JudikaturOLG Linz

7Bs365/97 – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
04. Dezember 1997

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Rathmayr als Vorsitzenden, Dr. Krichbaumer und Dr. Feigl über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes W***** vom 17. November 1997, 14 Vr 140/97-101, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und der Antrag der Bundespolizeidirektion E***** vom 6.8.1997 auf Ersatz der Vorführkosten von Zeugen in Höhe von insgesamt S 4.199,12 abgewiesen.

Begründung:

Text

In der vorliegenden Strafsache gegen den rumänischen Staatsangehörigen D***** fand am 2.7.1997 vor dem Landesgericht W***** als Schöffengericht eine Hauptverhandlung statt, zu welcher von Angehörigen der Bundespolizeidirektion E***** die Zeugen A*****, M***** und R***** vorgeführt wurden.

Mit Schreiben vom 6.8.1997, urgiert am 4.11.1997, beantragte die Bundespolizeidirektion E***** dafür den Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt S 4.199,12 (vgl. ON 96 und 100a).

Die Staatsanwaltschaft W***** gab dazu eine abweisliche Stellungnahme ab (vgl. AS 1r).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wurden die angesprochenen Kosten wie begehrt zuerkannt, dies mit der Begründung, daß diese im Wege der Amtshilfe nach § 26 StPO für die Gerichtsbarkeit erbrachte Leistung eben nicht unentgeltlich sei.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft unter Hinweis darauf, daß gemäß § 26 StPO iVm Art.22 B-VG die Sicherheitsbehörden zur Amtshilfe in Strafsachen verpflichtet seien, was auch die Vorführung von Zeugen zur Hauptverhandlung vor Gericht umfasse, wobei in der Bestimmung des § 381 Abs.1 Z.4 StPO nur die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat und die Kosten der aus dem Ausland geladenen Zeugen angesprochen würden, keinesfalls jedoch die Vorführungskosten von Zeugen im Inland.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Was die Frage der Kostentragung bei Amtshandlungen der Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen im Dienste der Strafjustiz anlangt, so gilt hiefür nach wie vor der Erlaß des BMI vom 5.8.1969, Z. 68.781-13/69, welcher festhält, daß bei Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz eine Kostenverrechnung zwischen den Sicherheitsbehörden und Justizbehörden bzw. Gerichten nicht stattzufinden hat (vgl. Mayerhofer/Rieder, Verordnungen und Erlässe, 2. Auflage, Nr. 46 zu §§ 24 - 28 StPO). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Kosten von Dienstreisen von jenem Ressort zu tragen sind, in dessen Ressortbereich die anspruchsberechtigten Bediensteten in Verwendung stehen. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Organe des Bundesministeriums für Inneres und der diesen nachgeordneten Dienststellen (Erlaß des BMfJ vom 18.12.1987, JMZ 302 003/9-IV 1/87 veröffentlicht in JABl. 1988 Nr. 5). Diese Kosten fallen unter keine Kategorie der in Abs.1 Z.2 bis 8 des § 381 StPO aufgezählten besonderen Kosten, sondern sind unter die nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege nach Abs.1 Z.1 leg.cit. einzureihen und insoweit bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß § 381 Abs.1 Z.1 und Abs.5 StPO zu berücksichtigen. Eine Nachsicht über die aufgelaufenen Eskortekosten würde daher zum Sachakt (Vr-Akt) zu nehmen sein. Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft Linz in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß eine Ausnahme davon lediglich die Kosten der Dienstreise von Sicherheitsorganen im Zusammenhang mit der Abholung und Überstellung von Beschuldigten nach Bewilligung der Auslieferung bilden, sowie derartige Kosten vom Gericht vorzuschießen und in weiterer Folge vom Beschuldigten zu tragen sind, was für Vorführungskosten im Inland, die lediglich im Rahmen der Pauschalkosten berücksichtigt werden können, nicht gilt. Die vom Erstgericht in seiner Entscheidung angesprochenen Hinweise auf EvBl. 1989/36 = SSt 59/48 vermögen dabei die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen, bezieht sich doch diese höchstgerichtliche Erledigung auf Kosten der Dienstreise von Sicherheitsorganen im Zusammenhang mit der Abholung und Überstellung von Beschuldigten (Angeklagten) nach Bewilligung der Auslieferung.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Oberlandesgericht Linz, Abt. 7,

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