(1) Sind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, ist eine Rückerstattung in Höhe von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§ 1) unzulässig.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 ist eine Rückerstattung in voller Höhe zulässig, wenn für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vorgenommen wurde sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG 1988 wahrnimmt.
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