(1) Di e Erhebungsmerkmale betreffend den Bestand von Schweinen, Schafen und, Ziegen sowie nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen ( Anlage I) sind personenbezogen als Stichprobenerhebung durch Befragung von 7.000 statistischen Einheiten zu erheben.
(2) Die Erhebungsmerkmale betreffend den Rinderbestand ( Anlage II) sind personenbezogen als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erheben.
(3) Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
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