W275 2312435-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Eritrea, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 26.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 27.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte dabei insbesondere vor, dass Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien herrsche; zudem hätten Menschen mit seiner Religionszugehörigkeit in Eritrea keine Rechte, sein Vater sei deshalb verhaftet worden und im Gefängnis verstorben.
Am 07.02.2025 sowie am 21.02.2025 fanden niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Rahmen dieser Einvernahmen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Regierung ihn zum Wehrdienst einberufen habe und er nicht hingegangen sei. Er persönlich habe keinen (schriftlichen) Einberufungsbefehl erhalten, aber seine Mutter habe ihm erzählt, dass solch ein „Brief“ gekommen sei. Darüber hinaus sei seine Glaubensgemeinschaft in Eritrea verboten und er habe sich vor seiner Ausreise zu Hause versteckt.
Mit oben genanntem Bescheid vom 27.03.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 13.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Eritrea; seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer gehört der Volkgruppe der Tigrinya an; seine Religionszugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Seine Erstsprache ist Tigrinya, er beherrscht diese in Wort und Schrift; zudem beherrscht er Englisch und Französisch (in Grundzügen).
Der Beschwerdeführer ist in XXXX ( XXXX ; Eritrea) geboren und aufgewachsen. Er hat dort elf Jahre die Schule besucht sowie eine Ausbildung zum XXXX gemacht und in diesem Bereich in XXXX in Eritrea gearbeitet. Der Beschwerdeführer lebte bis zur Ausreise mit seiner Mutter und seiner (jüngeren) Schwester in einem Eigentumshaus der Familie im Herkunftsort; seine Mutter lebt mit seiner Schwester nach wie vor in dem Eigentumshaus in XXXX . Ob der Vater des Beschwerdeführers noch am Leben ist, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer durchquerte nach seiner Ausreise mehrere europäische Länder und stellte am 26.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025 wurde ihm in Österreich subsidiärer Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (die in der Folge verlängert wurde).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war bzw. ist in Eritrea weder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit noch aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung einer (asylrelevanten) individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt. Ihm droht aufgrund der Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr nicht die Gefahr einer individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Eritrea (Stand 02.01.2024):
Politische Lage
Die Bertelsmann Stiftung (BS) beschreibt Eritrea als Überwachungsstaat samt Planwirtschaft wie autokratischem politischen System (BS 23.2.2022), das deutsche Auswärtige Amt spricht von einer „Einparteiendiktatur“ (AA 3.1.2022), und Freedom House (FH) von einem militarisierten autoritären Staat (FH 2023). Offiziell ist das Land eine Präsidialrepublik. Nachdem Eritrea, vormals italienische Kolonie, britisches Mandatsgebiet und autonome Region innerhalb des äthiopischen Kaiserreichs (CIA 6.12.2023), 1962 von Äthiopien annektiert wurde, entbrannte ein Unabhängigkeitskrieg für 30 Jahre, der am 24.5.1993 in die formelle sowie völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, CIA 6.12.2023). Anschließend wurde Isayas Afewerki, damals der Generalsekretär der „Eritrea People’s Liberation Front“ (EPLF), die seit den frühen 1980er-Jahren den Freiheitskampf dominiert hatte (BS 23.2.2022), von einer Übergangsnationalversammlung, die nicht gewählt wurde, zum Präsidenten ernannt, bis Wahlen nach der Verabschiedung einer neuen Verfassung abgehalten werden konnten (FH 2023). Eine liberaldemokratische Verfassung wurde zwar von der provisorischen Nationalversammlung angenommen, sie ist aber bis dato nicht in Kraft getreten (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Indessen wurden seit dem Unabhängigkeitsreferendum von 1993 keine Wahlen mehr auf nationaler Ebene abgehalten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023).
Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess Eritreas zum Stillstand gekommen (AA 3.1.2022). Nach diesem ging Afewerki gegen führende Reformisten der „People’s Front for Democracy and Justice“ (PFDJ), wie die EPLF seit 1994 genannt wird, vor (BS 23.2.2023). Elf Mitglieder dieser G-15 genannten Gruppe altgedienter Politiker wurden damals verhaftet, nachdem sie den Präsidenten in einem offenen Brief aufgefordert hatten, die Verfassung zu vollziehen und freie Wahlen abzuhalten (AI 27.3.2023). Über ihr Schicksal, die sich seit 2001 in Isolationshaft befinden, gibt es keine Informationen, wobei angenommen wird, dass mehrere von ihnen im Gefängnis verstorben sind (UNHRC 6.5.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023). Präsident Afewerki ist daher bis heute ohne Wahlmandat im Amt (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022), und seine Herrschaft, besonders seit 2001, ist durch ein sehr autokratisches und repressives Vorgehen gekennzeichnet (CIA 6.12.2023). Seitdem hat er seine Macht weiter gefestigt, indem er den ganzen Staatsapparat unter seine Kontrolle gebracht hat (BS 23.2.2022). Afewerki regiert ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der PFDJ (AA 3.1.2022), welche als einzige Partei zugelassen ist (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022, USDOS 20.3.2023) und die gesamte politische Führung des Landes stellt. Andere politische Parteien sind verboten. Oppositionelle befinden sich, soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten, ohne Gerichtsverfahren wie Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft [siehe Kapitel 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und 13. Haftbedingungen, Anm.] (AA 3.1.2022), auch, weil es der gut organisierten Exilopposition weitgehend nicht gelungen ist, das Regime in Eritrea selbst herauszufordern (C24 8.4.2022).
Afewerki ist gleichzeitig Staats- wie Regierungschef, und steht dem Staatsrat, dessen Minister er ernennt, und der Nationalversammlung vor (CIA 6.12.2023). Allerdings regiert er Berichten zufolge nur mithilfe eines informellen Beraterzirkels, während der Staatsrat sowie die Sicherheitsbehörden seine Entscheidungen lediglich ausführen (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Laut der BS verwandelte er Eritrea in eine autoritäre Alleinherrschaft, wie z.B. durch eine systematische Militarisierung der Gesellschaft, instabile persönliche Netzwerke, eine Teile-und-herrsche-Politik entlang ethnischer, regionaler Linien [Cleavages, Anm.] oder seinen harten autoritären Regierungsstil samt totalitären Tendenzen. Der handverlesene Staatsrat hat grundsätzlich nur sehr wenig Entscheidungsbefugnis und das Amt des Verteidigungsministers ist seit 2014 unbesetzt, aber das Militär verfügt weiterhin über erhebliche politische Macht [siehe Kapitel 5. Sicherheitsbehörden, Anm.] (BS 23.2.2022).
Die stillgelegte Übergangsnationalversammlung ist seit 2022 nicht mehr zusammengekommen (BS 23.2.2022; vgl. AA 3.1.2022), ungeachtet dessen, dass die Verfassung von 1997 eine 150-köpfige Nationalversammlung vorsehen würde, welche den Präsidenten aus ihrer Mitte per Mehrheitswahl bestimmen sollte. Überdies würde sie einen Wahlausschuss verlangen, aber die Wahlgesetze sind ebenfalls noch nicht verabschiedet (FH 2023). Seit 1993 setzte die Regierung zweimal Wahlen an, sagte sie jedoch ohne Erklärung ab (USDOS 20.3.2023). Wahlen zur Nationalversammlung sind ob des Kriegs mit Äthiopien bis auf Weiteres verschoben (CIA 6.12.2023), Präsidentschaftswahlen wegen einer Gefährdung der nationalen Sicherheit (C24 8.4.2022). Kommunal- wie Wahlen zu den Regionalversammlungen finden regelmäßig statt (FH 2023). Gewählt werden hierbei Verwalter, Geschäftsführer und Dorfkoordinatoren. Alle Staatsbürger über 18 Jahren sind wahlberechtigt, und jene Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Sie werden aber von der PFDJ sorgfältig inszeniert und bieten den Wählern daher keine echte Wahlmöglichkeit (FH 2023).
Die PDFJ ist innenpolitisch nur begrenzt gefordert, vornehmlich, da sie alle Formen des Dissenses unterdrückt (C24 14.4.2022). Eine Parteimitgliedschaft ist zwar nicht verpflichtend, wobei manche Personen, insbesondere diejenigen mit öffentlichen Ämtern, unter Druck gesetzt werden, der PDFJ beizutreten. Es wird berichtet, dass die Behörden Rekruten nach Beendigung des Wehrdienstes zu Hause aufsuchen und sie zuweilen zwingen, der Partei beizutreten, um die dann fälligen Gebühren einzutreiben. Ganz grundsätzlich sind eritreische Bürger verpflichtet, hin und wieder an politischen Indoktrinierungsveranstaltungen teilzunehmen, ansonsten werden ihnen Vergünstigungen, wie z.B. Lebensmittelgutscheine entzogen. Auch an eritreischen Botschaften soll es solche Treffen geben, die u.a. Auswirkungen auf Reisepassausstellungen haben können (USDOS 20.3.2023). Die PDFJ bestimmt über Parteiunternehmen außerdem das gesamte wirtschaftliche Leben des Landes (AA 3.1.2022), eine andere Quelle spricht diesbezüglich von einer „Mafiawirtschaft“ (BS 23.2.2022).
Das Algier-Friedensabkommen vom 12.12.2000 beendete offiziell den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien. Spannungen zwischen den beiden Nachbarn bestanden aber zunächst fort und führten von 2012 bis 2016 mehrmals zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze. Im Juli 2018 wurde diese Fehde durch die Unterzeichnung der „Gemeinsamen Erklärung über Frieden und Freundschaft“ praktisch beendet (AA 3.1.2022). Eine Umsetzung scheiterte erst einmal an der Regionalregierung von Tigray [eine äthiopische Region an der Grenze zu Eritrea, Anm.], die gegen eine Grenzfestlegung agitierte. Anstatt die Armee zu demobilisieren, trat Asmara somit 2020 an der Seite der äthiopischen Streitkräfte in den nicht deklarierten Bürgerkrieg gegen die „Tigray People’s Liberation Front“ (TPLF) ein (BS 23.2.2022). Zwar wurde im November 2022 ein Waffenstillstand zwischen Addis Abeba und der TPFL geschlossen (BAMF 25.9.2023), es kommt aber noch immer zu schweren Menschenrechtsverstößen in Tigray, für welche vor allem die amharische Fano-Miliz und die eritreische Armee verantwortlich sind. Berichtet wird u.a. von sexueller Gewalt, Tötungen, willkürlichen Festnahmen, Plünderungen und Vertreibungen (BAMF 25.9.2023; vgl. FH 2023, HRW 12.1.2023, WP 1.3.2023). Die eritreischen Truppen sind auch noch nicht aus Äthiopien abgezogen (BAMF 25.9.2023). Außerdem gibt es Stimmen, die vor einem neuen Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea warnen, trotz der gegenwärtigen Allianz (FP 7.11.2023). Grundsätzlich diente die Fixierung auf den äthiopisch-eritreischen Konflikt dem eritreischen Regime bisher als Rechtfertigung für die Beschränkungen im politischen und gesellschaftlichen Leben, aber auch für den Rückstand in der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes (AA 3.1.2022).
Sicherheitslage
Grundsätzlich verfügt der Staat in Eritrea über das Gewaltmonopol. Seit der äthiopisch-eritreischen Annäherung 2018 sind die einst in Äthiopien ansässigen militanten Oppositionsgruppen nicht mehr aktiv (BS 23.2.2022). Trotz des im November 2022 vereinbarten Waffenstillstandes zwischen der äthiopischen Regierung sowie der TPLF bleibt die Sicherheitslage in den Regionen Äthiopiens, die an Eritrea grenzen, angespannt (AA 14.12.2023). Aufgrund der repressiven Regierungspolitik sind Unruhen selten. Der allgegenwärtige Sicherheitsapparat ist stets bereit, aggressiv auf alle Formen von Protest zu reagieren (C24 22.4.2022). In Asmara ist die Lage stabil und ruhig (AA 14.12.2023). Es hat in Eritrea in jüngerer Zeit keine Terroranschläge gegeben, auszuschließen sind sie laut dem Außenministerium des Vereinigten Königreichs dennoch nicht (FCDO 19.12.2023).
Die Grenzregionen des Landes sind instabil, und Eritrea ist in der Vergangenheit immer wieder ob territorialer Streitigkeiten mit seinen Nachbarn kollidiert (C24 8.4.2022; vgl. EDA 29.6.2023). Daher hat Asmara keine stabilen Beziehungen zu seinen Nachbarländern, darunter der Sudan, Dschibuti, Saudi-Arabien oder Ägypten. Laut der BS hängen diese nämlich von den Launen Afewerkis ab, der der internationalen Staatengemeinschaft misstraut (BS 23.2.2022). Alle Grenzübergange zwischen Dschibuti und Eritrea sind zurzeit geschlossen. 2008 kam es zu Scharmützel zwischen den beiden, nachdem eritreische Streitkräfte in die umstrittene Grenzregion von Dschibuti eingedrungen waren.
Obgleich sich die Beziehungen inzwischen verbessert haben, bleibt die Situation ungelöst (FCDO 19.12.2023; vgl. AA 14.12.2023, EDA 29.6.2023). Auch an der äthiopisch-eritreischen Grenze sind alle Übergänge gegenwärtig geschlossen, besonders aufgrund militärischer Aktivitäten auf beiden Seiten (FCDO 19.12.2023). Die Kampfzonen des vormaligen äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts sind stark vermint (EDA 29.6.2023; vgl. BMEIA 27.6.2023, FCDO 19.12.2023). Akute Minengefahr besteht auch in den Grenzbereichen zu sowohl Dschibuti als auch zum Sudan (BMEIA 27.6.2023). Nach Ausbruch des sudanesischen Bürgerkrieges am 15.4.2023 wurde die Grenze zwischen den zwei Staaten geschlossen (AA 14.12.2023; vgl. EDA 29.6.2023). Auf sudanesischer Seite kommt es zu Kampfhandlungen (AA 14.12.2023; vgl. FCDO 19.12.2023), während die Seite Eritreas durch zusätzliche Militäreinheiten gesichert ist. Die Lage ist dort angespannt (AA 14.12.2023).
Eritreische Häfen ziehen gegenwärtig regionales sowie globales Interesse auf sich, vornehmlich in Anbetracht des andauernden Kriegs in Gaza - die Huthi-Rebellen attackieren momentan vermehrt Handels- und Marineschiffe im Roten Meer. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterhalten einen Stützpunkt in Eritrea, von dem aus seit Längerem Militärschläge gegen die jemenitische Miliz durchgeführt werden (TNA 11.12.2023). Die Hanisch-Inseln befinden sich überdies in unmittelbarer Nähe zum Jemen und somit zum dortigen Bürgerkrieg, weshalb die eritreischen Behörden keinen Zugang gewähren. In den vergangenen drei Jahren wurden Seeleute, die auf diesen Inseln ohne Genehmigung an Land gegangen waren, immer wieder festgenommen (FCDO 19.12.2023). Auch Moskau - Asmara vertritt auf internationalem Parkett stets russlandfreundliche Positionen, obwohl es keine nennenswerten sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Kreml gibt (WINEP 13.4.2022) - kündigte 2018 an, ein Logistikzentrum im Land zu bauen (TNA 11.12.2023). Zusätzlich wurde im September 2023 berichtet, dass Massaua in Zukunft einen russischen Militärstützpunkt am Roten Meer aufnehmen könnte (ADF 5.9.2023; vgl. JF 6.11.2023). Ähnliche Ideen werden Peking nachgesagt (ADF 5.9.2023). Ende Juli 2023 kündigte Abiy Ahmed, Äthiopiens Premierminister, an, dass Addis Abeba alle Optionen prüft, um dem Land einen eigenen Hafen zu sichern, notfalls auch mit Gewalt. Man befinde sich zurzeit in Verhandlungen mit Eritrea, Dschibuti und Somaliland. Hierzu ist anzumerken, dass Äthiopien seit der Unabhängigkeit Eritreas ein Binnenstaat ist (BAMF 31.7.2023).
Östlich von Eritrea, besonders Richtung Süden entlang der somalischen Küste, besteht die Gefahr von Piratenüberfällen (AA 14.12.2023).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Die eritreische Gesellschaft wird vom Militär stark dominiert, und die meisten Bürger müssen einen unbefristeten Militär- oder anderweitigen Nationaldienst leisten (FH 2023; vgl. CIA 6.12.2023). Alle Eritreer im Alter von 18 bis 40 Jahren sind ex lege verpflichtet, den 18-monatigen Nationaldienst, hiervon vier bis sechs Monate militärische Ausbildung sowie zwölf Monate Militär- oder Zivildienst, abzuleisten (CIA 6.12.2023). Das gilt für taugliche Männer wie Frauen in gleicher Weise (FH 2023), weshalb der Frauenanteil des eritreischen Militärs Stand 2020 auf bis zu 30 % geschätzt wird (CIA 6.12.2023). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27., für Männer bis zum 50. Lebensjahr, laut einer anderen Quelle bis zum 47. bzw. 57. Lebensjahr (AA 3.1.2022). Eine Mobilisierung ist bis zum 55. Lebensjahr jederzeit möglich (CIA 6.12.2023) und seit 2012 soll es die sog. „Volksmiliz“ geben, eine Art weiterführender Militärdienst, bei dem die obere Altersgrenze wahrscheinlich bei 60 Jahren für Frauen und 70 für Männer liegt (HO 9.2021).
Asmara verfolgt eine Politik des unbefristeten Nationaldienstes, der eine Art Zivildienst und einen obligatorischen Militärdienst umfasst (UNHRC 9.5.2023; vgl. HO 9.2021), d.h., dass die Dauer des Nationaldienstes in der Praxis unbefristet und dadurch stets auf unbestimmte Zeit verlängerbar ist (CIA 6.12.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023). Neben dem Militärdienst, der am häufigsten vorkommt (CIA 6.12.2023) und für den das Verteidigungsministerium zuständig ist, können Wehrpflichtige je nach Tauglichkeit auch in zivilen Bereichen eingesetzt und somit anderen Ministerien zugeteilt werden. Ein Teil von ihnen wird in einem der rund 30 Unternehmen eingesetzt, die der PFDJ oder der Armee gehören und in Branchen wie in z.B. der Landwirtschaft, Bauwesen, Verkehr, Tourismus oder Handel operieren (HO 9.2021; vgl. FH 2023). Ergo ist der Nationaldienst für das Regime nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente zur sozialen bzw. wirtschaftlichen Kontrolle. Gemäß dem UN-Sonderberichterstatter ist er aber in seiner derzeitigen Form untrennbar mit Zwangsarbeit und sklavereiähnlichen Praktiken verbunden (SFH 25.8.2023; vgl. FH 2023).
Hunderttausende Eritreer, vornehmlich Männer und unverheiratete Frauen, leisten jedes Jahr ihren Militär- und Zivildienst auf unbestimmte Zeit, für einen Hungerlohn und ohne freie Berufswahl (SFH 25.8.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Verweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt, sondern bestraft. Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, u.a. Folter, ausgesetzt, ohne dass dagegen Beschwerde eingereicht werden kann (HRW 12.1.2023; vgl. SFH 25.8.2023). Sexuelle Gewalt wird von hochrangigen Offizieren als Bestrafungsmethode gegen Wehrpflichtige genehmigt (GCR2P 31.8.2023; vgl. SFH 25.8.2023). Im Allgemeinen fehlt eine Rechenschaftspflicht bzgl. der im Rahmen des Nationaldienstes begangenen Übergriffe völlig (SFH 25.8.2023).
Die Wehrpflicht beginnt im Militärlager Sawa, in dem Schüler, manche erst 16 Jahre alt, das letzte Oberstufenjahr absolvieren und gleichzeitig eine militärische Ausbildung durchlaufen [siehe Kapitel 16.2. Kinder, Anm.] (HRW 12.1.2023; vgl. AA 3.1.2022). Die Entlassung aus dem Nationaldienst erfolgt willkürlich und die diesbezüglichen Modalitäten sind unklar (HRW 12.1.2023). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär- bzw. Nationaldienst entlassen. In erster Linie betrifft das aber das Militär selbst, keineswegs ausgeschlossen bleibt eine zivile Weiterarbeit (AA 3.1.2022). Stand 2020 wurde der Frauenanteil des eritreischen Militärs auf bis zu 30 % geschätzt (CIA 6.12.2023). Jedes Jahr fliehen Tausende junge Eritreer aus dem Land, um sich dem Nationaldienst zu entziehen. Der Konflikt in Tigray hat diese Situation noch verschärft, da eritreische Männer, Frauen und Kinder versuchen, nicht an die Front in Äthiopien eingezogen zu werden (SFH 25.8.2023).
Seit der Beteiligung Eritreas am Tigray-Konflikt wird regelmäßig über Massenverhaftungen von Deserteuren berichtet, die sich dem Dienst entzogen haben sollen, um die Reihen der Armee aufzufüllen, wobei nach Angaben des UN-Sonderberichterstatters auch Kinder rekrutiert wurden. Im August und September 2022 nahmen die Razzien zu, als die Kämpfe in Äthiopien wieder aufflammten; auch die Familien von Wehrdienstverweigerern waren mit Repressalien konfrontiert, darunter willkürliche Verhaftungen und Zwangsräumungen ihrer Häuser. Im September berichteten die Medien, dass auch Reservisten, d. h. Männer unter 55 Jahren, die aus der Armee entlassen worden waren, aber noch Wachdienst leisten sollten, einberufen wurden. Die Familien erhalten keine offiziellen Informationen über das Schicksal ihrer Angehörigen, die zum Kampf geschickt wurden (HRW 12.1.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
In Eritrea kann es fallweise zu massiven Menschenrechtsverletzungen kommen, und in den letzten Jahren hat sich das nicht signifikant geändert. In der 1997 angenommenen Verfassung, welche bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in Art. 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Sie werden von staatlichen Organen allerdings nicht respektiert (AA 3.1.2022) - es gibt in Eritrea überhaupt keinen Schutz der Bürgerrechte (BS 23.2.2022). Folgende UN-Menschenrechtskonventionen respektive Fakultativprotokolle hat Asmara jedoch ratifiziert:
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 3.1.2022)
Eritrea verweigert grundsätzlich jede Zusammenarbeit mit UN- oder AU-Mechanismen im Bereich der Menschenrechte (HRW 12.1.2023). Ein Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea wird seit 2012 vom UN-Menschenrechtsrat bestellt (AA 3.1.2022), wobei ihm eine Einreise von der eritreischen Regierung verwehrt wird (HRW 12.1.2023). Mohammed Abdelsalam Babiker übernahm das Amt im September 2020 (AA 3.1.2022).
In seinem bis dato letzten Bericht an den UN-Menschenrechtsrat vom 9.5.2023 beschreibt er die Menschenrechtssituation in Eritrea mit Schwerpunkten auf der unbefristeten Wehrpflicht samt ihren Auswirkungen auf sozioökonomische sowie kulturelle Rechte, den Zustand der Rechtsstaatlichkeit und der Justizverwaltung, und Verletzungen der Bürgerrechte, einschließlich lang andauernder und willkürlicher Inhaftierungen wie gewaltsames Verschwindenlassen. Überdies hebt er die Situation indigener Afar-Gemeinschaften in Eritrea hervor, die nach wie vor Diskriminierung, Verfolgung und Eingriffen in ihre traditionellen Lebensgrundlagen ausgesetzt sind (UNHRC 9.5.2023)
Religionsfreiheit
Zuverlässigen Zahlen über die Religionszugehörigkeit der eritreischen Bevölkerung existieren nicht (USDOS 15.5.2023). Laut offiziellen Angaben besteht je die Hälfte aus Christen und Muslime (SFH 5.2023; vgl. USCIRF 5.2023), während andere Quellen von einem Verhältnis von 63 % Christen zu 37 % Muslime ausgehen (SFH 5.2023; vgl. USDOS 15.5.2023, USCIRF 5.2023). Der christliche Bevölkerungsanteil ist überwiegend eritreisch-orthodox. Im Gegensatz dazu machen Anhänger des Katholizismus, Protestantismus sowie anderer christlicher Konfessionen, u.a. die Zeugen Jehovas oder die Pfingstkirchen, weniger als 5 % der eritreischen Christen aus. Schätzungen zufolge sind 2 % der Bevölkerung traditionelle Animisten. Die Gemeinschaft der Bahá’í hat laut eigenen Angaben rund 500 Mitglieder, von welchen die Hälfte in Asmara wohnt. Lediglich ein Jude ist nachweislich in Eritrea ansässig, jedoch nur zeitweise (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 5.2023).
Die Mehrheit der Bevölkerung in den südlichen und zentralen Regionen ist christlich, während die nördlichen Gebiete mehrheitlich sunnitisch-muslimisch sind (USDOS 15.5.2023). Die Konfession geht meist mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe einher (AA 3.1.2022). So ist die Mehrheit der Tigrinya, die größte Ethnie des Landes (USDOS 15.5.2023), zu 90 % christlich, vornehmlich eritreisch-orthodox (AA 3.1.2022). Sieben der acht weiteren Hauptethnien - die Tigre, Saho, Afar, Bilen, Hedareb, Nara und Rashaida - sind vorwiegend sunnitische Muslime, und leben im Norden Eritreas (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 3.1.2022). Das Auswärtige Amt (AA) hingegen gibt die Religionszugehörigkeit der Bilen als teilweise muslimisch, teilweise christlich an (AA 3.1.2022). Die Kunama bestehen schlussendlich sowohl aus Christen als auch aus Muslimen und Animisten (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 3.1.2022).
Für das Staatsverständnis des eritreischen Regimes ist der Säkularismus von zentraler Bedeutung (AA 3.1.2022). Der Staat ist als eine säkulare Ordnung definiert, in der Religion und Staat getrennt sind (BS 23.2.2022). Der freien Religionsausübung sind daher strenge Grenzen gesetzt (FH 2023). Zwar verbieten sowohl das geltende Recht als auch die bisher nicht umgesetzte Verfassung von 1997 religiöse Diskriminierung und sehen Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit sowie die freie Ausübung jeder Religion vor (USDOS 15.5.2023), aber nur vier Konfessionen werden offiziell anerkannt: die eritreisch-orthodoxe, römisch-katholische und evangelisch-lutherische Kirche sowie der sunnitische Islam (AA 3.1.2022; vgl. FH 2023, UNHRC 9.5.2023, USDOS 15.5.2023). Gläubige anderer Denominationen werden indessen Opfer von Verfolgung (GCR2P 31.8.2023). Sie werden verhaftet, eingesperrt und enteignet (FH 2023; vgl. HRW 12.1.2023), bisweilen wird ihnen auch die Staatsbürgerschaft entzogen (GCR2P 31.8.2023; vgl. FH 2023); sogar Folter wurde schon genutzt, um sie zu zwingen, ihrer Religion abzuschwören (HRW 12.1.2023). Nicht anerkannten religiösen Gruppen ist es auch verboten, Versammlungen abzuhalten (BS 23.2.2022). Für Angehörige des Militärs ist jegliche Religionsausübung prinzipiell verboten (FH 2023).
Diese kleineren, nicht anerkannten Religionen müssen sich verpflichtend registrieren lassen, wobei als Bestandteil eines solchen Antrags detaillierte Angaben zu Führungspersonen, Mitgliedern und Auslandskontakten verlangt werden. Bis heute wurde noch kein Genehmigungsbescheid erteilt (AA 3.1.2022). Diesen religiösen Gruppen ist es daher verboten, Versammlungen im Allgemeinen (BS 23.2.2022) und Gottesdienste im Speziellen abzuhalten, auch nicht im privaten Rahmen, da das Verbot ab fünf Teilnehmern greift. Auch alle anderen öffentlichen Betätigungen wie das Betreiben von Sozial-, Gesundheits-, und Bildungseinrichtungen, einschließlich Schulen, ist ihnen untersagt. Als Begründung für diese restriktive Politik gibt die Regierung an, dass es sich um vom Ausland illegal finanzierte Gruppen handle, die das nationale Gefüge zerstören wollen (AA 3.1.2022). Die Zeugen Jehovas sind obendrein von Bürgerrechten wie dem Erwerb eines eigenen Unternehmens ausgeschlossen (BS 23.2.2022).
Der Trend der Haftentlassungen aus den Jahren 2020 und 2021 hat sich wieder umgedreht (HRW 12.1.2023; vgl. FH 2023). Seit 2022 werden wieder vermehrt Menschen wegen ihrer religiösen Überzeugung verhaftet, auch Angehörige der anerkannten Konfessionen (SFH 5.2023; vgl. HRW 12.1.2023) - die Vertreter anerkannter Religionen können auch Überwachung, Einschüchterung und Verfolgung ausgesetzt sein (BS 23.2.2022). Zwischen dem 23.4.2022 und dem 24.4.2023 hat sich die Lage der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Eritrea hingegen verschlechtert, durch erneute Verhaftungswellen von Gläubigen sowie die anhaltenden Beschränkungen des Rechts, die Religion zu praktizieren oder bekunden, in Lehre, Ausübung oder Observanz (UNHRC 9.5.2023).
Hunderte religiöse Würdenträger und Anhänger nicht anerkannter Konfessionen, vor allem Zeugen Jehovas, Gläubige der Pfingstbewegung und evangelikale Christen, sind unter unmenschlichen, erniedrigenden Bedingungen über einen längeren Zeitraum, inhaftiert, manchmal in Isolationshaft, jedenfalls ohne offizielle Anklage und Rechtsmittelzugang. Gemäß zivilgesellschaftlichen Gruppen befinden sich, mit Stand April 2023, etwa 400 Christen und 27 Zeugen Jehovas in Gefangenschaft (UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 läuft eine Verhaftungskampagne gegen evangelikale Christen. Im September 2022 wurden in Asmara 150 Personen verhaftet, im Jänner 2023 waren es 44 (CSW 6.3.2023).
In Abwesenheit eines funktionierenden säkularen Justizwesens akzeptiert die Regierung aber die Anwendung von Gewohnheits- und religiösem Recht - Scharia sowie das Gewohnheitsrecht der orthodoxen Kirche - in der Zivilgerichtsbarkeit und bei der Mediation von Konflikten (BS 23.2.2022).
Die Regierung übernimmt zunehmend die Kontrolle über Schulen und andere von der katholischen Kirche betriebene Einrichtungen, vereinzelt auch über muslimische (HRW 12.1.2023). Bei Ersterer gelingt dies häufig mit der Drohung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse ausländischer Mönche wie Nonnen nicht zu verlängern (AA 3.1.2022).
Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das gilt für den Binnenverkehr, Auslandsreisen, Emigrationen wie Rückführungen (USDOS 20.3.2023). Für Reisen innerhalb des Landes benötigt man eine Genehmigung (FH 2023), insbesondere in abgelegene Regionen oder in Grenznähe. Hierbei verlangen die Behörden, dass an den Kontrollpunkten eine Rechtfertigung für die jeweilige Reise vorgelegt wird (USDOS20.3.2023).
Der Auslandsreiseverkehr ist in Eritrea eingeschränkt. Um das Land zu verlassen, braucht man ein Ausreisevisum, auch Doppelstaatsbürger. Die Bedingungen für den Erhalt eines Reisepasses oder eines Ausreisevisums sind uneinheitlich und intransparent. Die Regierung verweigert Bürgern oft Pässe und Ausreisevisa, wenn sie ihre Militär-, Wehrdienst- oder Milizpflichten nicht erfüllt oder die Einkommenssteuer nicht bezahlt haben, sowie aus willkürlichen, unbegründeten Motiven (USDOS 20.3.2023). Eritreer, die jung genug für den Nationaldienst sind, erhalten nur selten die Erlaubnis, ins Ausland zu reisen (FH 2023): Die Behörden erteilen Kindern, die älter als sieben Jahre sind, im Allgemeinen keine Ausreisevisa. Häufig verweigert werden letztere auch Männer unter 40 Jahren, unabhängig davon, ob sie den Wehrdienst abgeleistet haben, und Frauen unter 30 Jahren. Zudem erhalten verheiratete Frauen und solche mit Kindern eher ein Auslandsvisum (USDOS 20.3.2023). Diejenigen, die versuchen, das Land ohne Visum zu verlassen, müssen mit einer Gefängnisstrafe rechnen (FH 2023). Laut dem Auswärtigen Amt kann eine allgemeine staatliche Verfolgung allein aufgrund einer unerlaubten Ausreise nicht festgestellt werden (AA 3.1.2022).
Reisebeschränkungen für Nicht-Staatsbürger, die sich rechtmäßig im Land aufhalten, sind in Kraft, u.a. für Diplomaten, humanitäre Helfer oder UN-Mitarbeiter. Sie müssen mindestens zehn Tage im Voraus eine Genehmigung für Reisen außerhalb von Asmara beantragen (USDOS 20.3.2023).
Die Landgrenze zum Sudan ist offen, die anderen weiterhin nicht. Reisen auf dem Landweg sind daher für die meisten Eritreer nicht möglich. Angehörige einiger grenzüberschreitender ethnischer Gruppen wie die Afar im Osten und die Beja/Hedareb im Westen sind berechtigt, die Grenzen zu überschreiten (USDOS 20.3.2023).
In der COVID-19-Pandemie rief die Regierung zwar nicht den Notstand aus, da sie behauptete, so gut wie keine Todesfälle durch das Virus im Land zu haben, aber schränkte die Bewegungsfreiheit noch drastischer ein als zuvor (BS 23.2.2022).
Rückkehr
Stand Mitte 2023 befanden sich rund 537.000 eritreische Flüchtlinge sowie Asylwerber im Ausland (UNHCR 2023). Laut einer Befragung durch den UN-Sonderberichterstatter wird der Nationaldienst weiter als Hauptgrund für die Flucht angegeben (UNHRC 9.5.2023; vgl. HRW 12.1.2023), während das Auswärtige Amt mitteilt, dass ökonomische Schwierigkeiten, also die Familie nicht versorgen zu können, in einer IOM-Umfrage zu den Fluchtursachen mit 77 % eine höhere Zustimmungsrate erzielt als der Nationaldienst mit 71 % (AA 3.1.2022). Auch eine im September 2023 veröffentlichte IOM-Studie besagt, dass Eritreer hauptsächlich wegen eines zu geringen Einkommens emigrieren (IOM 25.9.2023).
Prinzipiell scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen, wie einem angeblichen Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, Bestrafungen von gescheiterten Fluchtversuchen, oder der Weigerung, Reisepässe und Ausreisegenehmigungen auszustellen, zu verhindern, dass sich ihre Bürger dem obligatorischen Nationaldienst entziehen (AA 3.1.2022). Andererseits scheint sie den Exodus, soweit er sich nicht verhindern lässt, zu nutzen, um Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer sog. „Aufbausteuer“ von im Ausland lebenden eritreischen Staatsbürgern Deviseneinnahmen zu erzielen (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022).
Diese „Aufbausteuer“ beträgt 2 % auf im Ausland erwirtschaftetes Einkommen (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, BS 23.2.2022). Sie wird auch auf Sozialleistungen der Aufnahmestaaten erhoben (BS 23.2.2022), und wird dem Außenministerium überwiesen. Die „Aufbausteuer“ muss beglichen werden, um einige staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, u.a. Ausstellungen von Geburts- oder Heiratsurkunden, Passverlängerungen sowie Durchführungen von Immobilien- und Fahrzeuggeschäften (USDOS 20.3.2023). Diejenigen, welche Eritrea illegal verlassen haben, müssen neben der Bezahlung der „Aufbausteuer“ zusätzlich einen sog. „Briefs des Bedauerns“ unterschreiben (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Vor allem Deserteure des Nationaldienstes werden von den eritreischen Botschaften zur Unterzeichnung gedrängt (BS 23.2.2022). Insofern Auslandseritreer eine Zahlungsbestätigung der Steuer bzw. einen unterschriebenen Reuebrief vorweisen können, haben sie grundsätzlich das Recht zurückzukehren inne (DIS 3.2.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Praxis gilt dies aber hauptsächlich für Diaspora-Mitglieder die bereits in den 1990er-Jahren zurückkehrten, für solche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erhalten haben und mit einem ordnungsgemäßen Visum einreisen, und für diejenigen, welche einen Diaspora-Status während eines Aufenthalts in Eritrea bekommen haben (DIS 3.2.2020).
Ausgereiste erhalten im Regelfall nach drei Jahren Auslandsaufenthalt die Gelegenheit, abermals nach Eritrea zu reisen und dort den sog. Diaspora-Status zu beantragen. Hierbei erhalten sie eine Karte, die sieben, manchmal zehn, Jahre lang gültig und auch verlängerbar ist. Sie ermöglicht eine freie Ein- und Ausreise. Von Bürgern mit Diaspora-Status wird erwartet, dass sie zumindest einmal im Jahr ausreisen, widrigenfalls wird er ihnen wieder entzogen. Eritreer mit Diaspora-Status sind von gewissen öffentlichen Dienstleistungen wie von Lebensmittelgutscheinen oder einer Nutzung öffentlicher Schulen ausgeschlossen, können aber Eigentum erwerben und sich, insofern möglich, wirtschaftlich betätigen. Bei einer Einreise werden nicht nur eritreische bzw. ausländische Pässe akzeptiert, sondern auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise (AA 3.1.2022).
Der Staat versucht mittlerweile, die Auslandseritreer an sich zu binden, u.a. durch Veranstaltungen in Übersee, organisierte Auslandsreisen oder Gründungen von Sektionen der PFDJ im Ausland, inklusive einer Jugendbewegung (AA 3.1.2022). Die Diaspora ist nach wie vor in Anhänger sowie Gegner der PFDJ gespalten, wobei Letztere nicht als Gruppe organisiert sind (BS 23.2.2022). Ein paar Bürger in der Diaspora behaupte, dass staatlich organisierte politische Veranstaltungen auch in den Botschaften stattfinden, und dass diejenigen, die nicht teilnehmen, Benachteiligungen, z.B. bei der Passaustellung, erfahren (USDOS 20.3.2023). Auslanderitreer werden auch regelmäßig zu „freiwilligen“ Solidaritätsleistungen aufgefordert, wie zu Einzahlungen in den „Martyr’s Trust Fund“ oder zuletzt in den nationalen Fonds zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Es ist jedoch unklar, wie diese Mittel verwendet werden (BS 23.2.2022).
Erfahrungen deutscher Behörden deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland sowie eine Anerkennung als Flüchtling keine Bestrafung nach sich ziehen. Ebenso gibt es keinen Fall aus jüngster Zeit, in dem es zu Sanktionen gegen in Eritrea verbliebene Angehörige ob einer unerlaubten Ausreise gekommen wäre. Angesichts der großen Zahl der Ausgereisten wäre die Regierung zudem nicht in der Lage, eine solche Verfolgung durchzuführen, so das Auswärtige Amt, und kann daran auch kein Interesse haben, weil inzwischen praktisch jede eritreische Familie Verwandte im Ausland hat (AA 3.1.2022).
Eine Verfolgung im Einzelfall kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, u.a, weil es keine rechtlichen Garantien für eine Rückkehr gibt. Dies gilt vor allem für bekennende Regimegegner, die mit oppositionellen Aktivitäten hervorgetreten sind (AA 3.1.2022). So berichtet z.B. FH, dass eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber, welche aus anderen Ländern zurückgeführt werden, teils unter harten Bedingungen inhaftiert werden (FH 2023). Laut einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei seiner Ankunft gefoltert und anschließend verhaftet wurde (SRF 4.5.2022). Zudem nimmt Eritrea zwangsrückgeführte Eritreer eigentlich nicht wieder auf, außer es wurde vorab so mit den Rückkehrenden vereinbart (SFH 19.9.2020; vgl. DIS 3.2.2020).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu dem Familienstand, zur Herkunft und zum Aufwachsen, zu den Sprachkenntnissen, zur Schulbildung und Arbeitserfahrung, zu seinen Lebensumständen und jenen seiner Mutter sowie seiner Schwester in Eritrea und zu dem nach wie vor bestehenden Aufenthalt der Mutter und Schwester in Eritrea stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Tigrinya sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Eritreas (zur vorgebrachten Religionszugehörigkeit sowie zu dem Vater des Beschwerdeführers siehe unten).
Das Datum der Antragstellung ergibt sich ebenso wie die Gewährung subsidiären Schutzes aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Eritrea gearbeitet hat und auch in Österreich einer (Vollzeit-)Beschäftigung nachgeht; eine Arbeitsunfähigkeit wurde zudem weder behauptet noch ist sie sonst im Verfahren hervorgekommen.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft und es ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer deswegen in Eritrea individuell und konkret aufgrund bestimmter in seiner Person gelegener Eigenschaften bedroht oder verfolgt worden ist bzw. im Fall einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer brachte bei seiner polizeilichen Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien herrsche; zudem hätten Menschen mit seiner Religionszugehörigkeit in Eritrea keine Rechte, sein Vater sei deshalb verhaftet worden und im Gefängnis verstorben. In den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Regierung ihn zum Wehrdienst einberufen habe und er nicht hingegangen sei. Er persönlich habe keinen (schriftlichen) Einberufungsbefehl erhalten, aber seine Mutter habe ihm erzählt, dass solch ein „Brief“ gekommen sei. Darüber hinaus sei seine Glaubensgemeinschaft in Eritrea verboten und er habe sich vor seiner Ausreise zu Hause versteckt. Auch in der mündlichen Verhandlung betonte der Beschwerdeführer, dass die Pfingstbewegung seit dem Jahr 2002 in Eritrea verboten sei und führte überdies aus, seine Mutter habe ihm erzählt, dass er im Jahr 2017 einen militärischen Einberufungsbefehl erhalten habe. In der Folge sei er etwa drei Jahre nur zu Hause gewesen und dann ausgereist.
Auffallend war, dass sich die Schilderung des Beschwerdeführers überwiegend auf allgemeine Aussagen beschränkte und er weder im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit nutzte, sein Fluchtvorbringen umfassender darzulegen. Weiters stimmten die wenigen Details, die in den Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten waren, zum Teil nicht überein oder schienen unplausibel. Auch auf Nachfrage war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, detailliertere Angaben zu machen und waren seine Antworten vielfach oberflächlich und ausweichend.
Der Beschwerdeführer stützte seine Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates zunächst auf einen zwischen Eritrea und Äthiopien herrschenden Krieg sowie seine Religionszugehörigkeit. In weiterer Folge führte er die Befürchtung, den Wehrdienst ableisten zu müssen, ins Treffen. Dabei gelang es dem Beschwerdeführer nicht, jene Ereignisse, die letztlich seine Flucht auslösten, plausibel angesichts konkreter Begleitumstände sowie Hintergrundinformationen hinsichtlich der Art und Weise der Geschehnisse zu schildern.
So gab er etwa an, aufgrund seines Glaubens verfolgt zu werden, woraufhin bereits vor der belangten Behörde zwei ausführliche Einvernahmen und Befragungen zu der Religionszugehörigkeit und inneren Überzeugung des Beschwerdeführers erfolgten. Dabei fiel auf, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, dass die Religionsgemeinschaften in Eritrea friedlich zusammenleben würden; es sei alles gut (AS 125). Andererseits hielt er fest, dass die Kirche seiner Glaubensgemeinschaft im Jahr 2002 geschlossen worden sei (AS 74), wobei eine entsprechende Erinnerung daran bereits vor dem Hintergrund des Alters des Beschwerdeführers von etwa vier bis fünf Jahren zu dem angegebenen Zeitpunkt in Zweifel zu ziehen ist. In weiterer Folge hielt er fest, dass die Gemeinschaft weiterhin ihren Glauben etwa im Haus seiner Familie oder in den Häusern anderer gläubiger Personen ausgeübt habe; an einem (religiösen) Treffen habe er zuletzt im Jahr 2011 teilgenommen (AS 77). Dabei fällt zunächst auf, dass es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dieser von dem Beschwerdeführer ins Treffen geführten letztmaligen Religionsausübung bei einem Treffen und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2021 mangelt. Weiters widersprach sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich sonstiger wesentlicher Anhaltspunkte zu der vorgebrachten Glaubensgemeinschaft, weshalb ein aus diesem Grund für den Beschwerdeführer vorliegendes (drohendes) Gefährdungsmoment nicht erkannt werden konnte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in weiterer Folge steigerte, indem er angab, sechs Monate vor der Ausreise seinen Glauben zuletzt ausgeübt zu haben (AS 125), gelang es ihm insbesondere auf konkrete (wiederholte) Nachfrage nicht, Fragen über das Wesen der behaupteten Glaubensgemeinschaft (zutreffend) zu beantworten.
So hielt er etwa auf die Frage, was die wichtigsten Inhalte seines Glaubens seien, fest, dass es Jesus Christus gebe und er an ihn glaube (AS 76), wobei sich aus dieser Antwort kein wesentlicher Unterschied zu anderen Strömungen des Christentums erkennen ließ. Auf die Frage, wie oft sie sich in den Häusern der Gläubigen oder in dem Haus seiner Familie als Gemeinde getroffen hätten, hielt er fest, dies sei etwa ein Mal im Monat im Geheimen gewesen, wobei er in weiterer Folge zugestand, dass das letzte Treffen bereits zehn Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden habe (AS 77). Zudem soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer auch keine Frage zum Neuen Testament – welches sich für die behauptete Glaubensgemeinschaft als besonders relevant darstellt – und den wesentlichen Inhalten beantworten konnte und ebenfalls nicht in eigenen Worten erklären konnte, was die Bibel ist. Auf entsprechenden Vorhalt entgegnete er: „Ich danke Jesus, aber ich bin nicht so ein guter Christ.“ (AS 78), was zumindest als weiteres wesentliches Indiz gegen ein glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten war, zumal der Beschwerdeführer einen bedeutenden Teil seiner Fluchtgründe auf die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Pfingstbewegung stützt und durch seine Art der Beantwortung der Fragen eine entsprechende Zugehörigkeit sowie eine damit verbundene besondere innere Überzeugung nicht glaubhaft darlegen konnte, sodass letztlich seine Religionszugehörigkeit auch nicht festgestellt werden konnte. Auf die Frage, welche Probleme der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Eritrea gehabt habe, hielt er in der mündlichen Verhandlung Folgendes fest: „Die Regierung glaubt, dass diese Religion aus Europa stammt und deshalb befürchtet die Regierung, dass einige falsche Kulturen ins Land importiert werden. Aber das stimmt nicht, das hat nichts damit zu tun. Die Regierung hat ja keinen Beweis bis jetzt und es hat nichts mit westlicher Kultur zu tun, sondern mit Religion, mit Christus.“ (S. 11 der Niederschrift der Verhandlung), weshalb das Vorbringen einer aktuellen individuellen Verfolgungsgefahr auch vor diesem Hintergrund verneint werden konnte, da der Beschwerdeführer es im bisherigen Verfahren gänzlich unterließ, ihm aufgrund seiner (angegebenen) Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Pfingstbewegung konkret widerfahrene bzw. drohende Gefährdungsmomente aufzuzeigen. Vor der belangten Behörde hielt er zudem zuletzt ausdrücklich fest, nicht wegen der Religion verfolgt worden zu sein; seine Religion habe jedoch keine Rechte in Eritrea (AS 82).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, sein Vater sei bereits im Jahr 2005 bzw. 2006 gestorben, sodass ein Zusammenhang zwischen dessen Tod sowie den Fluchtgründen des Beschwerdeführers schon angesichts des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs ausgeschlossen werden konnte, scheint Folgendes bemerkenswert: Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen noch ausgeführt hatte, dass sein Vater denselben Glauben wie er gehabt habe und verhaftet worden sowie im Gefängnis verstorben sei (AS 26), und er auch vor der belangten Behörde betonte, sein Vater sei verstorben, weil dieser „Religionsprobleme“ gehabt habe (AS 71), brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sodann Folgendes zu seinem Vater vor: „Er war sehr bekannt, dort wo wir gelebt haben. Die Nachbarn kannten ihn sehr gut. Deshalb war die Regierung nicht so an ihm interessiert. Ich gehe davon aus, dass sie gewusst haben, dass er mit der Religion sehr viel beschäftigt war. Er wurde auch einmal verhaftet, weil sie ihn verdächtigt haben, dass er einige Leute überzeugt hat, nicht in diesem Krieg mitzumachen. Ich weiß nicht genau wie das ganze abgelaufen ist damals. Er ist dann ins Gefängnis gekommen und am Schluss ist er ums Leben gekommen. Unter welchen Umständen weiß ich nicht. Das weiß ich auch nur von meiner Mutter, sie hat mich informiert. Ich war damals noch ein Kind.“ (S. 8 der Niederschrift der Verhandlung). Abgesehen von den diesbezüglichen Unterschieden bzw. Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers mutet dabei seltsam an, dass der Beschwerdeführer und seine Familie – auch nach dem vorgebrachten Tod des Vaters – weiterhin den (angegebenen) Glauben (mit anderen Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft) unter anderem auch in dem Haus der Familie bzw. in unmittelbarer Nachbarschaft ausgeübt hätten (vgl. AS 77 sowie S. 10 der Niederschrift der Verhandlung). Zudem scheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer über keine Informationen hinsichtlich des Todes seines Vaters verfügt und sich diese auch nicht bei seiner Mutter beschafft habe, mit welcher er laut eigenen Angaben stets zusammengelebt habe. Eine für den Beschwerdeführer in Eritrea bestehende Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zu der angegebenen Glaubensgemeinschaft ist überdies vor dem Hintergrund zu verneinen, dass (zumindest) auch seine Mutter bei den (verbotenen) Treffen ebenfalls anwesend gewesen sei (S. 10 der Niederschrift der Verhandlung), welche sich jedoch nach wie vor im Herkunftsstaat – konkret in jenem Eigentumshaus der Familie in XXXX , in welchem auch der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Eritrea gelebt habe (S. 6 der Niederschrift der Verhandlung) – befindet und dort weiterhin mit der (jüngeren) Schwester des Beschwerdeführers lebt.
In Bezug auf die – ebenfalls überwiegend allgemein und vage gehaltenen – Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befürchtung, in Eritrea den Wehrdienst ableisten zu müssten, ist etwa zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, auch sein Vater habe im Herkunftsstaat keinen Wehrdienst geleistet (S. 8 der Niederschrift der Verhandlung). Zu den Hintergründen, wie es dem Vater gelungen sei, dem Wehrdienst zu entkommen, hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein Vater sehr bekannt gewesen sei, weshalb die Regierung nicht so an ihm interessiert gewesen sei (S. 8 der Niederschrift der Verhandlung). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im selben Augenblick fortfuhr, sein Vater sei genau deshalb verhaftet worden und gestorben (S. 8 der Niederschrift der Verhandlung), zeigte er nicht überzeugend auf, ob und unter welchen Umständen eine Wehrdienstverweigerung konkret möglich sei, während er an anderer Stelle selbst auf die Gefahr einer wegen der Wehrdienstverweigerung drohenden Bestrafung in Eritrea verwies.
In diesem Zusammenhang wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verkannt, dass im Einzelfall eine asylrelevante Verfolgung aus politischen oder religiösen Überzeugungen in Eritrea drohen kann. Aus den Länderberichten geht etwa hervor, dass der Nationaldienst in Eritrea einem lebenslangen Wehrdienst gleicht. Zudem lässt sich entnehmen, dass gegen regierungskritische Personen in Eritrea streng vorgegangen wird und ein Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gegeben ist. Auch ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt es nicht, vielmehr wird die Verweigerung bestraft und werden willkürliche Verhaftungen ohne Involvierung von Gerichten durchgeführt. Allerdings ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, nicht von einer politischen (bzw. oppositionellen) Grundeinstellung des Beschwerdeführers auszugehen: Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt in Eritrea politisch tätig. Er habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten, nur seine Mutter habe im Jahr 2017 eine solche Einladung für ihn erhalten (AS 73). Er sei jedoch erst im Jahr 2021 ausgereist und wisse bis heute nicht, was in diesem Brief stehe, er habe diesen auch nie gesehen (S. 11 der Niederschrift der Verhandlung). Bereits vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer von der Existenz des vermeintlichen Briefes lediglich von der Mutter erfahren habe, jedoch keinerlei Informationen diesbezüglich habe, scheint nicht nachvollziehbar, dass er einen solchen zum Anlass genommen hätte, in weiterer Folge etwa drei Jahre (unbehelligt) ausschließlich zu Hause zu bleiben und (erst) im Jahr 2021 auszureisen, wobei auch der diesbezügliche Erklärungsversuch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugte (S. 13 der Niederschrift der Verhandlung). Bei dieser Gelegenheit soll zudem betont werden, dass der Beschwerdeführer angab, er habe der „Einladung“ schlichtweg entkommen können, weil er sich zu Hause versteckt habe (S. 11 der Niederschrift der Verhandlung), während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch angegeben hatte, sie hätten immer aufpassen müssen, da die jungen Leute mit Militärfahrzeugen entführt werden würden und sie zu den Leuten nach Hause kämen und die jungen Leute schlichtweg mitnehmen (AS 81). Der Beschwerdeführer ist somit keinesfalls als exponierte Person anzusehen und hätte in einer Gesamtbetrachtung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auch keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Insbesondere war und ist der Beschwerdeführer kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei und hat seine Meinung nie öffentlich vertreten. Er ist ebenfalls nie aufgefordert worden, sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen (AS 73) und noch nie persönlich bedroht bzw. angegriffen worden (AS 82).
Das Vorbringen eines Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314; 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Auch davon ausgehend wurde eine individuell-konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea nicht glaubhaft gemacht. Ein für den Beschwerdeführer bestehendes erhöhtes Gefährdungsmoment war in Zusammenschau mit den weiteren fallgegenständlichen Erwägungen nicht ersichtlich.
Der allgemein gehaltenen Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Ausreise aus Eritrea bestraft zu werden (S. 12 der Niederschrift der Verhandlung), ist unter Verweis auf die Länderberichte entgegenzuhalten, dass Erfahrungen deutscher Behörden darauf hindeuten, dass die bloße Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland keine Bestrafung nach sich zieht. Ebenso gibt es keinen Fall aus jüngster Zeit, in dem es etwa zu Sanktionen gegen in Eritrea verbliebene Angehörige gekommen wäre. Angesichts der großen Zahl der Ausgereisten wäre die Regierung zudem nicht in der Lage und habe laut Information des Auswärtigen Amtes auch kein Interesse daran, weil inzwischen praktisch jede eritreische Familie Verwandte im Ausland hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Ausreise bereits in anderen europäischen Staaten aufhältig war und etwa zu den Gründen, weshalb er nach Österreich gereist sei, anmerkte, dass Österreich sein Zielland sei, da es mehr Rechte gebe und er sich hier weiterbilden und eine neue Arbeit finden könne (AS 24 und 27), was zumindest als Indiz für eine geplante Ausreise mit konkretem Zielland spricht. Dass die Arbeitssuche ein (wesentliches) Motiv für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sein kann, ist auch vor dem Hintergrund, wonach die Schwester seiner Mutter wegen der Arbeit in XXXX lebe (AS 70), zumindest hinreichend wahrscheinlich.
In einer Gesamtschau der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen.
Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht hat bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt; er ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine (drohende) Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie beweiswürdigend dargelegt – im Ergebnis im Recht.
Da sich aus den Verfahrensergebnissen – unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Leitlinien zu Eritrea – auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete (drohende) Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ableiten ließ, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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