§ 454 §. 454.
§ 454 §. 454. — ZPO
§ 454 §. 454. — ZPO
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Anmerkung
Die 30-tägige Frist ist eine materiellrechtliche, für die § 232 Abs. 1 zweiter Satz gilt. Das Einlangen der Klage bei Gericht (Gerichtsanhängigkeit) unterbricht vor allem die Verjährung (siehe § 1497 ABGB, JGS Nr. 946/1811). Die Postaufgabe genügt noch nicht, § 89 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gilt nur für verfahrensrechtliche, nicht aber für die hier im Abs. 1 zweiter Satz (auch) gemeinten materiellrechtlichen Fristen.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020595
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(1) Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, in welchen das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte, haben die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§§. 455 bis 460) zu gelten.
(2) Schriftlich überreichte Klagen sind von außen als Besitzstörungsklagen zu bezeichnen.