B258/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen {Strafvollzugsgesetz § 90, § 90 Strafvollzugsgesetz} aus dem Blickwinkel des Art. 10 StGG und des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK}.
Denkmögliche Anwendung des § 90 StVG. Der Bf. wendet sich dagegen, daß ihm nicht auch der Briefumschlag eines Schriftstückes des VfGH ausgehändigt worden ist. Durch diese Vorgangsweise wurde jedoch offenkundig kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht des Bf. verletzt. Denn eine Verletzung des Rechtes auf Wahrung des Briefgeheimnisses kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Briefumschlag zumindest gegenüber der die Aufgaben des {Strafvollzugsgesetz § 90, § 90 StVG} ausübenden Strafvollzugsbehörde kein Träger des Briefgeheimnisses ist. Ein Eigentumseingriff liegt aber nicht vor, weil ein gebrauchter Briefumschlag (hier: Briefumschlag mit RSb-Rückscheinformular D 460/68) in der Regel keinen selbständigen Vermögenswert darstellt.
Daß aber besondere Umstände vorlagen, zufolge welcher der in Rede stehende Briefumschlag doch einen Vermögenswert gehabt hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.