§ 11 Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation — Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Gliederung
2. Abschnitt Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände
§ 11 Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation
Rückverweise
Der Anteil der Erzeugnisse, die ein Erzeuger mit Zustimmung der Erzeugerorganisation außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten darf, wird mit 25 % seiner jährlichen Produktionsmenge bestimmt.
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