Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Definition für „Kontaminant“ in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates.
Die Mitgliedstaaten kontrollieren das Vorhandensein von Kontaminanten in Lebensmitteln gemäß Anhang I.
Die Mitgliedstaaten legen eine Probenahmestrategie gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien fest.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
1. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die folgenden Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen in folgenden Produktgruppen:
| Produktgruppen | Halogenierte persistente organische Schadstoffe | Metalle | Mykotoxine | Andere Kontaminanten |
| Unverarbeitetes Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) | x | x | x | |
| Unverarbeitetes Schweinefleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) | x | x | x | |
| Unverarbeitetes Pferdefleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) | x | x | ||
| Unverarbeitetes Geflügelfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) | x | x | x | |
| Unverarbeitetes Fleisch von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) | x | |||
| Rohmilch von Rindern, Schafen und Ziegen | x | x | x | x |
| Frische Hühnereier und andere Eier | x | x | x | |
| Honig | x | x | ||
| Unverarbeitete Fischereierzeugnisse (ohne Krebstiere) | x | x | x | |
| Krebstiere und Muscheln | x | x | x | |
| Fette und Öle tierischen und marinen Ursprungs | x | x | x | |
| Verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs | x | x | x |
2. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen alle Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, für die im Unionsrecht Höchstwerte oder andere Grenzwerte festgelegt sind.
3. Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt die folgenden Kriterien bei der Auswahl spezifischer Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, die zu kontrollieren sind:
a) Häufigkeit der Feststellung von Verstößen in den Proben des jeweiligen Mitgliedstaats, in den Proben anderer Mitgliedstaaten oder in Proben aus Drittländern, vor allem, wenn sie im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel oder des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit gemeldet werden;
b) Verfügbarkeit geeigneter Labormethoden und Analysestandards;
c) mögliches Risiko für Verbraucher oder bestimmte Bevölkerungsgruppen durch die Aufnahme von in Lebensmitteln enthaltenen Kontaminanten unter Berücksichtigung der einschlägigen Informationen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit oder, sofern nicht vorhanden, aus anderen Informationsquellen wie wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder nationalen Risikobewertungen;
d) Daten über Lebensmittelkonsum (Muster lebensmittelbedingter Exposition);
e) hinsichtlich der Lebensmittel, die in den Anwendungsbereich des Kontrollplans für in die Union verbrachte Lebensmittel tierischen Ursprungs fallen, wie in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/932 beschrieben, werden auch die nachstehenden Kriterien berücksichtigt, sofern verfügbar:
1. Für jeden zu kontrollierenden Lebensmittelunternehmer berücksichtigt der Mitgliedstaat bei der Auswahl der zu kontrollierenden Lebensmittelart folgende Kriterien:
a) bisherige Verstöße;
b) Mängel in der Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte und der damit verbundenen Eigenkontrollen;
c) Mängel in der Buchführung hinsichtlich der in Anhang I Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Anforderungen;
d) repräsentative Probenahmen unabhängig von der Größe des Lebensmittelunternehmens;
e) neu auftretende Situationen (Änderungen der Konsummuster, Naturkatastrophen oder wirtschaftliche Probleme, die Veränderungen in den Lebensmittelhandelsketten zur Folge haben usw.).
2. Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt die folgenden Kriterien bei der Auswahl von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Milch produzierenden Betrieben, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse produzierenden und vermarktenden Betrieben, Betrieben für Honig und Eier und Eierpackstellen:
a) die in Anhang I Nummer 3 und in Nummer 1 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Kriterien;
b) den Anteil des betreffenden Betriebs an der Gesamtproduktion der Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, Milch produzierenden Betriebe, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse produzierenden und vermarktenden Betriebe, Betriebe für Honig und Eier sowie Eierpackstellen des betreffenden Mitgliedstaats;
c) relevanter Ursprung der geschlachteten Tiere, der Milch, der Aquakulturerzeugnisse, des Honigs und der Eier.
3. Bei der Probenahme ist darauf zu achten, Mehrfachstichprobenahmen bei einem Lebensmittelunternehmer zu vermeiden, sofern dieser nicht auf Grundlage der in Nummer 1 genannten Kriterien ermittelt oder im Kontrollplan eine angemessene Begründung vorgelegt wurde. Die vorgesehene Häufigkeit der Kontrollen ist einzuhalten.
4. Hinsichtlich der Lebensmittel im Anwendungsbereich des Kontrollplans für in der Union in Verkehr gebrachte Lebensmittel gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/932 erfolgt die Probennahme bei in Verkehr gebrachten Lebensmitteln und Lebensmitteln, die in Verkehr gebracht werden sollen (Primärproduktion, Freilandhaltung, Schlachtbetriebe, während Verarbeitung, Lagerung oder Verkauf von Lebensmitteln usw.).