[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. STAUDIGL, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 29. September 2006 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Die Beschwerde des U in Ä (Beschwerdeführer) vom 14. Mai 2006 gegen die Parlamentsdirektion in Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin die schriftliche Anfrage des Abgeordneten zum Nationalrat Z, Kolleginnen und Kollegen, an die Bundesministerin für Justiz mit der Zahl yyy/J (XXII. GP) betreffend eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer auf der Homepage des österreichischen Parlaments veröffentlicht habe.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Veröffentlichung nicht, hält diese jedoch für zulässig bzw. sogar für geboten und weist außerdem darauf hin, dass der Name des Beschwerdeführers im entsprechenden Dokument mittlerweile anonymisiert worden sei. Im Übrigen bestreitet sie die Zuständigkeit der Datenschutzkommission.
Die Datenschutzkommission hat hiezu erwogen:
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
Gegenstand der Verhandlung des Nationalrates sind gemäß § 21 Abs. 3 GOG-NR, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2005, Anfragen von Abgeordneten, wie es auch die eingangs zitierte und den Namen des Beschwerdeführers enthaltende schriftliche Anfrage an die Bundesministerin für Justiz gewesen ist.
§ 23 GOG-NR enthält im Hinblick auf die Abgeordneten als Verhandlungsteilnehmer und unter Bedachtnahme auf die Öffentlichkeit der Verhandlungen des Nationalrates (vgl. Art. 32 B-VG) Bestimmungen, welche die Information der Abgeordneten und der Öffentlichkeit über die Gegenstände der Verhandlung gewährleisten sollen. In diesem Sinne normiert § 23 Abs. 1 leg. cit., dass der Präsident des Nationalrates u. a. nach Einlangen von schriftlichen Anfragen deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten zu verfügen hat. In der Regel – so wie auch im vorliegenden Fall – erfolgt die Vervielfältigung und Verteilung der Vorlagen an die Abgeordneten gleichzeitig mit deren Herausgabe als Beilagen zu den Stenografischen Protokollen im Sinn des § 52 Abs. 4 GOG-NR, die der Information an die Öffentlichkeit dient (vgl dazu auch Atzwanger-Zögernitz , NRGO, 3. Auflg., 1999, Anm. 1 und 3 zur § 23 GOG-NR).
§ 52 Abs. 1 GOG-NR normiert, dass über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrates Stenografische Protokolle zu verfassen und gedruckt herauszugeben sind; diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben. Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung ergänzt, dass die schriftlichen Anfragen als Beilage zu den Stenografischen Protokollen herauszugeben sind.
Die im § 21 GOG-NR angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen und Bürgerinitiativen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (§ 22 erster Satz GOG-NR). Zu diesen Verhandlungsgegenständen zählen auch bloß schriftliche Vorlagen ohne mündlichen Vortrag ( Kopetzki , in Korinek/Holubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Bd. II, Rz. 23 zu Art. 33 B VG).
Dem Stenografischen Protokoll über die 132. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich ist zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständliche schriftliche Anfrage in der öffentlichen Sitzung des Nationalrates vom 7. Dezember 2005 eingebracht worden ist, womit deren weitere Behandlung im Sinne der obzit. Bestimmungen der GOG-NR durch den Präsidenten des Nationalrates bzw. der ihm unterstellten Parlamentsdirektion zu erfolgen hatte.
Zur Staatsfunktion „Gesetzgebung“ sind nach Adamovich/Funk/Holzinger , Österreichisches Staatsrecht, Band 2: Staatliche Organisation, Rz 26014, alle Verhaltensweisen von gesetzgebenden Organen zu rechnen. Dazu gehören Akte der parlamentarischen Versammlung selbst (zB Gesetzesbeschlüsse) und von Ausschüssen, aber auch von Organen (zB dem Präsidenten des Nationalrates und der Parlamentsdirektion) oder von Abgeordneten bei Ausübung ihres Berufes. Zur Gesetzgebung gehören insbesondere auch jene Tätigkeiten gesetzgebender Organe, die das B-VG unter dem Titel „Mitwirkung an der Vollziehung“ behandelt (Art. 50 bis 55 B-VG). Dem Bereich der Staatsfunktion Gesetzgebung sind auch die parlamentarischen Hilfsdienste zuzuordnen ( Adamovich/Funk/Holzinger , aaO, Rz 26015).
Es ist unbestritten, dass schriftlich eingebrachte Anfragen von Mitgliedern des Nationalrates an eine Bundesministerin zu jenen Angelegenheiten zählen, die der Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung zugehören. Weiters steht außer Zweifel, dass die Verteilung von schriftlichen Anfragen an die Abgeordneten ebenso wie das Verfassen, Drucken lassen und Herausgeben der Stenografischen Protokolle zu den parlamentarischen Hilfsdiensten zählt.
Damit ist aber die verfahrensgegenständliche Angelegenheit als ein Akt der Gesetzgebung im Sinn des § 1 Abs. 5 DSG 2000 anzusehen, der von der Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission ausgenommen ist, weshalb die Beschwerde wegen Unzuständigkeit der angerufenen Behörde zurückzuweisen war.
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