Aus Art. 10 StGG ergibt sich, daß es, sobald einmal eine Hausdurchsuchung in gesetzlicher Weise angeordnet wurde, keines besonderen Befehles zur Beschlagnahme von Briefen bedarf. Dasselbe gilt auch für § 2 des Gesetzes vom 6. April 1870, RGBl. Nr. 42, zum Schutz des Briefgeheimnisses und Schriftengeheimnisses. In Übereinstimmung damit schreibt {Strafprozeßordnung 1975 § 143, § 143 Abs. 1 StPO} vor, daß Gegenstände, die bei einer Hausdurchsuchung gefunden werden und für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Beschlag zu nehmen sind. Ein besonderer Beschlagnahmebefehl wird auch in dieser Bestimmung nicht gefordert, das Gesetz geht vielmehr zweifellos von der Ansicht aus, daß der Beschlagnahmebefehl implicite schon mit dem Hausdurchsuchungsbefehl erteilt ist, weil es ja geradezu der Zweck der Hausdurchsuchung ist, Gegenstände aufzufinden, die für die Untersuchung als Beweismittel oder aus sonstigen Gründen von Bedeutung sind und die Möglichkeit ihrer Verwendung im Strafverfahren sichern.
Dem Landesgendarmeriekommando obliegt nach § 20 Behörden- Überleitungsgesetz nur die innere Leitung der Gendarmerie, während bei Führung des Sicherheitsdienstes das Landesgendarmeriekommando der zuständigen Sicherheitsdirektion, das Bezirksgendarmeriekommando der Bezirkshauptmannschaft unterstellt ist.
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