BundesrechtVerordnungenDBA-Durchführung-Anpassungsverordnung

DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung

In Kraft seit 01. September 2022
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§ 1 Sicherstellung der Steuer auf die Löhne bei Arbeitskräftegestellung

Bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gelten mit dem Einbehalt und der Abfuhr von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§§ 99 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 EStG 1988) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als wirtschaftlich bereits nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfasst sowie deren Besteuerung sichergestellt.

§ 2 Entlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen

Sind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kann diese Entlastung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen an der Quelle (§ 3) oder im Wege einer Rückerstattung (§ 4) herbeigeführt werden.

§ 3 Entlastung an der Quelle

(1) Für die Entlastung an der Quelle gelten die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen – DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der gestellten Arbeitnehmer ist eine Entlastung an der Quelle nur in folgenden Fällen zulässig:

1. Im Fall von konzerninternen Personalüberlassungen von Angestellten, wenn

a) 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§ 1) einbehalten und abgeführt wird oder

b) für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 durchgeführt wird.

2. In allen anderen Fällen kann das Finanzamt für Großbetriebe über Antrag eines abkommensberechtigten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung zeitlich befristet durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zulassen, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und

a) 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§ 1) einbehalten und abgeführt wird oder

b) für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vorgenommen wird sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG 1988 wahrnimmt.

Gestellungsnehmer können die Entlastung an der Quelle für jene Zeiträume vornehmen, für die ihnen eine Kopie dieses Bescheides (Befreiungsbescheid) vorliegt.

(3) Das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat vor Stellung des Antrages im Sinne des Abs. 2 Z 2 elektronisch eine Vorausmeldung beim Finanzamt für Großbetriebe abzugeben (Abs. 4). Der Antrag kann ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen, unterfertigten und mit der Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenverwaltung ergänzten Ausdruckes der Vorausmeldung gestellt werden.

(4) Für die elektronische Vorausmeldung gilt Folgendes:

1. Die Vorausmeldung ist unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.

2. Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

3. Bei Vornahme einer Vorausmeldung sind durch das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen (Arbeitgeber) für Zwecke der Beantragung des Befreiungsbescheides insbesondere anzugeben:

a) Daten zum Arbeitgeber: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Adresse und Staat, bei juristischen Personen Firmenname, Gründungsdatum, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Adresse und Staat;

b) Daten zu der zur Vertretung nach außen berufenen Person des Arbeitgebers: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse und Staat;

c) Daten zum inländischen Auftraggeber (Gestellungsnehmer): Firmenname, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Adresse und Staat, Telefonnummer;

d) das voraussichtliche Bruttoleistungsentgelt;

e) der Beginn und das voraussichtliche Ende der Gestellung;

f) Daten zu den überlassenen Arbeitnehmern: Vor- und Familienname, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum, Sozialversicherungsträger und -nummer, Adresse und Staat des Wohnsitzes, Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, Angaben über das Vorhandensein einer Ansässigkeitsbescheinigung des eingesetzten Arbeitnehmers, Angaben über das dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt;

g) Erklärung, ob eine pauschale Entlastung an der Quelle gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a in Anspruch genommen wird;

h) Zusätzlich zu den nach lit. a bis g erforderlichen Angaben können weitere ergänzende Angaben sowie die Übermittlung ergänzender Unterlagen vorgesehen werden.

4. Das ausgefüllte Web-Formular im Sinne der Z 1 ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen. Nach Einlangen des Web-Formulars (Vorausmeldung) ist elektronisch ein Antrag in einem plattformunabhängigen Dateiformat zu erzeugen, der mit einer zu generierenden Transaktionsnummer zu versehen und dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zur Verfügung zu stellen ist.

§ 4 Rückerstattung

(1) Sind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, ist eine Rückerstattung in Höhe von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§ 1) unzulässig.

(2) Ungeachtet des Abs. 1 ist eine Rückerstattung in voller Höhe zulässig, wenn für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vorgenommen wurde sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG 1988 wahrnimmt.

§ 5 Kurzfristige Arbeitskräftegestellungen aus Deutschland

In den Fällen des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 kann der Lohnsteuerabzug unterbleiben, wenn ein Nachweis darüber erbracht wird, dass der Arbeitslohn der überlassenen Arbeitskräfte auf Grund von Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 182/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 32/2012, in Österreich nicht besteuert werden darf.

§ 6 Schlussbestimmungen

Die Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zufließen, wobei § 4 auch auf alle offenen Fälle anzuwenden ist. Abweichend davon tritt § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 4 Z 3 lit. g am 1. Jänner 2023 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2023 zufließen.