(1) Die Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.
(2) Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres bis zum 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als Referenzzeitraum.
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