Der Verfassungsgerichtshof geht mit dem Beschwerdeführer davon aus, daß die amtliche Eröffnung eines Briefes durch die Post ohne Zustimmung des Absenders einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Von dieser Qualifikation geht auch §19 PostG aus, der ua. bestimmt, daß die Post berechtigt ist, "Postsendungen zu öffnen, wenn ihre Abgabe oder sonstige ordnungsgemäß Behandlung nur dadurch möglich ist" und der unter der Rubrik "Zwangsmaßnahmen" steht.
Der bekämpfte Zwangsakt der Post richtete sich auch gegen eine "bestimmte Person" iSd Art144 Abs1 B-VG, nämlich gegen den beschwerdeführenden Absender des Briefs. Der allfällige Einwand, das Eröffnen eines fehlerhaft adressierten Briefumschlages ohne Absenderangabe sei voraussetzungsgemäß nicht gegen eine "bestimmte" Person gerichtet, weil diese zum Zeitpunkt des behördlichen Vorgehens überhaupt nicht feststehe, sondern erst hiedurch ermittelt werde, wäre verfehlt. Das Eröffnen eines Briefs greift nämlich von vornherein in die Rechtssphäre des Absenders als einer durch das Briefgeheimnis geschützten Person ein; diese Person steht kraft ihrer Eigenschaft als Absender schon bei Beginn der behördlichen Maßnahme als diejenige fest, auf welche sich die Tätigkeit der Behörde bezieht. Es ist daher für die Qualifikation als gegen eine "bestimmte" Person gerichteten Zwangsakt nicht von Belang, daß der Betroffene der Behörde (zumindest vorerst) nicht namentlich bekannt ist.
Amtliche Eröffnung eines Briefes durch die Post ohne Zustimmung des Absenders - Gegen eine "bestimmte Person" iSd Art144 Abs1 B-VG gerichteter Zwangsakt.
Keine Bedenken ob der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit des §19 zweiter Satz PostG und des §212 der Postordnung.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß es sich bei der Öffnung eines fehlerhaft adressierten Briefes ohne Absenderangabe zum Zweck der ordnungsgemäßen Abgabe an den Empfänger oder Absender nicht um einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Briefgeheimnis handelt:
Art10 StGG enthält einen umfassenden Schutz des Briefgeheimnisses, verbietet also jedermann, den Inhalt eines Briefes ohne dazu ermächtigenden Willensakt des Absenders dem "Zustand des Geheimseins" zu entreissen (vgl. H. Weiler, JBl. 1958, 225), sofern nicht gesetzliche Bestimmungen aufgrund des Gesetzesvorbehalts in Art10 StGG zu einer Beschlagnahme und Ermittlung des Inhalts ermächtigen. Die in Rede stehenden Bestimmungen des PostG und der PostO greifen nun aus verschiedenen - in ihrer Kombination beachtlichen - Gründen nicht in den Schutzbereich des Art10 StGG ein:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmungen - worauf schon Ermacora (Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, 1963, 262, 274) zutreffend hinweist - nicht auf die Eröffnung eines Briefes um seines Inhaltes willen abgestellt sind, sondern der Bestimmung eines Briefes, der Verwirklichung des Briefzwecks, nämlich seiner Zustellung dienen.
Dazu kommt, daß es der Absender, dem §212 PostO - materiell gesehen wie eine lex contractus - als eine Beförderungsbedingung der Post bekannt ist, in der Hand hat, etwa durch Angabe des Absenders auf dem Briefumschlag eine Eröffnung des Briefes wegen Unzustellbarkeit hintanzuhalten. Schon Köstler (ZöR 1922/23, 352, 394) hat darauf hingewiesen, daß ein derartiges Einverständnis eine Rechtswidrigkeit der Eröffnung ausschließt, zumal es in der Macht des Absenders steht, durch Angabe seines Namens und seiner Adresse auf der Außenseite des Briefes diese Ermächtigung auszuschließen.
Schließlich ist zu bedenken, daß die in Rede stehenden Vorschriften ua. das Ziel haben, Fehlzustellungen hintanzuhalten und damit insgesamt als dem Briefgeheimnis, das seit jeher als gegenüber jedermann wirkend angesehen wurde (vgl. zB Köstler, aaO 387; Ermacora, aaO 266; Lehne, JBl. 1986, 341f) dienende Rechtsvorschriften zu qualifizieren sind.
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