Die Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zufließen, wobei § 4 auch auf alle offenen Fälle anzuwenden ist. Abweichend davon tritt § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 4 Z 3 lit. g am 1. Jänner 2023 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2023 zufließen.
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