Der VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 6464/1971 ausgeführt, daß er im Hinblick auf Art. 10 StGG und Art. 8 MRK deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des {Strafvollzugsgesetz § 90, § 90 Strafvollzugsgesetz} habe, weil Art. 10 StGG das Briefgeheimnis" im Falle einer gesetzlichen Verhaftung "nicht garantiere; der Vollzug einer von einem Gericht verhängten Freiheitsstrafe sei ein solcher Fall. {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK} sehe vor, daß ein Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Briefverkehrs statthaft ist, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u. a. für die Verteidigung der Ordnung notwendig ist; die in Rede stehende gesetzliche Regelung scheine auch dadurch gedeckt. Der VfGH sieht sich aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, weil Art. 13 Abs. 1 StGG einen Gesetzesvorbehalt enthält.
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