IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a LEICHTFRIED über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. GUSENOV, 1160 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 06.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 19.03.2026 bei der Österreichischen Botschaft in Moskau (in der Folge: Botschaft) einen Antrag auf Erteilung eines von XXXX 2026 bis XXXX 2026 gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie C. Zum Zweck des Besuches gab sie an, dass sie ihre in Österreich lebende Tochter und deren Familie besuchen wolle, um diese bei der Betreuung ihres schwerbehinderten Enkelkindes in den Sommerferien zu unterstützen.
Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen:
1. Ausgefülltes Antragsformular „Erteilung eines Schengen-Visums“;
2. Reisepasskopie;
3. Kopien von Visavignetten (Vorvisa) im Pass;
4. Kopie des russischen Inlandspasses;
5. Handschriftlich ausgefülltes Formular über die beabsichtigte Flugroute;
6. Reiseversicherung bis € 35.000,- im Zeitraum XXXX 2026 bis XXXX 2026;
7. Gehalts- und Urlaubsbestätigung des Arbeitgebers,
8. Bankbestätigung und Kontoauszug, welcher ein Guthaben von umgerechnet XXXX ausweist;
9. Einladungsschreiben der Tochter vom 18.03.2026;
10. Reisepasskopie, Geburtsurkunde und Hauptwohnsitzmeldung der Tochter;
11. Reisepasskopie des Schwiegersohnes;
12. Reisepasskopie des Enkels;
13. Arztbericht betreffend den Enkel der Beschwerdeführerin;
14. Kopie eines Mietvertrags.
2. Mit Verbesserungsauftrag vom 24.03.2026 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, eine Flugreservierung vorzulegen. Zudem sei festgestellt worden, dass sie mit dem letzten Vorvisum, das für 53 Aufenthaltstage ausgestellt worden sei, 61 Tage in Österreich gewesen sei, woraus sich ein illegaler Aufenthalt von acht Tagen ergebe. Es werde um Erklärung über die nicht zeitgerechte Ausreise ersucht.
3. Mit Schreiben vom selben Tag brachte die Beschwerdeführerin eine Flugreservierung (Hinflug am XXXX 2026, Rückflug am XXXX 2026) in Vorlage und gab an, dass sie im Sommer 2025 wie in den Vorjahren zur Betreuung ihres Enkelkindes in den Sommerferien eingereist sei, um die vollzeitbeschäftigten Elternteile zu unterstützen. Dem damaligen Visum sei eine Gültigkeit von XXXX 2025 bis XXXX 2025 bei einer zulässigen Aufenthaltsdauer von 53 Tagen zu entnehmen gewesen. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Gültigkeitsdauer zugleich die erlaubte Aufenthaltsdauer darstelle und habe sich tatsächlich 61 Tage und damit acht Tage länger als erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Ein vorsätzliches Fehlverhalten habe nicht vorgelegen, sondern ein einmaliges Versehen. Die Überschreitung sei alleine auf ein Missverständnis bei der Interpretation des Visumaufklebers zurückzuführen, zumal sie in der Vergangenheit über finnische Visa verfügt habe, die eine Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen ermöglicht hätten. Sie bedauere dieses Versehen ausdrücklich und werde wie vorgesehen rechtzeitig am XXXX 2026 in die Russische Föderation zurückkehren.
4. Mit Mandatsbescheid vom 02.04.2026 verweigerte die Botschaft das beantragte Visum mit der Begründung, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht nachgewiesen und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien. Es würden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin vorliegen, vor Ablauf des Visums wieder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Konkret sei keine Bestätigung einer ordnungsgemäßen Unterkunft vorgelegt worden, weil beim vorgelegten Mietvertrag Seiten fehlen würden. Außerdem sei die Erklärung zum illegalen Aufenthalt des letzten Vorvisums nicht glaubhaft. Ihre damalige Rechtsvertretung sei über den beabsichtigten Visumzeitraum schriftlich informiert worden und habe sie bewusst das Ausreisedatum auf ein späteres Datum umgebucht. Zudem sei der Ehegatte der Tochter eine rechtskundige Person, die ein angebrachtes Visum sehr wohl verstehe und den Geltungszeitraum bzw. die erlaubten Aufenthaltstage richtig interpretieren könne. Die Wiederausreise erscheine als nicht gesichert.
5. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Vorstellung und brachte weitere Unterlagen in Vorlage (darunter die fehlenden Seiten des Mietvertrags). Sie führte zusammengefasst aus, dass sie beabsichtige, ihre Tochter bei der Betreuung ihres behinderten Kindes zu unterstützen, für das während der Sommerferien kein geeigneter Betreuungsplatz zur Verfügung stehe. Bei der Überschreitung der Aufenthaltsdauer handle es sich um einen Irrtum und könne daraus nicht abgeleitet werden, dass sie künftig ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausreise nicht nachkommen werde. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Herkunftsstaat sozial, wirtschaftlich und nachhaltig verankert und diene ihre Einreise lediglich dazu, die Betreuungssituation während der Sommerferien zu stabilisieren und es den Eltern zu ermöglichen, ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen.
6. Mit Bescheid vom 06.05.2026 verweigerte die Botschaft die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin gemäß Art. 32 Abs. 1 lit a sublit vi Visakodex eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle und gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex begründete Zweifel an ihrer Absicht bestehen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie sich mit ihrem im Vorjahr ausgestellten Visums acht Tage mehr als zulässig im Schengenraum aufgehalten habe.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.05.2026 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich ihr bisheriges Vorbringen wiederholte, auf die schwierige familiäre Situation ihrer Tochter und den Betreuungsbedarf des Enkelkindes in den Sommerferien hinwies und umfangreich darlegte, wie der Irrtum hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltstage zustande gekommen sei.
8. Nach Verstreichen der Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung legte die Beschwerdeführerin am 08.07.2026 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht direkt vor, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt von der belangten Behörde anforderte.
9. Der dazugehörige Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2026 elektronisch und am 23.07.2026 physisch zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 19.03.2026 bei der Botschaft einen Antrag auf Erteilung eines von XXXX 2026 bis XXXX 2026 gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie C zum Zweck des Besuches von Familienangehörigen, konkret von ihrer Tochter und ihrem Enkelkind.
In einem Begleitschreiben wurde näher ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits im Jahr zuvor – zum Zwecke der Unterstützung der einladenden Familie einreise, um den vollzeitbeschäftigten Eltern bei der Betreuung ihres behinderten Kindes in den Sommerferien zu helfen.
Das Enkelkind der Beschwerdeführerin leidet an XXXX . Für das Sommerferienbetreuungsangebot XXXX im Sommer 2026 stand das Enkelkind auf der Warteliste und es konnte kein fixer Betreuungsplatz organisiert werden. Die Beschwerdeführerin war zur Betreuung ihres Enkelkindes bereits in den Jahren zuvor während der Sommerferien bei der einladenden Familie aufhältig.
1.2. Zuletzt hielt sich die Beschwerdeführerin in den Sommerferien 2025 mit einem von der Botschaft ausgestellten Schengenvisum der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX 2025 bis XXXX 2025 im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX 2025 nach Österreich ein und verließ das Bundesgebiet am XXXX 2025, wobei sie übersah, dass nur ein Aufenthalt von 53 Tagen zulässig war. Sie hielt sich im Ergebnis 61 Tage im Bundesgebiet auf und überschritt die höchstzulässige Aufenthaltsdauer von 53 Tagen somit um acht Tage.
Die Beschwerdeführerin ging irrtümlich davon aus, dass die Ausreise am vorletzten Tag der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Visums fristgerecht erfolgen würde. Im Verfahren wurde dargelegt, dass es sich dabei um ein einmaliges Versehen handelte, die Beschwerdeführerin ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten bereut und es nicht ihre Absicht war, die zulässige Aufenthaltsdauer zu überschreiten.
1.3. Die verheiratete Beschwerdeführerin konnte familiäre und berufliche Bindungen in ihrem Herkunftsstaat belegen und verfügt dort über ein Einkommen und Ersparnisse. Die Einreise ins Bundesgebiet dient dem alleinigen Zweck, ihre berufstätige Tochter bzw. ihren ebenfalls berufstätigen Schwiegersohn während der Sommerferien bei der Betreuung ihres behinderten Kindes zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums am XXXX 206 in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren und am XXXX 2026 ihre Arbeitsstelle wieder anzutreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person der Beschwerdeführerin sowie zu ihren familiären Verhältnissen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Botschaft, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Enkelkindes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Arztbericht. Dass für das Kind kein geeigneter Betreuungsplatz für die Sommerferien 2026 organisiert werden konnte, beruht auf der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Aufenthaltszweck wurde vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der bereits in den Vorjahren erfolgten Einreise in den Sommermonaten zur Betreuung des Kindes nachvollziehbar dargelegt.
2.2. Die Feststellungen zum vorangegangenen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Jahr 2025 ergeben sich ebenfalls unstrittig aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Kopie ihres Reisepasses, in dem das ihr für den Aufenthalt im Jahr 2025 erteilte Schengen-Visum ersichtlich ist und die Daten ihrer Ein- und Ausreise durch Stempel dokumentiert sind. Es ist angesichts der im Akt einliegenden Reisepasskopie der Beschwerdeführerin und der darin ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel sowie ihres Visums aus dem Jahr 2025 unstrittig, dass sie die ihr auf Grundlage des erteilten Visums erlaubte Aufenthaltsdauer um acht Tage überschritten hat. Dies wurde im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt bestritten.
Die Feststellungen zu den Umständen, die zur Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer geführt haben, ergeben sich aus den umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr nicht bewusst gewesen sei, dass trotz der äußerlich ausgewiesenen Visumgültigkeit bis XXXX 2025 lediglich 53 Aufenthaltstage zulässig gewesen seien. XXXX Vor dem Hintergrund der konkret vorliegenden Gesamtsituation und dem Einreisezweck der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht davon auszugehen, dass gegenständlich eine bewusste bzw. absichtliche Verlängerung der zulässigen Aufenthaltsdauer und damit eine vorsätzliche Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen vorliegt.
In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin umfangreich ausgeführt, dass es im Vorfeld der damaligen Visum-Erteilung zu einem auf einem Schreibfehler ihres Anwaltes beruhenden Missverständnis gekommen war und ihr zunächst ein Visum mit verkürzter Gültigkeitsdauer ausgestellt wurde. Konkret habe sich der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin in jenem E-Mail, das als Begleitnachricht zu den gebuchten Flugtickets übermittelt worden sei, beim Einreisedatum geirrt und den XXXX 2025 – somit ein Datum mehrere Wochen nach dem bereits gebuchten Flugticket am XXXX 2025 – zur Einreise angegeben. Aus der weiteren im Akt einliegenden Korrespondenz geht hervor, dass in der Folge auf diesbezügliches Ersuchen ein von der Botschaft korrigiertes Visum mit XXXX 2025 ausgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass das ursprünglich für die Einreise am XXXX 2025 gebuchte Flugticket verfiel und sie im Zuge der Neubuchung ihrer Flugtickets übersah, dass das neue Rückreisedatum zwar innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums, aber nach Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer lag. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am vorletzten Tag der Visumgültigkeit auch tatsächlich ausgereist ist, erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin fremdenrechtliche Vorschriften nicht bewusst übertreten wollte.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren ist zu entnehmen, dass ihr die Konsequenzen der Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen bewusst geworden sind, sodass davon auszugehen ist, dass sie im Interesse an der Ermöglichung weiterer besuchsweiser Aufenthalte in Österreich künftig größte Sorgfalt bei der Einhaltung der zulässigen Aufenthaltsdauer sowie der Gültigkeitsdauer von erteilten Visa an den Tag legen wird.
2.3. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat familiär und beruflich verankert ist, wurde von der Botschaft mangels anderslautender Hinweise im Akt nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerdeführerin legte Unterlagen zum Beleg ihrer familiären und beruflichen Verwurzelung in der Russischen Föderation sowie zu ihren Einkommensverhältnissen vor. Ebenso brachte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihres Arbeitgebers in Vorlage, wonach ihr von XXXX bis XXXX 2026 bezahlter Urlaub und von XXXX bis XXXX 2026 unbezahlter Urlaub gewährt und sie XXXX 2026 wieder ihren Dienst antreten werde. Dies korrespondiert auch mit dem beabsichtigten Zweck ihrer Einreise – der Betreuung des Enkelkindes während der Sommerferien – und der vorgelegten Flugreservierung, die der angegebenen Aufenthaltsdauer entspricht (Hinflug am XXXX 2026, Rückflug am XXXX 2026). Die Beschwerdeführerin konnte daher insgesamt glaubhaft machen, dass sie eine rechtzeitige Ausreise vor Ablauf der Gültigkeit eines ihr erteilten Visums beabsichtigt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sind insbesondere § 28 VwGVG sowie §§ 11 und 11a FPG, unionsrechtlich sind primär Art. 1, 21 und 32 Visakodex maßgeblich.
Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) dahingehend auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann.
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumsantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Gegenständlich beruht die Entscheidung der Botschaft auf Art 32 Abs 1 lit. a sublit. vi Visakodex (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) und Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex (begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht).
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.
Wie die Botschaft implizit zu Recht ausführt, ist bei der Beurteilung von Visa-Anträgen eine Rückkehrprognose zu erstellen, wobei unter anderem das Kriterium des visa- bzw.- fremdenrechtlichen Wohlverhaltens in der Vergangenheit zu berücksichtigen ist.
Bei der Begründung des Bescheides stützte sich die Botschaft gegenständlich (einzig) auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres vorangegangenen Aufenthaltes in Österreich im Sommer 2025 – dem ein vergleichbarer Zweck (Besuch der Tochter und Betreuung des behinderten Enkelkindes während der Sommerferien) zugrunde lag – die auf Grundlage des ihr erteilten Schengen-Visums höchstzulässige Aufenthaltsdauer um acht Tage überschritten hat. Es wurde angeführt, dass eine Berufung auf einen Irrtum angesichts der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht akzeptabel sei. Im Fall eines neuerlichen Aufenthaltes sei nicht anzunehmen, dass sie die Absicht habe, vor Ablauf der im Visum gewährten Aufenthaltsdauer aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die Beschwerdeführerin stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.
Der Botschaft ist dahingehend beizupflichten, dass eine frühere Missachtung von fremdenrechtlichen Bestimmungen – wie sie im Fall der Beschwerdeführerin unstrittig vorliegt – ein Indiz für eine fehlende Wiederausreiseabsicht darstellt. Wie die Botschaft zu Recht ausführt, kommt der rechtzeitigen Ausreise in der Vergangenheit bzw. allfälligem in der Vergangenheit liegendem fremdenrechtlichen Fehlverhalten laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht zu (vgl. ua. VwGH 14.11.2013, 2013/21/0137).
Allerdings war im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Gesamtsituation, dem glaubhaft dargelegten Zweck der Einreise und der konkret vorliegenden Umstände dennoch davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, die Zweifel an der Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, durch ihr Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen zu entkräften:
Die Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation familiär und beruflich eingegliedert und wurde dies im Verfahren von der Behörde auch nicht angezweifelt. Es ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin einen dauerhaften Verbleib im Schengen-Raum beabsichtigt. Zudem zeigen auch die Umstände ihres Aufenthaltes im Jahr 2025 (insbesondere die Abreise am vorletzten Tag des Gültigkeitsrahmens des Visums), dass sie grundsätzlich nur einen Aufenthalt während der Sommerferien, nicht aber einen dauerhaften Verbleib im Gebiet der Schengen-Staaten beabsichtigt hat. Die vorgelegten Flugbuchungsbestätigungen sprechen gesamtbetrachtend ebenfalls für ihre Rückkehrwilligkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums. Zudem ist auch angesichts des glaubhaft dargelegten Aufenthaltszwecks – dem Besuch ihrer Tochter und Betreuung des Enkelkindes während der Sommerferien – davon auszugehen, dass sie einen Verbleib (nur) während dieses Zeitraums beabsichtigt.
Wenngleich es der Beschwerdeführerin jedenfalls oblag, für die Einhaltung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Rahmen des erteilten Visums Sorge zu tragen, kann der dargestellte einmalige Irrtum im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführerin – angesichts der ansonsten belegten Bindungen zum Herkunftsstaat und dem Aufenthaltszweck – künftige Aufenthalte im Schengenraum bei ihrer Tochter und ihrem Enkelkind verwehrt werden.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte im vorliegenden Einzelfall ausreichend dargelegt werden, dass die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Gültigkeitszeitraum des erteilten Visums auf einem Irrtum beruhte und die Beschwerdeführerin keinen dauerhaften Aufenthalt in Österreich beabsichtigt. Eine fehlende Wiederausreiseabsicht oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann vor diesem Hintergrund daher nicht erkannt werden. Die im angefochtenen Bescheid behaupteten begründeten Zweifel an einer Wiederausreise der Beschwerdeführerin konnten von der Beschwerdeführerin entkräftet werden und stehen somit – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht der Stattgabe eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Schengen-Visums entgegen.
Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin sowie ihren einladenden Familienangehörigen die Wichtigkeit der genauen Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen sowie die Konsequenzen einer Missachtung dadurch jedenfalls bewusst geworden sind. Ebenso ist anzunehmen, dass sie – im Interesse an der Ermöglichung künftiger Besuche der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet – im Fall der Erteilung des beantragten Visums nunmehr die gebotene Sorgfalt bei der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen an den Tag legen wird.
Sollte es jedoch abermals zur Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen kommen, wird die Botschaft dies im Verfahren über allfällige künftige Visums-Anträge entsprechend zu berücksichtigen haben.
Der Beschwerde ist somit spruchgemäß stattzugeben.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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