfasst sämtliche einzusparenden Ressourcen, die nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 10 fallen.
(2) Freiwerdende Ressourcen auf Grund eines Minderbedarfs können zur Abdeckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs verwendet werden und müssen in diesem Falle nicht im Budgetantrag ausgewiesen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden