Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 der Kommission vom 23. September 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände, über besondere Inhalte mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und besondere Modalitäten für deren Aufstellung (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Für die Zwecke der amtlichen Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände wird in dieser Verordnung Folgendes festgelegt:
a) die jährliche einheitliche Mindesthäufigkeit der Probenahme im Rahmen der amtlichen Kontrollen unter Berücksichtigung der von den betreffenden Stoffen ausgehenden Gefahren und Risiken;
b) zusätzliche besondere Modalitäten und Inhalte für den mehrjährigen nationalen Kontrollplan (im Folgenden „MNKP“) der Mitgliedstaaten, zusätzlich zu den in Artikel 110 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28).
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Teil des MNKP, der die Durchführung der amtlichen Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs betrifft, Folgendes enthält:
a) einen „nationalen risikobasierten Kontrollplan für die Produktion in den Mitgliedstaaten“ gemäß Artikel 4;
b) einen „nationalen randomisierten Überwachungsplan für die Produktion in den Mitgliedstaaten“ gemäß Artikel 5;
c) einen „nationalen risikobasierten Kontrollplan für Einfuhren aus Drittländern“ gemäß Artikel 6.
Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen risikobasierten Kontrollplan für Stoffe der Gruppen A und B gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644, um zu überprüfen, ob die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in den Mitgliedstaaten produziert werden, den Rechtsvorschriften der Union über die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und über deren Rückstände sowie den geltenden Rückstandshöchstmengen (im Folgenden „MRL“ — Maximum Residue Level) und Höchstgehalten (im Folgenden „ML“ — Maximum Level) in Lebensmitteln entsprechen.
Der nationale risikobasierte Kontrollplan für die Produktion in den Mitgliedstaaten muss Folgendes enthalten:
a) die Liste der Kombinationen von Stoffen und Arten, Erzeugnissen und Matrices gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644;
b) das von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 beschlossene Probenahmeverfahren;
c) die tatsächlichen Probenahmehäufigkeiten, die der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in Anhang I festgelegten jährlichen Mindestkontrollhäufigkeiten beschlossen hat;
d) die anzuwendenden Analysemethoden und ihre Leistungsmerkmale;
e) die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten detaillierten Informationen.
Gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 überprüfen die Mitgliedstaaten während der Durchführung des MNKP den nationalen risikobasierten Plan für die Produktion in den Mitgliedstaaten, um insbesondere im Rahmen des Überwachungsplans festgestellte vorschriftswidrige Behandlungen zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen randomisierten Überwachungsplan für die Kontrolle der Produktion in den Mitgliedstaaten, der für ein breites Spektrum von Stoffen eine Überwachung nach dem Zufallsprinzip gewährleistet.
Der nationale randomisierte Überwachungsplan für die Produktion in den einzelnen Mitgliedstaaten muss Folgendes enthalten:
a) die Liste der Kombinationen von Stoffen und Arten, Erzeugnissen und Matrices gemäß Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644;
b) das von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 beschlossene Probenahmeverfahren;
c) die tatsächlichen Probenahmehäufigkeiten, die der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in Anhang II dieser Verordnung vorgeschriebenen Mindesthäufigkeiten der Probenahme festgelegt hat;
d) die in Artikel 7 Absatz 1 genannten detaillierten Informationen.
Gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 vorgesehenen Anforderungen an Analysemethoden verwenden die Mitgliedstaaten Analysemethoden für die Analyse pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die quantitative oder semi-quantitative Ergebnisse liefern, auch wenn diese Rückstände in Mengen unterhalb der MRL nachgewiesen und quantifiziert werden.
Für die Kontrollen der Verwendung zugelassener Stoffe sehen die Mitgliedstaaten Berichtspflichten vor, durch die sichergestellt wird, dass alle Konzentrationen am oder über dem Nachweisvermögen von Screeningverfahren (im Folgenden „CCβ“) gemeldet werden, und gleichzeitig gewährleistet wird, dass für die zur Durchführung der Screeninganalysen verwendeten Methoden das niedrigste CCβ erreicht wird, das sich mit angemessenem Aufwand erreichen lässt. Für Untersuchungen, die ausschließlich mit Bestätigungsmethoden durchgeführt werden, werden alle quantifizierbaren Ergebnisse angegeben. Im Falle der Anwendung gezielter und nicht gezielter Screeningmethoden erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Analysemethoden.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle gemäß den Artikeln 47 und 65 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt.
Der nationale risikobasierte Kontrollplan für Einfuhren aus Drittländern muss Folgendes enthalten:
a) die Liste der Kombinationen von Stoffen und Arten, Erzeugnissen und Matrices gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644;
b) das von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 beschlossene Probenahmeverfahren;
c) die tatsächlichen Probenahmehäufigkeiten für Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, die vom Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der jährlichen Mindesthäufigkeiten der Probenahme gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Die für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 65 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/625 entnommenen Proben gelten jedoch nicht als Proben, die für die Erreichung der Mindesthäufigkeiten der Probenahme gemäß Anhang III dieser Verordnung herangezogen werden können;
d) die anzuwendenden Analysemethoden und ihre Leistungsmerkmale;
e) die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten detaillierten Informationen.
(1) Die in den Artikeln 4 und 6 genannten nationalen risikobasierten Kontrollpläne und der nationale randomisierte Überwachungsplan gemäß Artikel 5 müssen folgende Informationen enthalten:
a) Angaben zu den zu beprobenden Arten und zum Ort der Probenahme;
b) Informationen zu den nationalen Rechtsvorschriften über die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, insbesondere über das Verbot oder die Zulassung, den Vertrieb und das Inverkehrbringen dieser Stoffe sowie über ihre Verabreichung, soweit diese Rechtsvorschriften nicht harmonisiert sind;
c) Informationen über die für die Durchführung der Pläne zuständigen Behörden;
d) die Art der von den zuständigen Behörden ergriffenen Folgemaßnahmen in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, bei denen in den Vorjahren nicht konforme Rückstände festgestellt wurden.
(2) Die in den Artikeln 4 und 6 genannten nationalen risikobasierten Kontrollpläne müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen Folgendes enthalten:
Die Mitgliedstaaten brauchen keine Informationen zu übermitteln, die bereits im allgemeinen Teil des MNKP enthalten oder in den Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 beschrieben sind.
Bis zum 31. März eines jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission in einem vereinbarten Format überarbeitete und aktualisierte nationale risikobasierte Kontrollpläne und randomisierte Überwachungspläne für das laufende Kalenderjahr auf elektronischem Weg
Die Kommission bewertet diese Pläne auf der Grundlage dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 und übermittelt den einzelnen Mitgliedstaaten innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Pläne ihre Bewertung, gegebenenfalls zusammen mit Anmerkungen oder Empfehlungen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 31. März des Folgejahres aktualisierte Fassungen der jeweiligen Pläne, in denen dargelegt wird, wie die Anmerkungen der Kommission berücksichtigt wurden. Beschließt ein Mitgliedstaat, seine Kontrollpläne nicht entsprechend den Anmerkungen der Kommission zu aktualisieren, so begründet er seinen Standpunkt.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die Pläne die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen beeinträchtigen würden, werden aktualisierte Fassungen der betreffenden Pläne auf Verlangen der Kommission früher und innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist vorgelegt.
Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der EFSA alle im Rahmen der Kontrollpläne gemäß Artikel 3 erhobenen Daten aus dem Vorjahr, einschließlich konformer Ergebnisse von Screeningmethoden, bei denen keine Bestätigungsanalysen durchgeführt wurden.
Bis zum 31. August eines jeden Jahres schließt jeder Mitgliedstaat die Datenvalidierung, -überprüfung und die endgültige Bestätigung in den EFSA-Datenspeichersystemen ab.
Die Entscheidung 97/747/EG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Artikel 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 96/23/EG und die Anhänge I und IV der genannten Richtlinie sowie auf die Entscheidung 97/747/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 15. Dezember 2022.
Die Mindestanzahl an Proben beträgt:
| Häufigkeit der Probenahme — Stoffe der Gruppe A | |
| Rinder | Mindestens 0,25 % der geschlachteten Tiere (mindestens 25 % der Proben sind von lebenden Tieren im Betrieb zu entnehmen und mindestens 25 % der Proben sind im Schlachthof zu entnehmen) |
| Schafe und Ziegen | Mindestens 0,01 % der geschlachteten Tiere je Tierart |
| Schweine | Mindestens 0,02 % der geschlachteten Tiere |
| Equiden | Mindestens 0,02 % der geschlachteten Tiere |
| Geflügel | Bei jeder zu kontrollierenden Geflügelart (Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner und sonstiges Geflügel) mindestens 1 Probe je 400 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht) |
| Aquakultur (Zuchtfische, Krebstiere und andere Erzeugnisse aus Aquakultur) | Mindestens 1 Probe je 300 Tonnen Jahresproduktion aus Aquakulturen bis zu 60000 Tonnen und danach 1 zusätzliche Probe je weitere 2000 Tonnen |
| Milch von Rindern, Schafen und Ziegen | Mindestens 1 Probe je 30000 Tonnen jährlich erzeugter Milch pro Tierart |
| Hühnereier und andere Eier | Mindestens 1 Probe je 2000 Tonnen jährlich erzeugter Eier pro Tierart |
| Kaninchen, Farmwild, Reptilien und Insekten | Mindestens 1 Probe je 100 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht) von Kaninchen, Farmwild oder Reptilien bis zu 3000 Tonnen und 1 Probe je weitere 1000 TonnenMindestens 1 Probe je 25 Tonnen jährlich erzeugter Insekten |
| Honig | Mindestens 1 Probe je 50 Tonnen Jahresproduktion bis zu 5000 Tonnen und danach 1 zusätzliche Probe je weitere 500 Tonnen |
| Tierdarmhüllen | Mindestens 1 Probe je 300 Tonnen Jahresproduktion |
| Häufigkeit der Probenahme — Stoffe der Gruppe B | |
| Rinder | Mindestens 0,10 % der geschlachteten Tiere |
| Schafe und Ziegen | Mindestens 0,02 % der geschlachteten Tiere je Tierart |
| Schweine | Mindestens 0,02 % der geschlachteten Tiere |
| Equiden | Mindestens 0,02 % der geschlachteten Tiere |
| Geflügel | Bei jeder zu kontrollierenden Geflügelart (Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner und sonstiges Geflügel) mindestens 1 Probe je 500 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht) |
| Aquakultur (Zuchtfische, Krebstiere und andere Erzeugnisse aus Aquakultur) | Mindestens 1 Probe je 300 Tonnen Jahresproduktion aus Aquakulturen bis zu 60000 Tonnen und danach 1 zusätzliche Probe je weitere 2000 Tonnen |
| Milch von Rindern, Schafen und Ziegen | Mindestens 1 Probe je 30000 Tonnen jährlich erzeugter Milch pro Tierart |
| Hühnereier und andere Eier | Mindestens 1 Probe je 2000 Tonnen jährlich erzeugter Eier pro Tierart |
| Kaninchen, Farmwild, Reptilien und Insekten | Mindestens 1 Probe je 50 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht) von Kaninchen, Farmwild oder Reptilien bis zu 3000 Tonnen und 1 Probe je weitere 500 TonnenMindestens 1 Probe je 25 Tonnen jährlich erzeugter Insekten |
| Honig | Mindestens 1 Probe je 50 Tonnen Jahresproduktion bis zu 5000 Tonnen und danach 1 zusätzliche Probe je weitere 500 Tonnen |
a) Sofern dies für die Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften über die Verwendung verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe relevant ist, können die Mitgliedstaaten Proben aus Futtermitteln, Wasser oder einer anderen relevanten Matrix oder aus der Umwelt entnehmen und dies auf die in diesem Anhang vorgesehene Mindesthäufigkeit der Probenahme anrechnen.
b) Die Kontrollen einer jeden Kombination von Untergruppen von Stoffen der Gruppe A und Warengruppen gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 werden jährlich bei mindestens 5 % der gemäß der Tabelle dieses Anhangs für die jeweilige Warengruppe entnommenen Proben durchgeführt. Dieser Mindestprozentsatz gilt weder für Tierdarmhüllen noch für Gruppe A Nummer 3 Buchstabe f in Bezug auf alle Warengruppen.
c) Für Stoffe der Gruppe B ist die Auswahl der zu prüfenden spezifischen Stoffe innerhalb jeder Stoffgruppe anhand der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644aufgeführten Kriterien zu treffen.
d) Innerhalb der Gruppe „Rinder, Schafe und Ziegen“ sind die Proben von allen Tierarten unter Berücksichtigung des jeweiligen Produktionsvolumens zu entnehmen. Die Beprobung umfasst sowohl Tiere für die Milcherzeugung als auch für die Fleischerzeugung.
e) Innerhalb der Gruppe „Geflügel“ sind Proben von Masthähnchen/Masthühnern, ausgemerzten Legehennen, Truthühnern und sonstigem Geflügel unter Berücksichtigung des jeweiligen Produktionsvolumens zu entnehmen.
f) Innerhalb der Gruppe „Aquakultur“ sind Proben von Süß- und Salzwasser-Aquakulturarten unter Berücksichtigung des jeweiligen Produktionsvolumens zu entnehmen.
g) Besteht Grund zu der Annahme, dass bei den anderen Aquakulturerzeugnissen pharmakologisch wirksame Stoffe verwendet werden, so müssen diese Tierarten proportional zu ihrer Produktion zusätzlich zu den bei Zuchtfischerzeugnissen entnommenen Proben in den Probenahmeplan aufgenommen werden.
Die Mindestanzahl an Proben beträgt:
| Mitgliedstaat | Mindestprobenanzahl | Mitgliedstaat | Mindestprobenanzahl |
| Belgien | 195 | Litauen | 50 |
| Bulgarien | 120 | Luxemburg | 10 |
| Tschechien | 180 | Ungarn | 165 |
| Dänemark | 100 | Malta | 10 |
| Deutschland | 1425 | Niederlande | 300 |
| Estland | 25 | Österreich | 150 |
| Irland | 85 | Polen | 650 |
| Griechenland | 185 | Portugal | 175 |
| Spanien | 805 | Rumänien | 335 |
| Frankreich | 1150 | Slowenien | 35 |
| Kroatien | 70 | Slowakei | 95 |
| Italien | 1050 | Finnland | 95 |
| Zypern | 15 | Schweden | 175 |
| Lettland | 35 | Vereinigtes Königreich (Nordirland) | 30 |
a) Die im Rahmen des Überwachungsplans zu entnehmenden Proben sind — proportional zu deren Anteil an Produktion und Verbrauch auf nationaler Ebene — auf die verschiedenen Tierarten und Erzeugnisse zu verteilen.
b) 25 % der im Rahmen dieses Plans entnommenen Proben sind auf Stoffe der Gruppe A zu untersuchen.
c) 75 % der im Rahmen dieses Plans entnommenen Proben sind auf Stoffe der Gruppe B zu untersuchen.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 128).
Kontrollen, die im Rahmen von Sofortmaßnahmen und verstärkten amtlichen Kontrollen auf der Grundlage von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, sind nicht auf die in diesem Anhang festgelegte Mindesthäufigkeit der Probenahme anzurechnen.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 122).
Die Mindestanzahl an Proben beträgt:
| Häufigkeit der Probenahme für Stoffe der Gruppen A und B | |
| Rinder (lebende Tiere, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 7 % der eingeführten Sendungen |
| Schafe/Ziegen (lebende Tiere, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 3 % der eingeführten Sendungen |
| Schweine (lebende Tiere, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 3 % der eingeführten Sendungen |
| Equiden (lebende, zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 3 % der eingeführten Sendungen |
| Geflügel (lebende Tiere, Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse) | Mindestens 7 % der eingeführten Sendungen |
| Aquakultur (Zuchtfische, Krebstiere und andere Erzeugnisse aus Aquakultur) | Mindestens 7 % der eingeführten Sendungen |
| Milch (Rohmilch, Milcherzeugnisse, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis aller Tierarten) | Mindestens 7 % der eingeführten Sendungen |
| Eier (Eier und Eiprodukte aller Vogelarten) | Mindestens 12 % der eingeführten Sendungen |
| Kaninchen, Farmwild und frei lebendes Wild, Reptilien und Insekten (einschließlich lebender Tiere, Fleisch und Fleischerzeugnisse der genannten Tierarten und Erzeugnisse dieser Tierarten) | Mindestens 12 % der eingeführten Sendungen für jede Tierart |
| Honig (Honig und andere Imkereierzeugnisse) | Mindestens 7 % der eingeführten Sendungen |
| Tierdarmhüllen | Mindestens 2 % der eingeführten Sendungen |
a) Zur Errechnung der in diesem Anhang aufgeführten Mindesthäufigkeit der Probenahme haben die Mitgliedstaaten die jüngsten Daten — zumindest aus dem Vorjahr oder allerhöchstens aus dem vorletzten Jahr — zur Anzahl der Sendungen, die über die jeweiligen Grenzkontrollstellen in die Union verbracht wurden, zu verwenden.
b) Ist die Anzahl der Sendungen, die in die Union verbracht wurden, niedriger als die Anzahl der Sendungen, für die eine Stichprobe zu entnehmen ist, so kann die Beprobung einmal alle zwei oder drei Jahre durchgeführt werden. Ist die Anzahl der Sendungen, die über einen Zeitraum von drei Jahren in die Union verbracht wurden, niedriger als die Anzahl der Sendungen, für die eine Stichprobe zu entnehmen ist, so ist wenigstens einmal alle drei Jahre eine Probe zu entnehmen.
c) Proben, die für die Zwecke anderer Kontrollpläne zur Überprüfung von pharmakologisch wirksamen Stoffen und deren Rückständen (z. B. von Kontaminanten oder Pestizidrückständen usw.) entnommen wurden, können auch für Kontrollen hinsichtlich pharmakologisch wirksamer Stoffe verwendet werden, vorausgesetzt die Anforderungen an die Kontrollen pharmakologisch wirksamer Stoffe werden erfüllt.
h) Die erforderliche Anzahl gezielter Proben ist so zu entnehmen, dass die vorgeschriebene Probenahmehäufigkeit erreicht wird. Dies bezieht sich auf die Anzahl der beprobten Tiere (oder die Gruppe von Tieren, die wahrscheinlich in einer bestimmten Gruppe behandelt werden, z. B. Fische), unabhängig von der Anzahl der je entnommene Probe durchgeführten Tests.
i) Werden Stoffe der Gruppe A und der Gruppe B in einer einzigen Probe eines einzelnen Tieres analysiert, so kann diese Probe auf die Mindesthäufigkeit der Probenahme für beide Gruppen (Gruppe A und Gruppe B) angerechnet werden, da dies dokumentiert werden kann und die Risikokriterien für Gruppe A und Gruppe B gleich sind. Wird für die Analyse von Stoffen der Gruppe A und/oder der Gruppe B eine weitere Probe aus einer anderen Matrix ein und desselben Tiers entnommen, so wird das Ergebnis nicht auf die Mindesthäufigkeit der Probenahme angerechnet. Werden jedoch Stoffe der Gruppe A in einer Probe aus einer Matrix eines einzelnen Tieres und Stoffe der Gruppe B in einer Probe desselben Tieres aus einer anderen Matrix analysiert, so können beide Proben auf die Mindesthäufigkeit der Probenahme für beide Gruppen (Gruppe A und Gruppe B) angerechnet werden, da dies dokumentiert werden kann und die Risikokriterien für Gruppe A und Gruppe B angewendet wurden.
j) Verdachtsproben, die im Anschluss an einen Verstoß gemäß der Verordnung (EU) 2019/2090 entnommen wurden, sind nicht zur Erreichung der für den risikobasierten Plan für die EU-Produktion vorgeschriebenen Probenahmehäufigkeit zu berücksichtigen.
k) Zur Errechnung der Mindesthäufigkeit der Probenahme verwenden die Mitgliedstaaten die jüngsten — zumindest aus dem Vorjahr oder allerhöchstens aus dem vorletzten Jahr — verfügbaren Produktionsdaten, die gegebenenfalls angepasst werden, um bekannte Entwicklungen in der Produktion seit dem Zeitpunkt der Datenerhebung widerzuspiegeln.
l) Sollte die gemäß diesem Anhang errechnete Probenahmehäufigkeit bei weniger als fünf Proben im Jahr liegen, kann die Probenahme auch alle zwei Jahre erfolgen. Wird innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren die Produktion, für die mindestens eine Probe zu entnehmen ist, nicht erreicht, so wird einmal alle zwei Jahre mindestens eine Probe analysiert, sofern die Produktion in dem Mitgliedstaat diese Tierart oder das betreffende Erzeugnis einschließt.
m) Proben, die für die Zwecke anderer Kontrollpläne zur Überprüfung von pharmakologisch wirksamen Stoffen und deren Rückständen (z. B. von Kontaminanten oder Pestizidrückständen usw.) entnommen wurden, können auch für Kontrollen hinsichtlich pharmakologisch wirksamer Stoffe verwendet werden, vorausgesetzt die Anforderungen an die Kontrollen pharmakologisch wirksamer Stoffe werden erfüllt.