(1) Die im Sektor Milch für Rohmilchlieferungen eines Milcherzeugers mit einem Erstankäufer im Sinne des Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgeschlossenen Verträge haben ab 1. Februar 2016 bei der Preisgestaltung den in diesem Abschnitt angeführten Kriterien betreffend Qualität und wertbestimmende Merkmale und deren Beurteilungsmethoden sowie betreffend Umrechnung zu entsprechen und sich für die Untersuchung eines gemäß § 29 von der AMA aufgelisteten Labors zu bedienen.
(2) Abs. 1 ist auf Erstankäufer, die jährlich höchstens 24 000 kg Rohmilch übernehmen, nicht anzuwenden.
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