Art. 10 StGG schützt nur Briefe im eigentlichen Sinn des Wortes.
Fakturen und Geschäftspapiere gehören nicht dazu. Das Gesetz zum Schutze des Briefgeheimnisses vom 6. April 1870, das man als Ausführungsgesetz zu dem Art. 10 betrachten kann, schützt ferner noch unter Siegel gehaltene Briefe.
Nur eine Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räume fällt unter den Begriff "Hausdurchsuchung" .
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