In den Fällen des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 kann der Lohnsteuerabzug unterbleiben, wenn ein Nachweis darüber erbracht wird, dass der Arbeitslohn der überlassenen Arbeitskräfte auf Grund von Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 182/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 32/2012, in Österreich nicht besteuert werden darf.
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