(1) Die Erhebungsmerkmale betreffend den Schweinebestand ( Anlage I lit. a) sind personenbezogen als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit zu erheben.
(2) Die Erhebungsmerkmale betreffend den Rinderbestand ( Anlage II) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erheben.
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