BundesrechtVerordnungenStatistik über den Viehbestand§ 3

§ 3Kontinuität, Stichtag, Referenzzeitraum

In Kraft bis 30. Dezember 2025
Up-to-date

Die Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Juni des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.

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