§ 13a Überprüfung bestehender Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen — Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Gliederung
2. Abschnitt Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände
§ 13a Überprüfung bestehender Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, sind alle fünf Jahre von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
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