BundesrechtVerordnungenStatistik über den Viehbestand

Statistik über den Viehbestand

In Kraft bis 30. Dezember 2025
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anordnung zur Erstellung der Statistik

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG, ABl. Nr. L 321 vom 01.12.2008 S. 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten jeweils innerhalb eines Halbjahres nach dem Stichtag der Erhebung Statistiken zu erstellen.

2. Abschnitt

Viehbestandserhebung im Juni

§ 2 Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder und Schweine halten.

§ 3 Kontinuität, Stichtag, Referenzzeitraum

Die Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Juni des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.

§ 4 Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

(1) Die Erhebungsmerkmale betreffend den Schweinebestand ( Anlage I lit. a) sind personenbezogen als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit zu erheben.

(2) Die Erhebungsmerkmale betreffend den Rinderbestand ( Anlage II) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erheben.

3. Abschnitt

Viehbestandserhebung im Dezember

§ 5 Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.

§ 6 Kontinuität, Stichtag, Referenzzeitraum

(1) Die Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.

(2) Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres bis zum 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als Referenzzeitraum.

§ 7 Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

(1) Di e Erhebungsmerkmale betreffend den Bestand von Schweinen, Schafen und, Ziegen sowie nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen ( Anlage I) sind personenbezogen als Stichprobenerhebung durch Befragung von 7.000 statistischen Einheiten zu erheben.

(2) Die Erhebungsmerkmale betreffend den Rinderbestand ( Anlage II) sind personenbezogen als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erheben.

(3) Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 8 Durchführung der Erhebung

(1) Die Befragung gemäß § 7 Abs. 1 erfolgt durch die Bundesanstalt.

(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Auskunftspflicht

(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 5 im eigenen Namen betreiben.

§ 10 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und bei Verwendung der Erhebungsunterlagen in Papierform diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.

§ 11 Sonstige Mitwirkungspflichten

Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 5 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 9 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

§ 12 Information über Auskunftspflichten

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

§ 13 Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

(2) Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß §§ 4 Abs. 2 und 7 Abs. 2 erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

§ 14 Kostenersatz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesanstalt einmalig im Jahr 2012 einen Kostenersatz in Höhe von 2 207 Euro für die Erhebung gemäß dem 2. Abschnitt sowie jährlich, erstmals im Jahr 2012, in Höhe von 13 692 Euro für die Erhebung gemäß dem 3. Abschnitt zu leisten. Dieser Betrag unterliegt ab 2013 einer jährlichen Valorisierung von 3%.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die Statistik über den Viehbestand, BGBl. II Nr. 147/2009, außer Kraft.

Anlage I

Anl. 1

a) Schweine
Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
50 bis unter 80 kg
80 bis unter 110 kg
110 kg und mehr
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
Jungsauen, noch nie gedeckt
Jungsauen, erstmals gedeckt
Ältere Sauen, gedeckt
Ältere Sauen, nicht gedeckt
Zuchteber
Schweine insgesamt
b) Schafe
Mutterschafe und gedeckte Lämmer, die zur Erzeugung von Milch bestimmt sind
Andere Mutterschafe und gedeckte Lämmer
Andere Schafe (inkl. Widder und Lämmer)
Schafe insgesamt
c) Ziegen
Erstmals gedeckte Ziegen
Ziegen die bereits gezickelt haben
Andere Ziegen (inkl. Böcke und Kitze)
Ziegen insgesamt
d) Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen

Anlage II

Anl. 2

Rinder
Jungvieh unter ein Jahr alt
Schlachtkälber und Jungrinder, die geschlachtet werden sollen
Andere Kälber und Jungrinder, männlich
Andere Kälber und Jungrinder, weiblich
Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt
Stiere und Ochsen
Schlachtkalbinnen
Nutz- und Zuchtkalbinnen
Rinder zwei Jahre alt und älter
Stiere und Ochsen
Schlachtkalbinnen
Nutz- und Zuchtkalbinnen
Milchkühe
Andere Kühe
Rinder insgesamt