Zur Überprüfung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Vorgaben gelten die in § 5 genannten Verpflichtungen auch für von Erstankäufern, Labors oder Milcherzeugern eingeschaltete Dritte und im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.
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