Art. 10
Art. 10 — StGG
Art. 10 — StGG
Anmerkung
vgl. Art. 8 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 142/1867
Inkrafttretungsdatum
23. Dezember 1867
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12000050
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen werden.
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