BundesrechtVerordnungenErzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

In Kraft seit 15. Oktober 2015
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Durchführung

1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 im Bereich der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände und der diesen Organisationen eingeräumten Möglichkeiten und Aufgaben,

2. der Verordnung (EG) Nr. 511/2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 39,

3. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 880/2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 263 vom 28.09.2012 S. 8,

4. der delegierten Verordnung (EU) 2017/891 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, ABl. Nr. L 138 vom 25.5.2017 S. 4,

5. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 138 vom 25.5.2017 S. 57, sowie

6. der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände, Betriebsfonds und operationelle Programme sowie Vertragsverhandlungen und –beziehungen.

(2) Diese Verordnung regelt

1. die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden mit Ausnahme der Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Wein,

2. die von den in Z 1 genannten Organisationen wahrzunehmenden Aufgaben,

3. den Inhalt von Verträgen im Sektor Milch.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist, soweit nicht in Abs. 3 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) Die AMA ist weiters zuständig

1. als Zertifizierungsbehörde für Hopfen gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und

2. für die Kontrolle des aus Drittländern eingeführten Hopfens gemäß Art. 190 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist zuständig für die Festlegung

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch § 243 Abs. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 403/2022)

2. verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Art. 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

§ 3 Formvorlagen und Übermittlungsvorgaben

(1) Soweit von der AMA für Meldungen, Berichte, Anträge und Anzeigen Formulare verfügbar gemacht werden, sind diese zu verwenden.

(2) Die Übermittlung der Meldungen, Berichte, Anträge und Anzeigen kann, sofern in den folgenden Bestimmungen keine speziellen Vorgaben für die Übermittlung festgelegt werden, schriftlich, auf elektronischem Weg per email, unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen des ausgefüllten Formulars oder durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare erfolgen.

§ 4 Melde- und Mitteilungspflichten

(1) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben jährlich bis 28. Februar des Folgejahres der AMA einen Jahresbericht vorzulegen, der zu enthalten hat:

1. Anzahl der Mitglieder, aufgeschlüsselt nach Erzeuger und Nichterzeuger,

2. Umfang und Wert der von den der Organisation angehörigen Erzeugern produzierten und von der Organisation vermarkteten Erzeugnisse und

3. die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse der AMA jährlich zu melden:

1. bis 15. Februar des Folgejahres in Ergänzung zum Beihilfeantrag einen Jahresbericht über die Durchführung der operationellen Programme, der insbesondere zu enthalten hat:

a) Anzahl der Mitglieder, aufgeschlüsselt nach Erzeuger und Nichterzeuger sowie ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, das Name, Betriebsnummer sowie Art und Menge der im Vorjahr angelieferten Produkte ausweist und aus dem die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen,

b) eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten ersichtlich sein muss; auch hat die Vermarktungsstatistik die wichtigsten Obstsorten bzw. Handelstypen bei Gemüse aufzuschlüsseln sowie eine Darstellung und Aufgliederung der Erzeugnisse nach biologischer und konventioneller Produktion zu enthalten,

c) eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten sowie nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersichtlich sein muss,

d) eine Preisstatistik, aus der die im vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst- oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,

e) die Angaben der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden, und

f) die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7,

und

2. bis 15. Oktober des Folgejahres die erforderlichen Angaben für die Erstellung des von Österreich an die Europäische Kommission zu erstattenden Jahresberichts.

(3) Der von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Milchsektor gemäß Abs. 1 der AMA vorzulegende Jahresbericht hat weiters zu enthalten:

1. eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten vermarktbaren Rohmilchmenge und Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten und im Fall länderübergreifender Erzeugerorganisationen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, ersichtlich ist,

2. eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produkte erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sind, und

3. ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, aus dem die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen.

(4) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, welche Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 149, Art. 170 oder Art. 171 der Verordnung (EU) 1308/2013 durchführen, haben der AMA zusätzlich zu melden:

1. vor Beginn der Vertragsverhandlungen die geschätzten Erzeugungsmengen, die von den Vertragsverhandlungen abgedeckt werden sollen, sowie den voraussichtlichen Zeitraum der Produktlieferung, und

2. jährlich bis spätestens 31. Jänner die nach Erzeugermitgliedstaaten aufgeschlüsselte Produktmenge, die im Rahmen der im vorangegangenen Kalenderjahr ausgehandelten Verträge geliefert wurde.

(5) Branchenverbände haben jährlich bis spätestens 28. Februar des Folgejahres der AMA einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht und insbesondere zu enthalten hat:

1. eine Darstellung der Maßnahmen, die im Hinblick auf den Sektor, für den der Branchenverband anerkannt ist, durchgeführt wurden,

2. ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, aus dem die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen,

3. die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 15 und

4. Nachweise, dass der jeweilige Wirtschaftszweig bzw. die Branche einen wesentlichen Anteil gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 repräsentiert.

(6) Anerkannte Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben Änderungen von Tatsachen, die als Anerkennungsvoraussetzungen zur Anerkennung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden.

(Anm.: Abs. 6a mit Ablauf des 8.7.2021 außer Kraft getreten)

(7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Melde-, Berichts- und Mitteilungspflichten gelten für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände, deren Mitglieder bzw. Erzeuger sowie sinngemäß für diejenigen Dritten und Tochtergesellschaften, welche die ausgelagerten Tätigkeiten gemäß § 8 übernommen haben.

§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofes und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten auch ohne Vorankündigung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Die Prüforgane haben die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen oder als elektronisches Dokument zur Verfügung zu stellen.

(6) Hat eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein Branchenverband Dritte eingeschaltet oder Tätigkeiten gemäß Art. 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgelagert, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder des Branchenverbands auch für den Rechtsnachfolger.

§ 6 Aufbewahrungspflichten

(1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, und sonstige für die Anerkennung maßgeblichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.

(2) Abs. 1 gilt auch für Unterlagen und Belege von Dritten über gemäß Art. 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgelagerte Tätigkeiten.

2. Abschnitt

Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände

§ 7 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen von Erzeugerorganisationen

(1) Erzeugerorganisationen haben bei der AMA einen Antrag auf Anerkennung gemäß Art. 154 bzw. gemäß Art. 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:

1. die Satzung der Erzeugerorganisation,

2. alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,

3. die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugermeldung, Erzeugung und Vermarktung und gegebenenfalls auch hinsichtlich Umweltschutz,

4. ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,

5. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliederdaten, sowie

6. bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse auch ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren.

(2) Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn

1. es sich bei der Erzeugerorganisation um eine juristische Person handelt,

2. der Erzeugerorganisation mindestens zehn Erzeuger, die im betreffenden Sektor jährlich mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produzieren, angehören,

3. die Erzeugerorganisation eine jährliche Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung,

a) im Sektor Milch ausgedrückt durch eine jährliche Mindestmenge an gelieferter Rohmilch oder Rohmilchäquivalent von 3 000 t und

b) in den übrigen Sektoren ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, von 1 Million Euro

aufweist, wobei bei Neugründungen von Erzeugerorganisationen, die nicht als Zusammenschluss im Sinne von Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/891 geschaffen werden, die Mindestmenge zudem von Erzeugern gebildet werden muss, die in den letzten drei Jahren bei keiner anderen Erzeugerorganisation waren,

4. die Voraussetzungen, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind sowie

5. die zusätzlichen sektorbezogenen speziellen Anerkennungsvoraussetzungen eingehalten werden.

(3) Sofern eine Organisation, die einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation stellt, vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern besteht, die selbst juristische Personen sind, so wird die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen verbunden sind.

(4) Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung nachzuweisen, dass sie über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.

(6) Für Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. b folgende sektorbezogene Anerkennungsvoraussetzungen:

1. Der Erzeugerorganisation gehören mindestens 20 Erzeuger, die im Sektor Obst und Gemüse jährlich mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produzieren, an.

2. Die Erzeugerorganisation weist eine jährliche Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, in Höhe von 3 Millionen Euro auf.

3. Bei einer Erzeugerorganisation, bei der sich der Wert der Erzeugung überwiegend aus der Vermarktung von Äpfeln ergibt, liegt eine jährliche Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, in Höhe von 7 Millionen Euro vor.

Zur Bestimmung dieser Schwellenwerte ist eine Erzeugerorganisation jenem Bundesland zuzurechnen, in dem die Mehrheit der Erzeugung stattfindet. Im Zweifelsfall sind die höchsten Schwellenwerte heranzuziehen.

(7) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse abweichend von Abs. 6 auch dann anerkannt werden, wenn es sich für dieses Erzeugnis um die einzige Erzeugerorganisation in einem Umkreis von 250 km handelt und ihr mindestens zehn Erzeuger angehören.

§ 8 Auslagerung von Aufgaben

(1) Die Auslagerung von Geschäftsfeldern ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bzw. des Verfahrens zur Änderung der Anerkennung zu prüfen und zu entscheiden. Zeitlich befristete Auslagerungen im Sektor Obst und Gemüse sind im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.

(2) Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Erzeugung, die Anlieferung, die Lagerung, die Sortierung, die Aufbereitung und die Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.

(3) Die Auslagerung der Vermarktung ist überdies nur zulässig, wenn die Vermarktung durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder durch eine Gesellschaft, an der die Erzeugerorganisation zumindest mit 50 % Geschäftsanteilen beteiligt ist, erfolgt.

(4) Im Fall der Auslagerung der Vermarktung ist in der von der Erzeugerorganisation abzuschließenden schriftlichen Geschäftsvereinbarung – zusätzlich zu den gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/891 geforderten Vertragsinhalten – jedenfalls festzulegen, dass

1. der Erzeugerorganisation die Preisgestaltung, die Wahl der Absatzmärkte und der Käufer obliegt,

2. der Vermarkter gegenüber der Erzeugerorganisation die umfassende Berichtspflicht zu sämtlichen Angeboten des Vermarkters, zu den erzielten Verkaufsmengen, untergliedert nach Sorten, Qualitäten und Größen, sowie zu den erzielten Nettoverkaufspreisen samt Verpackung, untergliedert nach Sorten, Qualitäten und Größen, zu den Verkaufsunterlagen, zu allfälligen Kundenreklamationen und zu sonstigen Daten, die zur Kontrolle der Überwachung der Vermarktungstätigkeit erforderlich sind, hat,

3. die Erzeugerorganisation berechtigt ist, beim Vermarkter alle zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen einzusehen und

4. der Vermarkter die Buchhaltung auch gegenüber der AMA offenzulegen hat.

§ 9 Mitgliedschaft von Nichterzeugern

(1) Erzeugerorganisationen können Nichterzeuger als Mitglieder aufnehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 und 3 erfüllt sind.

(2) Bei den Nichterzeugern darf es sich nur um Personen handeln, deren Mitgliedschaft der Erzeugerorganisation zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist. Die Anzahl der nichterzeugenden Mitglieder ist auf weniger als 10 % der Gesamtmitgliederanzahl der Erzeugerorganisation zu beschränken. Ist die Erzeugerorganisation eine Kapitalgesellschaft, so müssen mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile von aktiven Erzeugern gehalten werden.

(3) Wenn ein Nichterzeuger Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, darf dieses Mitglied außerhalb der Erzeugerorganisation keiner Tätigkeit nachgehen, die im Widerspruch zu den von der Erzeugerorganisation zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben steht oder die geeignet sein kann, die Erzeuger im Abstimmungsverhalten zu beeinflussen. Ebenso darf das Mitglied nicht gleichzeitig maßgeblich an der Entscheidungsfindung eines Handelsunternehmens, welches den Handel mit den sektorspezifischen Produkten der Erzeugerorganisation zum Gegenstand hat, beteiligt sein.

§ 10 Stimmrechtsanteil der Mitglieder

(1) Der Erzeugerorganisation ist die Anerkennung zu versagen, wenn einzelne Mitglieder einen derartig großen Einfluss auf die Erzeugerorganisation ausüben können, dass eine demokratische Willensbildung in der Erzeugerorganisation nicht gewährleistet ist.

(2) Besitzt ein Mitglied der Erzeugerorganisation mehr als 20% der Stimmrechte, so ist die Anerkennung zu versagen.

§ 11 Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation

Der Anteil der Erzeugnisse, die ein Erzeuger mit Zustimmung der Erzeugerorganisation außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten darf, wird mit 25 % seiner jährlichen Produktionsmenge bestimmt.

§ 12 Ausscheiden eines Mitgliedes

Die Frist für die schriftlich der Erzeugerorganisation mitzuteilende Kündigung der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres. Die Kündigung wird mit Ende des Wirtschaftsjahres wirksam.

§ 13 Übergangsregelungen für bestehende Erzeugerorganisationen

(1) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008, oder gemäß der Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

(2) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, BGBl. Nr. 726/1995 in der Fassung der _Verordnung BGBl. II Nr. 351/1999, anerkannt worden sind, sind innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7 vorliegen. Die AMA hat darüber bescheidmäßig abzusprechen.

(3) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, vor dem 31. Dezember 2017 anerkannt worden sind, sowie Erzeugerorganisationen, die nach Überprüfung gemäß Abs. 1 und 2 noch anerkannt sind, haben spätestens 31. Dezember 2022 die Voraussetzungen gemäß § 8 zu erfüllen.

§ 13a Überprüfung bestehender Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, sind alle fünf Jahre von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 14 Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen haben gemäß Art. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sind

1. die Satzung der Vereinigung,

2. alle die Gründung und die Tätigkeit der Vereinigung betreffenden Verträge wie etwa Gesellschaftsverträge,

3. die Vorschriften der Vereinigung hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und gegebenenfalls Umweltschutz,

4. ein Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft, sowie

5. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Vereinigung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten,

anzuschließen.

(2) Eine Vereinigung ist anzuerkennen, wenn

1. es sich bei der Vereinigung um eine juristische Person handelt,

2. die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind und

3. für die Beschlussfassung der Vereinigung, soweit sich der Beschluss auf operationelle Programme bezieht, Einstimmigkeit vorgesehen ist.

(3) § 9 ist sinngemäß auf Mitglieder der Vereinigung, die keine Erzeugerorganisation sind, anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.

§ 15 Anerkennung der Branchenverbände

(1) Ein Branchenverband hat gemäß Art. 157 bzw. Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei der AMA die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sind

1. die Satzung des Branchenverbands,

2. alle die Gründung und die Tätigkeit des Branchenverbands betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge,

3. ein Verzeichnis der Mitglieder des Branchenverbands unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft sowie

4. Nachweise zum wesentlichen Anteil, wobei der jeweilige Wirtschaftszweig durch mindestens ein Drittel sowie die Branche durchmindestens die Hälfte des Sektors, bemessen an der Anzahl der Betriebe oder des Marktvolumens, repräsentiert ist,

anzuschließen.

(1a) Die Landwirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Wirtschaftszweig der Erzeuger des jeweiligen Sektors zu vertreten.

(2) Ein Branchenverband ist anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind und der wesentliche Anteil gemäß Abs. 1 Z 4 nachgewiesen wurde.

(3) Vor der Anerkennung ist dem Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Entscheidung über den Anerkennungsantrag ist der Bundeswettbewerbsbehörde jedenfalls nachrichtlich zu übermitteln.

(4) Zur Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten können innerhalb eines nach Abs. 2 anerkannten Branchenverbands auf dessen Vorschlag regionale oder produktgruppenspezifische Teilverbände eingerichtet werden. Diese Teilverbände sind anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 für den entsprechenden Teilverband hinsichtlich der regionalen oder produktgruppenspezifischen Komponente erfüllt sind.

§ 16 Vertragsverhandlungen

(1) Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben die AMA vorab darüber zu benachrichtigen, dass sie im Namen der ihr angehörenden Mitglieder Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 149 oder Art. 152 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 aufzunehmen beabsichtigen. Mit dieser Mitteilung haben sie die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorzulegen. Die Unterlagen werden unter Anschluss einer Stellungnahme der AMA an die Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.

(2) Gemäß Art. 149 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 können für einen Milcherzeuger, der zwei Erzeugerorganisationen angehört, Verträge ausgehandelt werden, sofern dieser Milcherzeuger über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch geeignete Unterlagen, die der in Abs. 1 genannten Benachrichtigung anzuschließen sind, zu belegen.

(3) Die Informationen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 511/2012 werden von der Bundeswettbewerbsbehörde der AMA weitergeleitet.

§ 17 Maßnahmen bei Nichteinhaltung

(1) Einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen und einem Branchenverband ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und innerhalb der von der AMA eingeräumten Frist keine Abhilfemaßnahmen gesetzt wurden.

(2) Ist der Verstoß gemäß Abs. 1 behebbar, kann anstelle der Entziehung der Anerkennung diese für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden, um der Organisation die Wiedererfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu ermöglichen.

4. Abschnitt

Aufgaben im Sektor Milch

§ 24 Steuerung des Angebots bei bestimmtem Käse

Anerkannte Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder eine Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Art. 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 8, können eine Anfrage gemäß Art. 150 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 auf Festlegung verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einbringen. Gleichzeitig sind die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.

5. Abschnitt

Regeln für Vertragsbeziehungen

§ 24a Schriftliche Verträge oder Vertragsangebote

(1) Ein Erzeuger kann für seine Lieferung von

1. Rohmilch an einen milchverarbeitenden Betrieb oder

2. landwirtschaftlichen Erzeugnissen (außer Rohmilch und Zucker) an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen

den Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder die Vorlage eines schriftlichen Vertragsangebots durch den Erstankäufer fordern. Der Vertrag oder das Vertragsangebot hat die in Art. 148 Abs. 2 bzw. Art. 168 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bestandteile zu enthalten und ist vor der Lieferung abzuschließen oder vorzulegen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Lieferungen eines Erzeugers an eine Genossenschaft, der er als Mitglied angehört, sofern die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, die eine einem schriftlichen Vertrag ähnliche Wirkung haben.

§ 25 Vertragsinhalte im Sektor Milch

(1) Die im Sektor Milch für Rohmilchlieferungen eines Milcherzeugers mit einem Erstankäufer im Sinne des Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgeschlossenen Verträge haben ab 1. Februar 2016 bei der Preisgestaltung den in diesem Abschnitt angeführten Kriterien betreffend Qualität und wertbestimmende Merkmale und deren Beurteilungsmethoden sowie betreffend Umrechnung zu entsprechen und sich für die Untersuchung eines gemäß § 29 von der AMA aufgelisteten Labors zu bedienen.

(2) Abs. 1 ist auf Erstankäufer, die jährlich höchstens 24 000 kg Rohmilch übernehmen, nicht anzuwenden.

§ 26 Umrechnungsfaktor

Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen. Bei Ersterfassungen, die ab dem 1. Jänner 2022 erfolgen, ist mit dem Faktor 1,03 auf Kilogramm umzurechnen. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten Milchmengen eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.

§ 27 Bewertungskriterien

(1) Die Bewertung erfolgt nach Fettgehalt, Eiweißgehalt, Keimzahl, Hemmstoffen, Gefrierpunkt und Gehalt an somatischen Zellen. Dabei ist bzw. sind

1. der Fett- und Eiweißgehalt in mindestens drei Untersuchungen pro Monat mithilfe der Infrarotspektralphotometrie,

2. die Keim- und Zellzahl in mindestens zwei Untersuchungen pro Monat mithilfe der automatisierten fluoreszenzoptischen Zählmethode,

3. die Hemmstoffe in mindestens einer Untersuchung pro Monat mithilfe des Brillantschwarz-Reduktionstests und

4. der Gefrierpunkt in mindestens einer Untersuchung pro Monat mithilfe der Kryoskopie oder Infrarotmethode

festzustellen.

(2) Grundlage für die Bewertung bildet

1. beim Fett- und Eiweißgehalt das auf zwei Nachkommastellen abgerundete arithmetische Mittel der Untersuchungsergebnisse;

2. bei der Keimzahl der festgestellte Keimzahlvergleichswert (geometrisches Mittel des Abrechnungsmonats und des dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monats). Bei Neulieferanten (das sind Milcherzeuger, bei denen keine Untersuchungsergebnisse aus dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monat vorliegen) wird ein Keimzahlvergleichswert von 50 000 pro ml angenommen;

3. beim Gehalt an somatischen Zellen der festgestellte Wert an somatischen Zellen (geometrisches Mittel des Abrechnungsmonats und der zwei dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monate). Bei Neulieferanten wird ein Zellzahlwert von 250 000 pro ml angenommen;

4. bei den Hemmstoffen das festgestellte Ergebnis der Hemmstoffuntersuchungen im Abrechnungsmonat. Liegt ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist der Milcherzeuger umgehend vom Erstankäufer nachweislich zu verständigen und von der Übernahme auszuschließen. Die Milch ist so lange gemäß § 5 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, nicht in Verkehr zu bringen, bis der Milcherzeuger durch ein gemäß § 29 von der AMA aufgelistetes Labor den Nachweis der Hemmstofffreiheit seiner Anlieferungsmilch erbringt. Liegt in einem Abrechnungsmonat ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist die außerhalb der Liefersperre übernommene Milch als hemmstoffpositiv einzustufen;

5. beim Gefrierpunkt der festgestellte Gefrierpunkt im Abrechnungsmonat. Für die Qualitätseinstufung darf der Grenzwert von -515 m°C unter Berücksichtigung der kritischen Differenz von +4 m°C (zulässiger Höchstwert -511 m°C) nicht überschritten werden. Der Nachweis von Fremdwasser hat durch eine Vollprobe zu erfolgen, die nach der Referenzmethode zu untersuchen ist. Die Vorgangsweise zum Ziehen der Vollprobe ist von der AMA festzusetzen und bekannt zu geben.

(3) Die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen erfolgt nach folgender Vorgangsweise:

1.

Beurteilungskriterium Grenzwert Bewertungsstufe
Keimzahl bis 50 000 pro ml S
bis 100 000 pro ml 1
über 100 000 pro ml 2
Zellzahl bis 250 000 pro ml S
bis 400 000 pro ml 1
über 400 000 pro ml 2

2. Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muss sowohl der für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht in Verkehr zu bringen ist, weil zum Beispiel eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.

3. Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers können Abschläge erfolgen, wenn diese nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht oder hinsichtlich des Gefrierpunkts eine Überschreitung des Grenzwerts vorliegt.

4. Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz oder bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen ist nicht in Verkehr zu bringen.

§ 28 Probenahme

(1) Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung betreffend Probenahme und Probentransport angesehen. Diese Unterweisung wird durch gemäß § 29 Abs. 4 von der AMA aufgelistete Labors durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen. Die Schulung der Probenehmer ist spätestens nach drei Jahren zu wiederholen. Eine Erstunterweisung kann durch geeignete Personen im Betrieb erfolgen und gilt drei Monate. Spätestens bis zum Ablauf dieser Frist muss eine Schulung des Probenehmers durch ein von der AMA aufgelistetes Laborerfolgt sein.

(2) Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Erstankäufern zu tragen.

(3) Der Milcherzeuger ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen.

§ 29 Technische Detailvorgaben

(1) Die technischen Detailvorgaben für die Einstufung der Milch und das Verfahren der Probenahme und des Probentransports einschließlich einer Auflistung der Labors, die für die Durchführung der Untersuchung heranzuziehen sind, sowie zur Durchführung von Ringtests erfolgen durch die AMA und sind im Verlautbarungsblatt der AMA zu veröffentlichen.

(2) Die AMA hat dabei insbesondere vorzugeben:

1. das Verfahren der Probenahme,

2. die Überprüfung der Geräte für eine verschleppungsfreie und repräsentative Probenahme,

3. das Verfahren bei fehlenden Proben sowie

4. das Verfahren für Gegenproben.

(3) Die AMA hat die Referenzmethoden bekannt zu geben und kann einzelne Gerätetypen und Untersuchungsmethoden, sofern aufgrund einer Validierung die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird und wenn diese dem Stand der Technik entsprechen, als zulässig erklären.

(4) Die Liste der Labors, die mit der Durchführung der Milchqualitäts- und -inhaltsstoffe-Untersuchung betraut werden können, ist von der AMA im Verlautbarungsblatt kundzumachen. Die AMA darf nur Labors, die

1. über eine für die Durchführung der Aufgaben entsprechende personelle und technische Ausstattung verfügen,

2. die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellen können,

3. gewährleisten, dass die Untersuchungsergebnisse und Daten der Gerätekontrollen mit Referenzmaterialien mindestens drei Jahre aufbewahrt werden und

4. die Aufnahme in die Liste beantragen,

in die Auflistung aufnehmen. Liegen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, ist dies den Labors bescheidmäßig mitzuteilen und sind diese gegebenenfalls aus der Auflistung zu streichen. Ebenso kann die AMA hinsichtlich der Untersuchungen sowie der Frist zwischen Probenahme und Untersuchung den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekannt geben.

(5) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einem Unternehmen herzustellen, das qualitätsgesichert arbeitet und von der AMA mit der Herstellung der Konservierungslösung beauftragt wird.

§ 30 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Zur Überprüfung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Vorgaben gelten die in § 5 genannten Verpflichtungen auch für von Erstankäufern, Labors oder Milcherzeugern eingeschaltete Dritte und im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

6. Abschnitt

§ 31 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2015 in Kraft.

(1a) Die § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 lit. b, Abs. 5 Z 1 und 4 und Abs. 6a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 6, § 8, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 2 und 3, § 13a samt Überschrift, § 15 Abs. 1 Z 4, Abs. 1a und Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 6, § 19 Abs. 3a und 3b, § 20 samt Überschrift, § 21 Abs. 2, § 23a samt Überschrift, § 24 und § 24a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 treten mit dem der Verlautbarung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(1b) § 27 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(1c) § 19 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 gilt erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2019.

(1d) Die § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 7, § 8 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 13a, § 18 Abs. 2 und 6, § 19 Abs. 3b und 4, § 20, § 24 und § 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2021 treten mit dem der Verlautbarung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(1e) Die § 7 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 7, § 8 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 6 und § 19 Abs. 3b und 4, § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2021 gelten erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

1. die Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008,

2. die Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, und

3. die Milchquoten-Verordnung 2007 – MQuV 2007, BGBl. II Nr. 209/2007,

außer Kraft.

(3) § 19 und die Anlage zu § 19 MQuV 2007 treten mit 31.01.2016 außer Kraft.

(4) Die MQuV 2007 ist weiterhin anwendbar auf Sachverhalte, die sich bis 31. März 2015 verwirklicht haben oder Maßnahmen betreffen, die auf bis zum 31. März 2015 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind. § 19 MQuV 2007 und die Anlage zu § 19 sind darüber hinaus auf bis einschließlich 31. Jänner 2016 erfolgende Rohmilchlieferungen an Erstankäufer anwendbar.

(4) Anträge, Anzeigen und Mitteilungen, die sich auf Zeiträume nach dem 15. Oktober 2015 beziehen, können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der AMA eingereicht werden. Sofern Anträge, Anzeigen und Mitteilungen betreffend operationelle Programme, die sich auf das Durchführungsjahr 2016 beziehen, noch beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereicht wurden, sind diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung der AMA weiterzuleiten

(5) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Branchenverband, über die noch nicht entschieden ist, sind von der AMA zu entscheiden.