§ 12 Ausscheiden eines Mitgliedes — Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Gliederung
2. Abschnitt Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände
§ 12 Ausscheiden eines Mitgliedes
Die Frist für die schriftlich der Erzeugerorganisation mitzuteilende Kündigung der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres. Die Kündigung wird mit Ende des Wirtschaftsjahres wirksam.
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