B1417/09 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Die Anträge auf Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2009 beantragte der
Einschreiter als gesetzlicher Vertreter sowohl des Erst- als auch des Zweitantragstellers die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben näher bezeichneten, an den Erstantragsteller gerichteten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, sowie gegen den oben näher bezeichneten, an den Zweitantragsteller gerichteten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien. Mit Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009 (dem Einschreiter zugestellt am 18. Dezember 2009) wurde der Einschreiter - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, binnen zwei Wochen mit den beigelegten Formblättern (durch Ausfüllen der Punkte I und III) für den Erst- sowie für den Zweitantragsteller je ein vom Einschreiter als gesetzlicher Vertreter unterfertigtes Vermögensbekenntnis sowie ein Vermögensbekenntnis des Einschreiters als gegenüber beiden Antragstellern Unterhaltsverpflichteter abzugeben.
2. Mit Eingabe vom 7. Jänner 2010 (zur Post gegeben am 8. Jänner 2010 und beim Verfassungsgerichtshof am 11. Jänner 2010 eingelangt) stellte der Einschreiter einen "Antrag auf Wiedereinsetzung infolge Fristversäumnis". Unter einem legte er je ein Vermögensbekenntnis für den Erstantragsteller, sowie für sich selbst vor. Ein Vermögensbekenntnis für den Zweitantragsteller wurde nicht vorgelegt, obwohl als Beilage zum Verbesserungsauftrag drei Antragsformulare mitgeschickt wurden.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages brachte der Einschreiter lediglich vor: "Das AMS hat für vier Wochen mein Arbeitslosengeld (gesetzwidrig) gesperrt. Ich bin ohne eigene Geldmittel." Weiters beantragte er "diesbezüglich das Beweisverfahren" und gab an, der Antrag gelte auch für den Zweitantragsteller und ihn selber.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet:
1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen des §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden.
a) Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass die Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
Aus §5 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des gesetzlichen Vertreters eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
2. Der Einschreiter behauptet im Wesentlichen, dass das AMS für vier Wochen sein Arbeitslosengeld gesperrt habe und er ohne eigene Geldmittel sei. Damit hat er aber kein Hindernis, welches eine Versäumung verursachen könnte, glaubhaft gemacht, zumal ihm insoweit keine Kosten entstanden sind, als ihm die Formulare zugeschickt wurden und er überdies innerhalb der zur Verbesserung des Antrages gesetzten Frist (diese endete am 4. Jänner 2010) weitere Anträge (zum Teil im eigenen Namen, zum Teil als gesetzlicher Vertreter) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof (B 1556, 1557/09, jeweils beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2009) verfasst und eingebracht hat.
Der Einschreiter konnte daher nicht glaubhaft machen, dass er innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, die Vermögensbekenntnisse vorzulegen (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation den gegenüber dem Einschreiter ergangenen Beschluss VfSlg. 17.805/2006).
3. Schon aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen war.
III. Der Einschreiter ist der an ihn ergangenen Aufforderung zur Vorlage der Vermögensbekenntnisse im Hinblick auf den Zweitantragsteller überhaupt nicht, im Hinblick auf den Erstantragsteller und ihn selber als gesetzlichen Vertreter nicht fristgerecht nachgekommen. Daher waren die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen.
IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.